§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Die Änderung in § 74 Absatz 1 dient zur Anpassung des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts an die Musterbauordnung.
Um die Baugenehmigung rechtssicher bekanntzugeben, ist die Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch zu erteilen (Absatz 2 Satz 1). Die Schriftform kann im elektronischen Verfahren beispielsweise durch eine Bereitstellung der Baugenehmigung im Vorgangsraum eines „virtuellen Bauamts“ ersetzt werden. Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers des Online-Portals (§ 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes) kann die Baugenehmigung auch über das Portal bekanntgegeben werden. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.

In der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftformen im Verwaltungsrecht des Bundes wird insoweit ausgeführt (BT-Drs.-Nr. 491/16,
S. 68 f.):
„Die Formulierung ‚schriftlich oder elektronisch‘ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z.B. als einfache E-Mail – erfolgen kann. Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die Regelungen in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Vor allem ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei ihrer Speicherung nicht unbefugt zugegriffen werden kann. Dies kann insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die Versendung von Sozialdaten per E-Mail (vgl. Anlage zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Weiterhin will die Regelung zum Ausdruck bringen, dass eine Verschriftlichung, d.h. eine Dokumentation bzw. Fixierung des Verfahrensschritts, zum Beispiel des Antrags an die Behörde, in Schriftzeichen weiterhin erforderlich ist. Die mündliche bzw. fernmündliche Form wird damit ausgeschlossen.“

Die Änderung in Satz 3 stellt insofern eine Folgeänderung dar.
Die Änderung in Satz 2 berücksichtigt die Änderungen in § 72 und stellt damit eine Folgeänderung dar.
 

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in § 74 Absatz 1 dient zur Anpassung des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts an die Musterbauordnung.
Um die Baugenehmigung rechtssicher bekanntzugeben, ist die Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch zu erteilen (Absatz 2 Satz 1). Die Schriftform kann im elektronischen Verfahren beispielsweise durch eine Bereitstellung der Baugenehmigung im Vorgangsraum eines „virtuellen Bauamts“ ersetzt werden. Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers des Online-Portals (§ 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes) kann die Baugenehmigung auch über das Portal bekanntgegeben werden. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.

In der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftformen im Verwaltungsrecht des Bundes wird insoweit ausgeführt (BT-Drs.-Nr. 491/16,
S. 68 f.):
„Die Formulierung ‚schriftlich oder elektronisch‘ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z.B. als einfache E-Mail – erfolgen kann. Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die Regelungen in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Vor allem ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei ihrer Speicherung nicht unbefugt zugegriffen werden kann. Dies kann insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die Versendung von Sozialdaten per E-Mail (vgl. Anlage zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Weiterhin will die Regelung zum Ausdruck bringen, dass eine Verschriftlichung, d.h. eine Dokumentation bzw. Fixierung des Verfahrensschritts, zum Beispiel des Antrags an die Behörde, in Schriftzeichen weiterhin erforderlich ist. Die mündliche bzw. fernmündliche Form wird damit ausgeschlossen.“

Die Änderung in Satz 3 stellt insofern eine Folgeänderung dar.
Die Änderung in Satz 2 berücksichtigt die Änderungen in § 72 und stellt damit eine Folgeänderung dar.
 

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 ist redaktioneller Art. Satz 3 bewirkt, dass – neben der weiterhin bestehenden Pflicht für die Bauherrschaft bzw. etwaige spätere Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Satz 1 – der Bauantrag, die Bauvorlagen (einschließlich der geprüften bautechnischen Nachweise und der Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte) sowie die Baugenehmigung künftig von der Bauaufsichtsbehörde aufzubewahren sind, und zwar bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung (Grundsatz der Aktenwahrheit und -klarheit). Nachrichtlich wird darauf hingewiesen (siehe unveränderten Satz 4), dass soweit Behörden Akten elektronisch führen, in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden sollen und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Beim ersetzenden Scannen nach müssen die Dokumente revisionssicher sein.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 ist redaktioneller Art. Satz 3 bewirkt, dass – neben der weiterhin bestehenden Pflicht für die Bauherrschaft bzw. etwaige spätere Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Satz 1 – der Bauantrag, die Bauvorlagen (einschließlich der geprüften bautechnischen Nachweise und der Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte) sowie die Baugenehmigung künftig von der Bauaufsichtsbehörde aufzubewahren sind, und zwar bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung (Grundsatz der Aktenwahrheit und -klarheit). Nachrichtlich wird darauf hingewiesen (siehe unveränderten Satz 4), dass soweit Behörden Akten elektronisch führen, in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden sollen und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Beim ersetzenden Scannen nach müssen die Dokumente revisionssicher sein.

Stand: 2025

Absatz 9 Satz 1 wird zum einen redaktionell angepasst und zum anderen wird auch an dieser Stelle das Schriftformerfordernis zur durch die Textform ersetzt. Der Entfall des Satzes 2 stellt eine Anpassung an die Musterbauordnung dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 9 Satz 1 wird zum einen redaktionell angepasst und zum anderen wird auch an dieser Stelle das Schriftformerfordernis zur durch die Textform ersetzt. Der Entfall des Satzes 2 stellt eine Anpassung an die Musterbauordnung dar.