§ 71 Behandlung des Bauantrags

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 71 Absatz 1 Satz 5 sieht klarstellend vor, dass, wenn die Bauherrschaft Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder sachverständigen Stelle nach § 87 Absatz 2 vorlegt, vermutet wird, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Hiervon unberührt bleiben die bautechnischen Nachweise nach § 68.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 71 Absatz 1 Satz 5 sieht klarstellend vor, dass, wenn die Bauherrschaft Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder sachverständigen Stelle nach § 87 Absatz 2 vorlegt, vermutet wird, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Hiervon unberührt bleiben die bautechnischen Nachweise nach § 68.

Stand: 2025

Absatz 2 regelt die Behandlung des Bauantrages, wenn derselbige und die Bauvorlagen vollständig sind. Der bisherige Satz 2 kann entfallen, da § 87 (Rechtsverordnungen) die entsprechenden Ermächtigungen zur Ausgestaltung des Verfahrens enthält.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2 regelt die Behandlung des Bauantrages, wenn derselbige und die Bauvorlagen vollständig sind. Der bisherige Satz 2 kann entfallen, da § 87 (Rechtsverordnungen) die entsprechenden Ermächtigungen zur Ausgestaltung des Verfahrens enthält.

Stand: 2025

Absatz 5 wird neu in die Landesbauordnung aufgenommen: Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a), Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen um.

Absatz 5 findet Anwendung bei der Errichtung, dem Repowering oder dem Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Unter Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen fallen neben Photovoltaikanlagen auf dem Dach und in der Fläche unter anderem auch Windkraftanlagen an Land, Wasserkraftwerke und Biomassekraftwerke, soweit dessen Zulässigkeit nicht bereits im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens geprüft werden. Repowering ist die Modernisierung von Anlagen, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 5 wird neu in die Landesbauordnung aufgenommen: Die Regelung setzt Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a), Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen um.

Absatz 5 findet Anwendung bei der Errichtung, dem Repowering oder dem Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Unter Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen fallen neben Photovoltaikanlagen auf dem Dach und in der Fläche unter anderem auch Windkraftanlagen an Land, Wasserkraftwerke und Biomassekraftwerke, soweit dessen Zulässigkeit nicht bereits im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens geprüft werden. Repowering ist die Modernisierung von Anlagen, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

Stand: 2025

Nummer 1 ermöglicht die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§§ 71a bis 71e). Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle durch die Bauherrschaft ist freiwillig. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle schließt alle Zulassungsverfahren ein, die für die Durchführung des Vorhabens nach Landes- oder Bundesrecht erforderlich ist. Sofern für ein Bauvorhaben neben dem Genehmigungsverfahren eine Anzeige erforderlich ist, umfasst die Abwicklung über die einheitliche Stelle nach
§ 71b VwVfG NRW auch die Anzeige. Die einheitliche Stelle hat – abgesehen von den im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren geregelten Zuständigkeiten – keine materiellen Befugnisse, sondern allein verfahrensbezogene Aufgaben. Eine Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration findet nicht statt. Im Fall ihrer Inanspruchnahme dient die einheitliche Stelle als Kontaktpunkt im Verhältnis zur Bauherrschaft. Die Zuständigkeiten der jeweils für die sachliche Prüfung und Entscheidung zuständigen Behörden und das durch sie zu vollziehende Fachrecht bleiben unberührt. Über die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten hinaus erfolgen damit ausschließlich „Serviceleistungen“ zur Beschleunigung des Verfahrens.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 1 ermöglicht die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§§ 71a bis 71e). Die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle durch die Bauherrschaft ist freiwillig. Das Verfahren über eine einheitliche Stelle schließt alle Zulassungsverfahren ein, die für die Durchführung des Vorhabens nach Landes- oder Bundesrecht erforderlich ist. Sofern für ein Bauvorhaben neben dem Genehmigungsverfahren eine Anzeige erforderlich ist, umfasst die Abwicklung über die einheitliche Stelle nach
§ 71b VwVfG NRW auch die Anzeige. Die einheitliche Stelle hat – abgesehen von den im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren geregelten Zuständigkeiten – keine materiellen Befugnisse, sondern allein verfahrensbezogene Aufgaben. Eine Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration findet nicht statt. Im Fall ihrer Inanspruchnahme dient die einheitliche Stelle als Kontaktpunkt im Verhältnis zur Bauherrschaft. Die Zuständigkeiten der jeweils für die sachliche Prüfung und Entscheidung zuständigen Behörden und das durch sie zu vollziehende Fachrecht bleiben unberührt. Über die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten hinaus erfolgen damit ausschließlich „Serviceleistungen“ zur Beschleunigung des Verfahrens.

Stand: 2025

Nummer 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zum Verfahrenshandbuch und zu online zur Verfügung zu stellenden Informationen um. Nach Satz 3 des Erwägungsgrundes 51 der Richtlinie sollte ein Verfahrenshandbuch zur Verfügung gestellt werden, damit Projektentwicklerinnen und Projektentwickler sowie Bürgerinnen und Bürger, die in erneuerbare Energien investieren möchten, die Verfahren leichter verstehen können. Nach Satz 2 der Nummer 2 ist im Verfahrenshandbuch gesondert auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität einzugehen.
Satz 3 in Nummer 2 gewährleistet, dass eine zuständige Stelle im Internet auch solche Informationen veröffentlicht, die es der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens ermöglichen, die für das konkrete Vorhaben zuständige einheitliche Stelle zu erkennen. Damit wird Artikel 16
Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zum Verfahrenshandbuch und zu online zur Verfügung zu stellenden Informationen um. Nach Satz 3 des Erwägungsgrundes 51 der Richtlinie sollte ein Verfahrenshandbuch zur Verfügung gestellt werden, damit Projektentwicklerinnen und Projektentwickler sowie Bürgerinnen und Bürger, die in erneuerbare Energien investieren möchten, die Verfahren leichter verstehen können. Nach Satz 2 der Nummer 2 ist im Verfahrenshandbuch gesondert auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität einzugehen.
Satz 3 in Nummer 2 gewährleistet, dass eine zuständige Stelle im Internet auch solche Informationen veröffentlicht, die es der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens ermöglichen, die für das konkrete Vorhaben zuständige einheitliche Stelle zu erkennen. Damit wird Artikel 16
Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.

Stand: 2025

Nummer 3 verpflichtet die Genehmigungsbehörde nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen einen Zeitplan für das weitere Verfahren aufzustellen und mitzuteilen. Damit wird die in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthaltene Vorgabe zur Aufstellung vorhersehbarer Zeitpläne umgesetzt. Die Regelung dient auch der Verfahrenstransparenz im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 3 verpflichtet die Genehmigungsbehörde nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen einen Zeitplan für das weitere Verfahren aufzustellen und mitzuteilen. Damit wird die in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthaltene Vorgabe zur Aufstellung vorhersehbarer Zeitpläne umgesetzt. Die Regelung dient auch der Verfahrenstransparenz im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Stand: 2025

Nach Absatz 5 Satz 2 ist bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen die einheitliche Stelle die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, soweit sich nicht vorrangig eine einheitliche Stelle aus der immissionsschutz-rechtlichen Zuständigkeit (§ 10 Absatz 5a Nummer 1, § 23b Absatz 3a Nummer 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder ggf. der wasserrechtlichen Zuständigkeit (wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. wasserrechtliche Genehmigungen nach § 22 Landeswassergesetz (LWG)) ergibt. Wird die Baugenehmigung in einem anderen Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung mit umfasst, findet Absatz 5 keine Anwendung.

Umsetzungsbedarf besteht im Rahmen des Bauordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf kleinere Anlagen, die nicht bereits in einem immissionsschutz-rechtlichen Verfahren zu prüfen sind, jedoch einer Baugenehmigung bedürfen. Nicht umsetzungsbedürftig sind die Vorschriften zur zulässigen Höchstdauer von Genehmigungsverfahren: Die RED II sieht vor, dass Verfahren grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauern dürfen; bei kleineren Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von unter 150 kW und beim Repowering von Anlagen muss das Verfahren innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden. Diese Zeiträume können in „durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen“ um bis zu ein Jahr verlängert werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nach Absatz 5 Satz 2 ist bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen die einheitliche Stelle die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, soweit sich nicht vorrangig eine einheitliche Stelle aus der immissionsschutz-rechtlichen Zuständigkeit (§ 10 Absatz 5a Nummer 1, § 23b Absatz 3a Nummer 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder ggf. der wasserrechtlichen Zuständigkeit (wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. wasserrechtliche Genehmigungen nach § 22 Landeswassergesetz (LWG)) ergibt. Wird die Baugenehmigung in einem anderen Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren im Rahmen der Konzentrationswirkung mit umfasst, findet Absatz 5 keine Anwendung.

Umsetzungsbedarf besteht im Rahmen des Bauordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf kleinere Anlagen, die nicht bereits in einem immissionsschutz-rechtlichen Verfahren zu prüfen sind, jedoch einer Baugenehmigung bedürfen. Nicht umsetzungsbedürftig sind die Vorschriften zur zulässigen Höchstdauer von Genehmigungsverfahren: Die RED II sieht vor, dass Verfahren grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre dauern dürfen; bei kleineren Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von unter 150 kW und beim Repowering von Anlagen muss das Verfahren innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden. Diese Zeiträume können in „durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen“ um bis zu ein Jahr verlängert werden.

Stand: 2025

Die Landesbauordnung sieht in Absatz 6 jedoch bereits umfassend kürzere Fristen – sowohl für das vereinfachte Verfahren als auch für das Regelverfahren vor.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Landesbauordnung sieht in Absatz 6 jedoch bereits umfassend kürzere Fristen – sowohl für das vereinfachte Verfahren als auch für das Regelverfahren vor.