§ 30 Brandwände

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Regelhaft ist nach Absatz 5 Satz 1 eine Brandwand in der Gebäudeklasse 4 30 cm über Dach zu führen. Im Zuge der Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss (Satz 4) und im Zusammenhang mit den in § 32 vorgesehenen Erleichterungen für die Belegung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen, sind wirksame Löscharbeiten im Dachbereich nicht mehr möglich. Der Schutz der Nachbarbebauung wird dadurch erheblich erschwert.

Satz 4 des geltenden Gesetzes sieht vor, dass bei Gebäuden, die zulässigerweise vor dem
1. Januar 2019 errichtet worden sind, und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, die Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind. Durch das Anfügen des neuen Satzes 5 wird insofern neu geregelt, dass die Dämmung im Dach dann nichtbrennbar auszuführen ist.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Regelhaft ist nach Absatz 5 Satz 1 eine Brandwand in der Gebäudeklasse 4 30 cm über Dach zu führen. Im Zuge der Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss (Satz 4) und im Zusammenhang mit den in § 32 vorgesehenen Erleichterungen für die Belegung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen, sind wirksame Löscharbeiten im Dachbereich nicht mehr möglich. Der Schutz der Nachbarbebauung wird dadurch erheblich erschwert.

Satz 4 des geltenden Gesetzes sieht vor, dass bei Gebäuden, die zulässigerweise vor dem
1. Januar 2019 errichtet worden sind, und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, die Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind. Durch das Anfügen des neuen Satzes 5 wird insofern neu geregelt, dass die Dämmung im Dach dann nichtbrennbar auszuführen ist.