§ 63 Genehmigungsfreistellung

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 63 regelt die Bauvorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, aber von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 63 regelt die Bauvorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, aber von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Stand: 2025

In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden mit der Änderung Wohngebäude bis Gebäudeklasse 4 – unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 – der Genehmigungsfreiheit unterworfen. Die Änderung korrespondiert einerseits mit der Musterbauordnung sowie anderen Landesbauordnungen, geht aber nicht weiter darüber hinaus. In der Musterbauordnung werden alle Gebäude mit Ausnahme von Sonderbauten unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfreigestellt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden mit der Änderung Wohngebäude bis Gebäudeklasse 4 – unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 – der Genehmigungsfreiheit unterworfen. Die Änderung korrespondiert einerseits mit der Musterbauordnung sowie anderen Landesbauordnungen, geht aber nicht weiter darüber hinaus. In der Musterbauordnung werden alle Gebäude mit Ausnahme von Sonderbauten unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfreigestellt.

Stand: 2025

Absatz 1 Satz 2 regelt insofern unverändert, dass die Genehmigungsfreistellung nicht für Sonderbauten nach § 50 und nicht für größere Wohn- und Nichtwohnbauvorhaben gilt, die in der Nähe von sogenannten Störfallbetrieben verwirklicht werden sollen. Hierbei handelt sich unverändert um die Umsetzung der SEVESO III-Richtlinie. Bei den Wohngebäuden kommt es nicht darauf an, ob die Wohnfläche von mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche in einem oder mehreren Gebäuden errichtet wird oder ob es sich um reine Wohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude handelt. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden ist nicht die Gesamtgröße des Gebäudes maßgeblich, sondern nur, ob aufgrund des Bauvorhabens die Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen oder Besucher ermöglicht wird. Die redaktionelle Anpassung des zweiten Satzteils in Satz 2 dient einer Anpassung an die Musterbauordnung

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 1 Satz 2 regelt insofern unverändert, dass die Genehmigungsfreistellung nicht für Sonderbauten nach § 50 und nicht für größere Wohn- und Nichtwohnbauvorhaben gilt, die in der Nähe von sogenannten Störfallbetrieben verwirklicht werden sollen. Hierbei handelt sich unverändert um die Umsetzung der SEVESO III-Richtlinie. Bei den Wohngebäuden kommt es nicht darauf an, ob die Wohnfläche von mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche in einem oder mehreren Gebäuden errichtet wird oder ob es sich um reine Wohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude handelt. Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden ist nicht die Gesamtgröße des Gebäudes maßgeblich, sondern nur, ob aufgrund des Bauvorhabens die Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen oder Besucher ermöglicht wird. Die redaktionelle Anpassung des zweiten Satzteils in Satz 2 dient einer Anpassung an die Musterbauordnung

Stand: 2025

Die Änderung in Satz 3 stellt eine Erleichterung im Hinblick auf die baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Satz 3 stellt eine Erleichterung im Hinblick auf die baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

Stand: 2025

§ 63 Absatz 2 bedarf insofern keiner Änderungen, da die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, damit die Genehmigungsfreistellung vorliegt. Ein Bauvorhaben, das nur nach der Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs genehmigt werden kann, widerspricht dem Bebauungsplan und ist daher in einem vereinfachten Verfahren nach § 64 zu behandeln.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 63 Absatz 2 bedarf insofern keiner Änderungen, da die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, damit die Genehmigungsfreistellung vorliegt. Ein Bauvorhaben, das nur nach der Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs genehmigt werden kann, widerspricht dem Bebauungsplan und ist daher in einem vereinfachten Verfahren nach § 64 zu behandeln.

Stand: 2025

Absatz 3 Satz 6 wird an die Musterbauordnung – unter Berücksichtigung der nordrhrein-westfälischen Rechtslage im Hinblick auf die Bauzeitunterbrechung – angepasst: Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 Satz 6 wird an die Musterbauordnung – unter Berücksichtigung der nordrhrein-westfälischen Rechtslage im Hinblick auf die Bauzeitunterbrechung – angepasst: Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Stand: 2025

Absatz 4 wird, der Musterbauordnung und den Bauordnungen anderer Länder folgend, aufgegeben: Die Beteiligung richtet sich nach § 72. Hinzu kommt, dass nur solche Bauvorhaben von der Genehmigung freigestellt werden können, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

In der Folge werden die bisherigen Absätze 5 bis 8 zu den Absätzen 4 bis 7.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 4 wird, der Musterbauordnung und den Bauordnungen anderer Länder folgend, aufgegeben: Die Beteiligung richtet sich nach § 72. Hinzu kommt, dass nur solche Bauvorhaben von der Genehmigung freigestellt werden können, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

In der Folge werden die bisherigen Absätze 5 bis 8 zu den Absätzen 4 bis 7.

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 4 (neu) beinhaltet zum einen eine Korrektur des Normverweises und zum anderen die Streichung des Wortes „überdacht“: Dies stellt eine Verfahrenserleichterung für dort genannte Anlagen dar, wenn sie einem Gebäude nach Absatz 1 dienen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 4 (neu) beinhaltet zum einen eine Korrektur des Normverweises und zum anderen die Streichung des Wortes „überdacht“: Dies stellt eine Verfahrenserleichterung für dort genannte Anlagen dar, wenn sie einem Gebäude nach Absatz 1 dienen.

Stand: 2025

Die Änderungen in Absatz 5 (neu) und in Absatz 6 (neu) stellen redaktionelle Änderungen dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderungen in Absatz 5 (neu) und in Absatz 6 (neu) stellen redaktionelle Änderungen dar.

Stand: 2025

Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.