§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.