§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Änderung dient der Klarstellung: Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 enthaltende Anforderung gilt für Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Für Räume, welche nicht als Aufenthaltsraum einzustufen sind (zum Beispiel Technikräume oder Kellergeschosse ohne Aufenthaltsräume), gilt die Anforderung nach zwei voneinander unabhängiger Rettungswege nicht.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Änderung dient der Klarstellung: Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 enthaltende Anforderung gilt für Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Für Räume, welche nicht als Aufenthaltsraum einzustufen sind (zum Beispiel Technikräume oder Kellergeschosse ohne Aufenthaltsräume), gilt die Anforderung nach zwei voneinander unabhängiger Rettungswege nicht.