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(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn 1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder 2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gemäß § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich. |
(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn 1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder 2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich. |
Stand: 2025 Das in § 7 vorgesehene Genehmigungsverfahren bei der Teilung von Grundstücken verhindert, dass durch eine Grundstücksteilung bauordnungsrechtswidrige oder dem Bebauungsplan widersprechende Zustände eintreten. Wird ein bebautes Grundstück oder bebaubares Grundstück in zwei Grundstücke geteilt, so können sich daraus Verstöße gegen das Bauordnungsrecht oder den Bebauungsplan ergeben. Zur Vermeidung solcher Verstöße gegen das Bauordnungsrecht stellt § 7 ein präventives Verbot der Grundstücksteilung mit Erlaubnisvorbehalt auf. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sieht eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis vor, wenn eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes die bauordnungsrechtliche – und neu: bauplanungsrechtliche – Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Grundlage hierfür ist der Amtliche Lageplan: Er zeigt unter anderem die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück und stellt Festsetzungen eines Bebauungsplans wie Baulinien, Baugrenzen oder Art und Maß der baulichen Nutzung sowie für das Grundstück durch Satzung der Gemeinde festgesetzte Planungsinhalte im Gesamtzusammenhang dar. Der Amtliche Lageplan gewinnt auf Basis einer sich verändernden Geodateninfrastruktur und den Möglichkeiten digitaler Bauanträge an Bedeutung. Die Änderung im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unbedenklichkeit berücksichtigt die Vorgabe des § 7 Absatz 2 nach der eine Grundstücksteilung den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen darf. Die weitere Änderung in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das Vermessungs- und Katastergesetz. Durch die Änderung in Absatz 3 wird durch das Hinzufügen des Verweises auf § 71 Absatz 1 und 2 die Regelung redaktionell angepasst: Der Verweis stellt klar, dass die Bauaufsichtsbehörde auch einen Antrag auf Teilungsgenehmigung auf Vollständigkeit zu prüfen hat. Ist der Antrag auch nach Aufforderung der Behebung der Mängel unvollständig oder mit erheblichen Mängeln behaftet, greift auch hier die Rücknahmefiktion nach § 71 Absatz 1 Satz 3. Nach § 71 Absatz 2 hat die Bauaufsichtsbehörde, sobald der Antrag auf Teilungsgenehmigung vollständig ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang zu bestätigen und den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung mitzuteilen. Die Gemeinde und berührte Stellen sind zu hören. |
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(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. |
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(3) § 70 Absatz 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend. |
(3) § 70 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 71 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. |