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Stand: 2025 Einleitend zu den verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1: Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden (unberührt bleiben besondere Genehmigungserfordernisse wie zum Beispiel nach §§ 144, 173 des Baugesetzbuchs). Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet nicht von der Einhaltung der berührten bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 2) etwa des Umweltrechtes oder beispielsweise des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes, die im Ergebnis ein verfahrensfreies Vorhaben auch unzulässig machen können. Lässt ein Bebauungsplan zum Beispiel Garagen nicht oder nur auf bestimmten Flächen zu, ändert sich an dieser Beschränkung durch die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts. Die Garage darf dann nicht bzw. nur auf der im Bebauungsplan zugelassenen Fläche gebaut werden. Ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben darf nicht in einen genehmigungsbedürftigen und einen verfahrensfreien Teil aufgespalten werden. Ist ein (an sich) verfahrensfreies Bauvorhaben Teil des genehmigten Bauvorhabens (zum Beispiel im Falle der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage), unterfällt es als dessen unselbständiger Teil dem dafür erforderlichen bauaufsichtlichen Verfahren (OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2019 – 1 LB 6/ 15 –, juris, Rn. 40). Anlagen, die isoliert betrachtet verfahrensfrei wären, werden von der Genehmigungspflicht für ein Bauvorhaben nur dann erfasst, wenn sie nach der Konzeption der Bauherrschaft und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen (OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 1988 – 2 S 7.88 –, juris). Ein einheitliches Baugeschehen darf also nicht künstlich in isoliert betrachtet verfahrensfreie Teile bzw. Einzelarbeiten aufgeteilt werden. Enthält eine Baugenehmigung zum Gesamtvorhaben Nebenbestimmungen zu Anlagen oder Bauteilen aus dem Katalog des § 62 Absatz 1, sind diese zu erfüllen, da sie materielle Anforderungen an die Gesamtanlage darstellen. Soll bei verfahrensfreien Vorhaben von Bestimmungen der Landesbauordnung oder von aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften (ausgenommen örtliche Bauvorschriften aufgrund des § 89) abgewichen werden, ist eine isolierte Abweichung nach § 69 erforderlich, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Soll von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 oder nach dem Baugesetzbuch abgewichen werden, erteilt die Gemeinde nach § 69 Absatz 3 die Abweichung. Soll sowohl von einer Bestimmung der Landesbauordnung als auch von einer gemeindlichen Satzung abgewichen werden, sind zwei Abweichungen zu beantragen. Sollen im räumlichen Zusammenhang mehrere verfahrensfreie Bauvorhaben (zum Beispiel Garagen, Ladestationen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts, solange es sich um selbstständige Einzelvorhaben handelt und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Mehrere für sich gesehen verfahrensfreie Bauvorhaben unterliegen jedoch dann einem bauaufsichtlichen Verfahren, wenn sie baulich eine Einheit bilden bzw. in einem oder als ein Vorhaben ausgeführt werden sollen und zusammen genommen die Grenzen der Verfahrensfreiheit (§ 62) überschreiten. Die Abgrenzung von Einzel- und Gesamtvorhaben erfolgt unter entsprechender Anwendung der obenstehenden Ausführungen. |
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(1) Verfahrensfrei sind: |
(1) Verfahrensfrei sind: |
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1. folgende Gebäude: |
1. folgende Gebäude: |
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a) Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb(§ 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, |
a) Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb |
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b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich, |
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich, |
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c) Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, |
c) Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, |
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d) Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als |
d) Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als |
Stand: 2025 In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird klargestellt, dass die bisher unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verfahrensfreien Gewächshäuser, auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese mit Solaranlagen ausgestattet sind. |
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e) Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung, |
e) Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung, |
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f) Schutzhütten für Wanderer, |
f) Schutzhütten für Wanderer, |
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g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze |
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze |
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h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, |
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, |
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i) Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen unddie statisch-konstruktive Unbedenklichkeit von einer nach § 54 Absatz 4 berechtigten Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt wurde, |
i) Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen und |
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2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen |
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen |
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a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, |
a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, |
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b) Aufzüge in Sonderbauten (§ 50), |
b) Aufzüge in Sonderbauten (§ 50), |
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c) Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die Gebäudetrennwände und, außer in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, Geschosse überbrücken; |
c) Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die innere Brandwände und, außer in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, Geschosse überbrücken; |
Stand: 2025 Die Anpassung der Begrifflichkeit in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) ist erforderlich, da, statt dem Begriff „Gebäudetrennwände“ in |
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3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: |
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: |
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a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Au-ßenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, |
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Au-ßenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, |
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b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m, |
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m², |
Stand: 2025 Für die Verbändeanhörung: In Nummer 3 Buchstabe b werden zwei Gestaltungsvarianten zur Verbändeanhörung vorgetragen. In Nummer 3 Buchstabe b wird die bisherige Begrenzung je Grundstücksgrenze durch eine flächenmäßige Begrenzung von bis zu 100 m² ersetzt. Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit von gebäudeunabhängigen Solaranlagen. |
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c) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten, |
c) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten, |
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d) in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und in Serie hergestellte Brennstoffzellen sowie Wärmepumpen jeweils unter den Voraussetzungen des Satzes 2 und des § 42 Absatz 7 Satz 3, e) Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen, 4. folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung: |
d) Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen, 4. folgende Anlagen zur Ver- und Entsorgung: |
Stand: 2025 Nummer 3 Buchstabe d) wird – inhaltlich geändert – in die Nummer 4 versetzt. Es wird auf die zugehörigen Erläuterungen verwiesen. In der Folge wird der bisherige Buchstabe e), in welchem die Verfahrensfreiheit von Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen geregelt ist, zu dem Buchstaben d). In Nummer 4 werden mehrere Tatbestände, die der Verfahrensfreiheit unterliegen sollen, neu aufgenommen: |
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a) Brunnen |
a) Brunnen |
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b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pump-stationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe, |
b) bauliche Anlagen, die der Telekommunikation, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pump-stationen, bis 20 m² Grundfläche und 5 m Höhe, |
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c) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger sowie Abwasseranlagen, mit Ausnahme der Gebäude von Abwasserbehandlungsanlagen, jeweils unter der Voraussetzung des Satzes 2, |
c) Anlagen zur vorübergehenden Sicherstellung der Energie- oder Wärmeversorgung von gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten unter den Voraussetzungen des Satzes 2, |
Stand: 2025 Buchstabe c) sieht die Verfahrensfreiheit für Anlagen zur vorübergehenden Sicherstellung der energetischen Versorgung (einschließlich der Wärmeversorgung) von gewerblich und industriell genutzten Gebäuden für einen Zeitraum von 24 Monaten vor. Voraussetzung ist, dass der Bauherrschaft vor der Benutzung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigt wird, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Wegen der Lage auf den Energiemärkten sind Unternehmen, vor allem in Industriebereichen, gezwungen, auf der einen Seite Erdgas durch Brennstoff-Substitution von anderen Brennstoffen einzusparen und auf der anderen Seite so die Produktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Für den Fall eines Brennstoffwechsels („Fuel-Switch“) wurden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bereits Erleichterungen, zum Beispiel befristete Abweichungen der Emissionsgrenzwerte, in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen. Nach § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV bedarf unter anderem die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Im Zusammenhang mit der Umstellung der Befeuerung von Erdgas auf Erdöl bei Dampfkesselanlagen wurden auch im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach Möglichkeiten für einen kurzfristigen Brennstoffwechsel bieten unter anderem (mobile) Anlagen zur Wärmeerzeugung in Form von Dampferzeugern und Lagertanks. Mobile Wärmeerzeuger, die nicht länger als zwölf Monate am gleichen Ort errichtet und betrieben werden, unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Solche Anlagen bedürfen hingegen nach dem geltenden Recht regelmäßig einer Baugenehmigung, soweit keine Verfahrensfreiheit in Betracht kam. Nach der Vorgängerregelung waren lediglich singulär (auch im Freien) aufgestellte Feuerstätten, die schnell von den angeschlossenen Leitungen getrennt werden konnten, von der Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Anlage der technischen Gebäudeausrüstung) oder Nummer 4 (Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger) erfasst. Darunter fallen grundsätzlich auch mobile und stationäre Wärmeerzeuger, die – wenn auch nur vorübergehend – ortsfest an oder in einem Gebäude errichtet werden. Ausgenommen von der Verfahrensfreiheit sind jedoch unter anderem solche freistehenden Abgasanlagen, die eine Höhe von 10 Metern überschreiten (Nummer 2). Fertig konfektionierte Teile einer Wärmeversorgungsanlage (bestehend aus Feuerstätte, Regelungstechnik und Schaltschränken, (ggf. getrennt aufzustellender und anzuschließender) Abgasanlage und (ggf. getrennt aufzustellendem) Brennstoffversorgungstank), die zum Beispiel in einem transportablen Container eingebaut werden, bedurften bislang einer Baugenehmigung. Fertig konfektioniert bedeutet hierbei, dass die auch nachträglich vorzunehmenden Installationen (Aufstellen der Feuerstätte, des Schaltschrankes, innere Verkabelungen, Not-Aus-Schalter etc.) bereits vorhanden sind und nur noch das äußere Anschließen an die Leitungen der baulichen Anlage, Abgasanlage und Brennstofflagertanks notwendig wird. Bauordnungsrechtlich werden die Feuerstätten durch die Verbindung mit den Heizungs- bzw. Wärmeversorgungs- oder Dampfleitungen der baulichen Anlage zu einem Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der baulichen Anlagen. Durch die Aufnahme in den Katalog der Verfahrensfreiheit wird eine erhebliche Verfahrenserleichterung bei Vorhaben im bauordnungsrechtlichen Verfahren geschaffen. Auch die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung wird nunmehr nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren geprüft (vgl. § 63 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz). |
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d) Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen, § 42 Absatz 7 bleibt unberührt, |
Stand: 2025 Nummer 4 Buchstabe d) nimmt den bisher unter Nummer 3 Buchstabe d) geregelten Sachverhalt in geänderter Form auf: Demnach sind Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt. Die Bauherrschaft hat sich bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder an Abgasleitungen von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor der Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Blockheizkraftwerke und Brennstoffzellenheizungen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt haben. Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. § 42 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 gelten nicht für Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und ein gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen. Eine Brennstoffzelle wandelt die eingesetzte Energie in einem elektrochemischen Prozess hocheffizient in Elektrizität und Wärme um. Dies im Unterschied zu herkömmlichen Heizgeräten, die auf Basis von emissionsintensiven Verbrennungsprozessen arbeiten. Für den Umwandlungsprozess benötigt die Brennstoffzelle Wasserstoff, den sie selbst mit Erdgas erzeugen kann. Eine Voraussetzung für den Einbau einer Brennstoffenzellenheizung kann also ein Erdgas-Anschluss im Gebäude sein. Als „Nebenprodukt“ der Stromgewinnung entsteht Wärme, die für Heizzwecke und die Warmwasseraufbereitung genutzt werden kann. Steigt der Bedarf an Wärme oder Brauch-Warmwasser im Gebäude kurzfristig an, wird die integrierte Gas-Brennwert-Zusatzheizung zugeschaltet. Eine weitere Möglichkeit der Brennstoffzellennutzung in Gebäuden stellt die direkte Wasserstoffversorgung der Brennstoffzelle durch ein Gasnetz da. Auch hierbei steht die Stromproduktion im Vordergrund und die Wärme wird in das Gebäude oder die Warmwasserversorgung integriert. Mit der Aufnahme von Brennstoffzellen in den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben soll dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und der Technologie-Offenheit Rechnung getragen werden. |
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e) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch der baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden, |
Stand: 2025 Nummer 4 Buchstabe e) sieht vor, dass die Wasserstofferzeugung in den Fällen, in denen der erzeugte Wasserstoff in den versorgten Gebäuden genutzt wird, verfahrensfrei gestellt werden soll. Der Tatbestand umfasst auch Erzeugungsanlagen für eine Quartiersversorgung |
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f) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff einschließlich deren Umhausungen sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät mit einer Speichermenge von bis zu 20 kg pro Gerät, kombiniert sind, |
Stand: 2025 Über Nummer 4 Buchstabe f) sollen integrierte Wasserstoffanlagen (beispielsweise Solar-Wasserstoff-Systeme oder Brennstoffzellenheizgeräte mit Reformer) einschließlich ihrer Speicher verfahrensfrei gestellt werden. Dabei bezieht sich die Speichermenge von bis zu 20 Kilogramm auf ein Gerät. Werden mehrere einzelne Module der Wasserstoffanlagen aufgestellt, bezieht sich die Speichermenge jeweils auf ein Modul. |
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g) Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggaslagerbehälter mit weniger als 3 t Fassungsvermögen für die Versorgung von Kraftfahrzeugen, |
Stand: 2025 Nummer 4 Buchstabe g) sieht vor, dass Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggasbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Versorgung von Kraftfahrzeugen verfahrensfreie Bauvorhaben darstellen. Mit der Aufnahme des Buchstabens wird eine bestehende Lücke zwischen Nummer 6 Buchstabe a) und Nummer 15 Buchstabe b) geschlossen und insoweit eine Klarstellung erreicht. |
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h) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger unter der Voraussetzung des Satzes 2, § 42 Absatz 7 bleibt unberührt, |
Stand: 2025 Nummer 4 Buchstabe h) nimmt die bisherige Regelung aus der Nummer 4 Buchstabe c), erster Teil, auf und verweist auf die Erforderlichkeit einer Bescheinigung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegermeister (§ 42 Absatz 7). |
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i) Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger sowie Abwasseranlagen unter der Voraussetzung des Satzes 2, mit Ausnahme der Gebäude von Abwasserbehandlungsanlagen, |
Stand: 2025 Nummer 4 Buchstabe i) nimmt den übrigen Regelungsinhalt aus der bisherigen Nummer 4 Buchstabe c) unverändert auf. |
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5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: |
5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: |
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a) |
a) |
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aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m, wenn eine hierfür nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat, |
aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer Höhe von 20 m, auf Gebäuden ge-messen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit |
Stand: 2025 Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) bewirkt klarstellend und regelungserweiternd, dass Antennen und Antennen tragende Masten auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, 20 Meter (bisher: 15 Meter) hoch sein dürfen. Zugleich entfällt die Höhenbeschränkung für den Außenbereich. Die Änderungen sollen insbesondere den weiteren Ausbau des Mobilfunks, auch in den ländlichen Räumen im Land Nordrhein-Westfalen, bauordnungsrechtlich erleichtern. In beiden Fällen bleibt es bei der Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit, dass eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit zu bescheinigen hat. |
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bb) zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³ |
bb) zugehörige Versorgungseinheiten mit |
Stand: 2025 Durch die verstärkte Kooperation zwischen den Mobilfunkbetreibern, zum Beispiel entlang von Bahnstrecken, kommt es dazu, dass zugehörige Versorgungseinheiten gemeinsam in einem Container untergebracht werden, da an solchen Stellen nur wenig Aufstellfläche besteht. Der verfahrensfreie Brutto-Rauminhalt von zugehörigen Versorgungseinheiten beträgt derzeit Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 6): Die vorgesehene Änderung in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bewirkt, dass nunmehr eine Höhenbegrenzung von 20 Metern sowohl für Antennen als auch für die tragenden Masten gilt. Die Höhenbegrenzung von 20 Metern umfasst hierbei frei-stehende Anlagen im Innenbereich sowie Anlagen auf Gebäuden im Innen- wie auch im Außenbereich. Für freistehende Anlagen im Außenbereich entfällt die Höhenbegrenzung mit der Folge, dass diese unabhängig Ihrer Höhe verfahrensfrei errichtet werden können. Jeweilige Voraussetzung ist, dass eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt hat. |
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sowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage, |
sowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage, |
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b) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, |
b) ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate, vorübergehend aufgestellt werden, |
Stand: 2025 In Nummer 5 Buchstabe b) wird klargestellt, dass ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate vorübergehend aufgestellt werden, verfahrensfrei nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind. |
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c) Masten und Unterstützungen für Telekommunikationsleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität einschließlich der Leitungen selbst, für Seilbahnen, für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel und für Sirenen sowie für Fahnen, |
c) Masten und Unterstützungen für Telekommunikationsleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität einschließlich der Leitungen selbst, für Seilbahnen, für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel und für Sirenen sowie für Fahnen, |
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e) Flutlichtmasten auf Sportanlagen, ansonsten bis zu einer Höhe von 10 m, |
e) Flutlichtmasten auf Sportanlagen, ansonsten bis zu einer Höhe von 10 m, |
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f) Blitzschutzanlagen, |
f) Blitzschutzanlagen, |
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6. folgende Behälter: |
6. folgende Behälter: |
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a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für sonstige verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu6 m³, |
a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für sonstige verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 6 m³, |
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b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³, |
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³, |
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c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, |
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, |
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d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, |
d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, |
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e) Kompost- und ähnliche Anlagen sowie |
e) Kompost- und ähnliche Anlagen sowie |
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f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, |
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, |
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7. folgende Mauern und Einfriedungen: |
7. folgende Mauern und Einfriedungen: |
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a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, |
a) Mauern einschließlich Stützmauern, Ein- |
Stand: 2025 In Nummer 7 Buchstabe a und b wird jeweils klargestellt, dass die dort genannten – auch bisher – verfahrensfreien Anlagen auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese jeweils mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bestückt werden. |
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b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen, |
b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, einschließlich deren Bestückung mit Solaranlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen, |
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8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m, |
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite |
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9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 400 m², |
9. Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 400 m², |
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10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: |
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: |
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a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, |
a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, |
Stand: 2025 In Nummer 10 Buchstabe a) erfolgt eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu |
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b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m, |
b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m, |
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c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, |
c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, |
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d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, |
d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, |
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e) bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, |
e) bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, |
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11. folgende tragende und nichttragende Bauteile: |
11. folgende tragende und nichttragende Bauteile: |
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a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, sofern eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat, |
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, sofern eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat, |
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b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 der Bauherrschaft bescheinigt, dass die Änderung die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gefährdet, |
b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 der Bauherrschaft bescheinigt, dass die Änderung die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gefährdet, |
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c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, |
c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, |
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d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 sind zu beachten, |
d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 sind zu beachten, |
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e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, |
e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, |
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f) Verkleidungen von Balkonbrüstungen, |
f) Verkleidungen von Balkonbrüstungen, |
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g) Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück, sofern eine |
g) Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück, sofern eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat, |
Stand: 2025 In Nummer 11 Buchstabe g) wird klargestellt, dass die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bei der Erneuerung von Balkonen oder bei dem Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück durch eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person zu bescheinigen ist. |
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12. folgende Werbeanlagen: |
12. folgende Werbeanlagen: |
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a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m², |
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m², |
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b) Warenautomaten, |
b) Warenautomaten, |
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c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, |
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich, |
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d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, |
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, |
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e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleich-baren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m |
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleich-baren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m |
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sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, |
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, |
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13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: |
13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: |
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a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der |
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b) Gerüste, |
b) Gerüste, |
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c) Toilettenwagen, |
c) Toilettenwagen, |
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d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, |
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, |
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e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstel-lungsgeländen errichtet werden, ausgenom-men Fliegende Bauten, |
e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstel-lungsgeländen errichtet werden, ausgenom-men Fliegende Bauten, |
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f) bauliche Anlagen die zu Straßenfesten, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind, |
f) bauliche Anlagen die zu Straßenfesten, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind, |
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g) ortsveränderlich nutzbare und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal800 Tieren dienen, sofern die Anlage maximal vier Wochen an einem Standort verbleibt und frühestens nach acht Wochen wieder auf diesen umgesetzt wird, |
g) ortsveränderlich nutzbare und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal |
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14. folgende Plätze: |
14. folgende Plätze: |
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a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen, |
a) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 201 Baugesetzbuch dienen, |
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b) Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich, |
b) Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich, |
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c) nicht überdachte Stellplätze für Personen-kraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m², |
c) nicht überdachte Stellplätze für Personen-kraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m², |
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d) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1, |
d) Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1, |
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e) Freischankflächen bis zu 40 m2 einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte, einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes, |
e) Freischankflächen bis zu 40 m2 einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte, einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes, |
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15. folgende sonstige Anlagen: |
15. folgende sonstige Anlagen: |
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a) überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m², |
a) Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m², |
Stand: 2025 Nummer 15 Buchstabe a) wird redaktionell gestrafft: Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m² stellen – überdacht oder nicht überdacht – verfahrensfreie Bauvorhaben dar. |
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b) Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen, |
b) Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung, |
Stand: 2025 Nummer 15 Buchstabe b) wird an die Musterbauordnung angepasst und um Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung erweitert. Zu unterscheiden ist zwischen der Verfahrensfreiheit von Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 der Betriebssicherheitsverordnung) und von Ladestationen für Elektromobilität. Die Verfahrensfreiheit von Füllanlagen bzw. der Ladestationen umfasst auch eine ggf. damit verbundene Nutzungsänderung, so zum Beispiel eine hinzutretende gewerbliche Nutzung. Es muss sich insoweit allerdings um selbstständige Vorhaben handeln. Das heißt im Falle von freistehenden öffentlichen oder privaten Ladestationen für Elektromobilität, dass diese zwar mehrere Ladeanschlüsse („Steckdosen“) haben können, dies aber nur an einem Standort. Die Verfahrensfreiheit umfasst nicht die Errichtung einer E-Tankstelle mit mehreren Ladesäulen auf einer genehmigten Tankstelle: Soll eine Ladestation für Elektromobilität auf einer genehmigten Tankstelle errichtet werden, kann dies die Genehmigungsfrage nach (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV) erneut aufwerfen, insbesondere wenn die Ladestation für Elektromobilität im Explosionsbereich der Tankstelle errichtet wird. Tankstellen sind nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit § 2 Absatz 13 BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen und nach § 18 BetrSichV erlaubnispflichtig (§ 61 Nummer 5). Ladestationen für Elektromobilität in oder an Gebäuden, dazu zählen Garagen, Parkdecks oder Tiefgaragen, sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 verfahrensfrei sind. |
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c) Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe, |
c) Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe, |
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d) Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen, |
d) Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen, |
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e) eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslaufflächen für Nutztiere, |
Stand: 2025 Mit Nummer 15 Buchstabe e) wird ein neuer Tatbestand im Zusammenhang mit verfahrensfrei errichtungsfähigen Anlagen aufgenommen: Eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslaufflächen für Nutztiere sollen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sein. Im Zuge der Umgestaltung der Nutztierhaltung wird in mehreren verbesserten Haltungsformen gewünscht, Tieren einen Auslauf anzubieten. Von derartigen Ausläufen gehen, bauordnungsrechtlich betrachtet, keine baulichen Gefahren aus, so dass diese bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt werden können. |
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e) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen. |
f) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen. |
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Die Bauherrschaft hat sich für Anlagen gemäß Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c vor der Benutzung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. |
Die Bauherrschaft hat sich für Anlagen gemäß Nummer 4 Buchstaben c bis i vor der Errichtung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. |
Stand: 2025 Satz 2 wird entsprechend der vorstehenden Erläuterungen angepasst: In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Bescheinigungen, die vor der Benutzung der Anlagen auszustellen sind, im Nachhinein Herausforderungen mit sich bringen. Daher wird für die genannten Anlagen nunmehr gefordert, dass diese vor der Errichtung einzuholen sind. Damit gelangt der Bauherrschaft rechtzeitig vor dem Bau einer dieser verfahrensfreien Anlagen zur Kenntnis, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (können). |
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(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn |
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn |
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1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 64, 65 in Verbindung mit § 68 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, |
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 64, 65 in Verbindung mit § 68 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, |
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2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre. |
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre. |
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Verfahrensfrei ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten. |
Verfahrensfrei ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten. |
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(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von |
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von |
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1. Anlagen nach Absatz 1, |
1. Anlagen nach Absatz 1, |
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2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie |
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie |
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3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. |
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. |
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Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für Verfahren nach Satz 1 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 74 Absatz 9 gilt entsprechend. |
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für Verfahren nach Satz 1 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 74 Absatz 9 gilt entsprechend. |
Stand: 2025 Absatz 3 Satz 3 wird an die Musterbauordnung angepasst; das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die Änderung in Satz 6 behebt einen Verweisfehler infolge der Änderung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (Drs.-Nr. 17/14088). Satz 7 wird an die Musterbauordnung angepasst und sieht vor, dass die Bauherrschaft den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 |
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(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. |
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. |