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(1) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, b) den §§ 4, 6, 8, 9, 10, 47 Absatz 4, 48 und 49, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften(§ 89) und d) den Brandschutzvorschriften im Falle von Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² handelt, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 69 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulas-sungsverfahren geprüft wird. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. § 68 bleibt unberührt. |
(1) Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, b) den §§ 4, 6, 48 und 49 c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften d) den Brandschutzvorschriften im Falle von Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfläche bis 1 000 m² handelt, 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 69 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 sowie 3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulas-sungsverfahren geprüft wird. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. § 68 bleibt unberührt. |
Stand: 2025 § 64 sieht für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, die nicht als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 zu qualifizieren sind, ein vereinfachtes, das heißt eingeschränktes Genehmigungsverfahren vor, bei dem nur bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind. Für die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegenden Vorhaben ist die von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführende bauaufsichtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkt. Die Prüfung erfasst das Bauplanungsrecht, aus dem Bauordnungsrecht die §§ 4 (Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden), 6 (Abstandsflächen), 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) und 49 (Barrierefreies Bauen), die örtlichen Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und im Übrigen sonstiges öffentliches Recht, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Nummer 1 Buchstabe d) bewirkt, dass der Brandschutz bei Klein- und Mittelgaragen nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist. Auch dies stellt eine Verfahrenserleichterung dar. Satz 2 stellt unverändert klar, dass die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes nicht geprüft werden. Es entfällt damit im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Ausnahme des genannten Bauordnungsrechts und der örtlichen Bauvorschriften das sonstige Bauordnungsrecht sowie auch eine Prüfung der bautechnischen Anforderungen, die die Standsicherheit und den Brandschutz betreffen. Der Brandschutz wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur im Falle von Sonderbauten – mit Ausnahme bestimmter Garagen – durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Mit der enumerativen Aufzählung der zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellt das Gesetz ein beschränktes „Pflichtprüfprogramm“ für die Behörde auf. Während die Musterbauordnung und zahlreiche Bundesländer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Bauordnungsrecht prüfen lassen, stellt eine Rückführung auf die sicherheitsrelevanten Vorschriften eine zielführende Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und damit einen Beitrag zur Beschleunigung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens dar. |
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(2) Absatz 1 gilt auch für Sonderbauten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, L 311 vom 25.9.2020 S.11; |
Stand: 2025 Absatz 2 dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ermöglicht die Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung und das Repowering von Anlagen, die der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen dienen. Dies betrifft vorrangig Windenergieanlagen. Nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 stellen Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von mehr als 30 Metern große Sonderbauten dar, die bisher im bauaufsichtlichen Vollverfahren zu prüfen sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes für Maschinen, soweit diese nicht bereits mittels EC-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung als den Anforderungen der Richtlinie entsprechend zu behandeln sind, wird die Fortgeltung der zu prüfenden Vorschriften der Bauordnung vereinfacht. Damit kann im Verfahren nach § 64 das Bauplanungsrecht und das sogenannte aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht ist zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr zu prüfen. Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der MRL geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bautechnischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen. Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen. Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:
Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss. Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. die Bauherrschaft bei der Auswahl des Anlagentyps oder ggf. ergänzender Maßnahmen). Das Abstandflächenrecht wird über § 64 Die Regelung ist zulässig, da nach Artikel 15 der Maschinenrichtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird. § 139 des Leitfadens „für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ der Europäischen Kommission nennt als Beispiel Vorschriften über die „Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten“. Daher sind auch bauplanungsrechtliche Regelungen zu Standorten für Windenergieanlagen zulässig und können in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden. |
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(2) Abweichend gilt für Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche, dass die Durchführung einer Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde anzuzeigen ist (Nutzungsänderungsanzeige). Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt werden soll. |
(3) Abweichend zu Absatz 1 gilt für Nutzungsänderungen von Anlagen für die Dauer von bis zu zwölf Monaten außerhalb der Außenbereiche, dass die Durchführung einer Nutzungsänderung mindestens einen Monat vor Aufnahme der geänderten Nutzung unter Beifügung der für eine Prüfung erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde anzuzeigen ist (Nutzungsänderungsanzeige). Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Nutzungsänderungsanzeige erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt werden soll. |
Stand: 2025 In Absatz 3 ergibt sich in der Folge eine redaktionelle Klarstellung. |