§ 54 Entwurfsverfassende

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

In Absatz 2 Satz 2 wird das bisherige Unterzeichnungserfordernis in Übereinstimmung mit der Musterbauordnung aufgegeben. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortlichkeit von Fachplanerinnen und Fachplaner für die von ihnen gefertigten Unterlagen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Absatz 2 Satz 2 wird das bisherige Unterzeichnungserfordernis in Übereinstimmung mit der Musterbauordnung aufgegeben. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortlichkeit von Fachplanerinnen und Fachplaner für die von ihnen gefertigten Unterlagen.

Stand: 2025

In Absatz 4 kann Satz 2 ersatzlos entfallen: Die bisher dort enthaltene Frist war eine Ausschlussfrist; ein Bedarf zur Verlängerung ist nicht gegeben.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Absatz 4 kann Satz 2 ersatzlos entfallen: Die bisher dort enthaltene Frist war eine Ausschlussfrist; ein Bedarf zur Verlängerung ist nicht gegeben.