§ 28 Außenwände

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

In § 28 Absatz 5 wird Satz 3 neu aufgenommen: Dies dient zur Anpassung an die Musterbauordnung und steht im Zusammenhang mit der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“, die über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW eingeführt ist.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In § 28 Absatz 5 wird Satz 3 neu aufgenommen: Dies dient zur Anpassung an die Musterbauordnung und steht im Zusammenhang mit der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“, die über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW eingeführt ist.