§ 42a Solaranlagen

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 42a (Solaranlagen) wird neu in die Landesbauordnung eingefügt und innerhalb der Vorschriften über die „Technische Gebäudeausrüstung“ – nach den Vorschriften über die „Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung“ – sachlogisch verortet.
Mit § 42a wird eine Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf geeigneten Dachflächen im Land Nordrhein-Westfalen etabliert: Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Eine Dachfläche ist die Summe aller Einzeldachflächen eines Gebäudes. Einzeldachflächen bilden hierbei die zusammenhängenden Teilflächen einer Gesamtdachfläche, die durch sie umschließende Dachkanten voneinander abgrenzbar sind.
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag ab einem im Gesetz näher bestimmten Zeitpunkt gestellt wird, eine Pflicht zur Installation und zum Betrieb entsprechender Anlagen besteht. Dabei wird eine gestaffelte Einführung einer entsprechenden Ausstattung im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung vorgesehen: Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag im Falle von Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2024 bzw. für Wohngebäude nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, gilt die Verpflichtung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Satz 2 sieht vor, dass die Installation und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auch für solche Gebäude gilt, die nach § 63 unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sind und deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 (bei Nichtwohngebäuden) bzw. 1. Januar 2025 (bei Wohngebäuden) liegt. Die Unterscheidung ist insofern erforderlich, da ansonsten ausschließlich baugenehmigungspflichtige Gebäude von der Verpflichtung erfasst wären. Da Satz 1 und 2 keine Unterscheidung zwischen öffentlicher oder privater Bauherrschaft trifft, gelten die Zeitpunkte unabhängig davon, ob ein Gebäude durch das Land Nordrhein-Westfalen, eine Kommune, eine Privatperson oder durch juristische Personen errichtet wird.
Des Weiteren kann eine Bauherrschaft sich zur Erfüllung der Verpflichtung auch eines Dritten bedienen – Absatz 1 regelt nur die Pflicht, aber nicht wer letztlich eine entsprechende Anlage installiert und betreibt.
Satz 3 sieht allgemeingültig vor, dass bei der Installation der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils das technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen auszuschöpfen ist. Das Nähere zur Ausgestaltung der Verpflichtung erfolgt in einer Rechtsverordnung.
Satz 5 regelt, wie auch an anderen Stellen in dem Gesetz, dass, wenn Kommunen, beispielsweise in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen, Festlegungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie getroffen haben, diese maßgeblich sind. Damit unterliegen entsprechende Beschlusslagen in Kommunen einem Bestandsschutz. Sofern örtliche Bestimmungen Regelungen derart beinhalten, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ausgeschlossen sind, genießen diese hingegen keinen Bestandsschutz, denn es werden nur solche Festlegungen erfasst, die Satz 1 entsprechen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 42a (Solaranlagen) wird neu in die Landesbauordnung eingefügt und innerhalb der Vorschriften über die „Technische Gebäudeausrüstung“ – nach den Vorschriften über die „Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung“ – sachlogisch verortet.
Mit § 42a wird eine Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf geeigneten Dachflächen im Land Nordrhein-Westfalen etabliert: Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Eine Dachfläche ist die Summe aller Einzeldachflächen eines Gebäudes. Einzeldachflächen bilden hierbei die zusammenhängenden Teilflächen einer Gesamtdachfläche, die durch sie umschließende Dachkanten voneinander abgrenzbar sind.
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag ab einem im Gesetz näher bestimmten Zeitpunkt gestellt wird, eine Pflicht zur Installation und zum Betrieb entsprechender Anlagen besteht. Dabei wird eine gestaffelte Einführung einer entsprechenden Ausstattung im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung vorgesehen: Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag im Falle von Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2024 bzw. für Wohngebäude nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, gilt die Verpflichtung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Satz 2 sieht vor, dass die Installation und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auch für solche Gebäude gilt, die nach § 63 unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sind und deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 (bei Nichtwohngebäuden) bzw. 1. Januar 2025 (bei Wohngebäuden) liegt. Die Unterscheidung ist insofern erforderlich, da ansonsten ausschließlich baugenehmigungspflichtige Gebäude von der Verpflichtung erfasst wären. Da Satz 1 und 2 keine Unterscheidung zwischen öffentlicher oder privater Bauherrschaft trifft, gelten die Zeitpunkte unabhängig davon, ob ein Gebäude durch das Land Nordrhein-Westfalen, eine Kommune, eine Privatperson oder durch juristische Personen errichtet wird.
Des Weiteren kann eine Bauherrschaft sich zur Erfüllung der Verpflichtung auch eines Dritten bedienen – Absatz 1 regelt nur die Pflicht, aber nicht wer letztlich eine entsprechende Anlage installiert und betreibt.
Satz 3 sieht allgemeingültig vor, dass bei der Installation der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils das technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen auszuschöpfen ist. Das Nähere zur Ausgestaltung der Verpflichtung erfolgt in einer Rechtsverordnung.
Satz 5 regelt, wie auch an anderen Stellen in dem Gesetz, dass, wenn Kommunen, beispielsweise in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen, Festlegungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie getroffen haben, diese maßgeblich sind. Damit unterliegen entsprechende Beschlusslagen in Kommunen einem Bestandsschutz. Sofern örtliche Bestimmungen Regelungen derart beinhalten, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ausgeschlossen sind, genießen diese hingegen keinen Bestandsschutz, denn es werden nur solche Festlegungen erfasst, die Satz 1 entsprechen.

Stand: 2025

Absatz 2 regelt die grundsätzliche Verpflichtung, dass auf geeignete Dachflächen von Landes- und Bundesliegenschaften möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben werden. Damit kommt die öffentliche Hand ihrer Vorbildwirkung nach.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2 regelt die grundsätzliche Verpflichtung, dass auf geeignete Dachflächen von Landes- und Bundesliegenschaften möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben werden. Damit kommt die öffentliche Hand ihrer Vorbildwirkung nach.

Stand: 2025

Absatz 3 weitet den Anwendungsumfang zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Bestandsgebäude im Falle einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut aus. Für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden, wird der Erfüllungszeitpunkt bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut auf den 1. Juli 2024 vorgezogen. Damit wird der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand Rechnung getragen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 weitet den Anwendungsumfang zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Bestandsgebäude im Falle einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut aus. Für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden, wird der Erfüllungszeitpunkt bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut auf den 1. Juli 2024 vorgezogen. Damit wird der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand Rechnung getragen.

Stand: 2025

In Absatz 4 werden Arten von Anlagen aufgezählt, für die die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gelten: Hierzu gehören Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m², die im Land Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei errichtet werden können, sowie Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nebst Fliegenden Bauten. Bei einer Ausnahme nach Absatz 4 bedarf es keiner Abweichungsentscheidung nach § 69 durch die untere Bauaufsichtsbehörde.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Absatz 4 werden Arten von Anlagen aufgezählt, für die die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gelten: Hierzu gehören Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m², die im Land Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei errichtet werden können, sowie Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nebst Fliegenden Bauten. Bei einer Ausnahme nach Absatz 4 bedarf es keiner Abweichungsentscheidung nach § 69 durch die untere Bauaufsichtsbehörde.

Stand: 2025

Absatz 5 regelt sodann tatbestandsausschließende Ausnahmen von der Pflicht der Absätze 1 bis 3 und mit der Folge, dass die Vorschrift in den dort genannten Fällen nicht anzuwenden ist und eine Installationspflicht nicht besteht: Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wiederspricht (Nummer 1 Buchstabe a). Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn städtebauliche Satzungen, bauleitplanerische Festsetzungen oder andere Rechtsvorschriften dem Vollzug der Regelung entgegenstehen. Ein Widerspruch zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflicht ist aber nur dann gegeben, wenn mit der Erfüllung der Pflicht aus § 42a ein Verstoß gegen eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift einhergehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflicht aus § 42a und die öffentlich-rechtliche Vorschrift gleichsam erfüllt werden können.
Nach Nummer 1 Buchstabe b) können die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist. Technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die nicht für eine Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Hierzu gehören beispielsweise nicht plane Dachflächen, mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen, Dachflächen, die der Belichtung oder der Be- und Entlüftung dienen oder das die jeweilige Dachfläche tragende Gebäudeteil keine ausreichende Standsicherheit zur Aufnahme von zusätzlichen Lasten einer entsprechenden Anlage zulässt. Zur technischen Unmöglichkeit zählt auch der Umstand, dass eine Einspeisung des mittels solarer Strahlungsenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nach einer Netzverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.
Nummer 1 Buchstabe c) umfasst eine fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit, die zu einem Entfall der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 führen kann: Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn die Verpflichteten bei der Errichtung einer entsprechenden Anlage erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstige Geschäftstätigkeit erfahren würden.

In Nummer 1 Buchstabe d) wird ein Auffangtatbestand angelegt, der einen Entfall der Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 für den Fall vorsieht, dass die Pflichterfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Nummer 2 lässt die Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn das wirtschaftliche Flächenpotential für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits durch die Errichtung und den Betrieb von solarthermischen Anlagen ausgeschöpft ist.
Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen aus § 42a wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anforderungen per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 87 Absatz 1 Nummer 1).
 
Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4f.):
Mit der Aufnahme von § 42a soll im Land Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie normiert werden.
Die Rechtsverordnung soll in der Folge auch Vorgaben über die Belegung von Dachflächen zur Erfüllung des § 42a umfassen. Dachflächen sollen unter Berücksichtigung der Nutzung grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Photovoltaiknutzung so weit wie möglich eignen. Durch eine umfassende Rechtsverordnung ist der derzeit im Gesetzentwurf enthaltene Regelungsinhalt in § 42a Absatz 1 Satz 3 verzichtbar. Damit wird § 42a Absatz 1 auf den wesentlichen Inhalt der Solaranlagen-Pflicht zurückgeführt.
In Absatz 2 wird der Bezug zu den Bundesliegenschaften gestrichen: Hintergrund ist, dass der Bundesgesetzgeber in Artikel 1 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in § 4 („Vorbild-funktion der öffentlichen Hand“) mit einem neuen Absatz 4 wie folgt geregelt: „Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
Somit ist bundesgesetzlich eine Inbezugnahme von Bundesliegenschaften im Hinblick auf die Solaranlagenverpflichtung durch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug zu den Bundesliegenschaften aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu streichen.
Absatz 5 in der vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfes beinhaltet derzeit verschiedene Tatbestandsausschlüsse, bei deren Eintritt die Solaranlagen-Pflicht entfällt. Des Weiteren beinhaltet Absatz 5 derzeit die Benennung einer Erfüllungsoption.
Im Zuge der Sachverständigenanhörung im Landtag Nordrhein-Westfalen wurde ein intensiver Austausch über die Solaranlagen-Pflicht geführt. Vor diesem Hintergrund wird Absatz 5 einer stärkeren Differenzierung zugeführt:
Absatz 5 (neu) nimmt ausschließlich die Tatbestandsausschlüsse auf.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 5 regelt sodann tatbestandsausschließende Ausnahmen von der Pflicht der Absätze 1 bis 3 und mit der Folge, dass die Vorschrift in den dort genannten Fällen nicht anzuwenden ist und eine Installationspflicht nicht besteht: Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wiederspricht (Nummer 1 Buchstabe a). Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn städtebauliche Satzungen, bauleitplanerische Festsetzungen oder andere Rechtsvorschriften dem Vollzug der Regelung entgegenstehen. Ein Widerspruch zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflicht ist aber nur dann gegeben, wenn mit der Erfüllung der Pflicht aus § 42a ein Verstoß gegen eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift einhergehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflicht aus § 42a und die öffentlich-rechtliche Vorschrift gleichsam erfüllt werden können.
Nach Nummer 1 Buchstabe b) können die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist. Technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die nicht für eine Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Hierzu gehören beispielsweise nicht plane Dachflächen, mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen, Dachflächen, die der Belichtung oder der Be- und Entlüftung dienen oder das die jeweilige Dachfläche tragende Gebäudeteil keine ausreichende Standsicherheit zur Aufnahme von zusätzlichen Lasten einer entsprechenden Anlage zulässt. Zur technischen Unmöglichkeit zählt auch der Umstand, dass eine Einspeisung des mittels solarer Strahlungsenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nach einer Netzverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.
Nummer 1 Buchstabe c) umfasst eine fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit, die zu einem Entfall der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 führen kann: Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn die Verpflichteten bei der Errichtung einer entsprechenden Anlage erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstige Geschäftstätigkeit erfahren würden.

In Nummer 1 Buchstabe d) wird ein Auffangtatbestand angelegt, der einen Entfall der Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 für den Fall vorsieht, dass die Pflichterfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Nummer 2 lässt die Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn das wirtschaftliche Flächenpotential für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits durch die Errichtung und den Betrieb von solarthermischen Anlagen ausgeschöpft ist.
Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen aus § 42a wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anforderungen per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 87 Absatz 1 Nummer 1).
 
Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4f.):
Mit der Aufnahme von § 42a soll im Land Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie normiert werden.
Die Rechtsverordnung soll in der Folge auch Vorgaben über die Belegung von Dachflächen zur Erfüllung des § 42a umfassen. Dachflächen sollen unter Berücksichtigung der Nutzung grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Photovoltaiknutzung so weit wie möglich eignen. Durch eine umfassende Rechtsverordnung ist der derzeit im Gesetzentwurf enthaltene Regelungsinhalt in § 42a Absatz 1 Satz 3 verzichtbar. Damit wird § 42a Absatz 1 auf den wesentlichen Inhalt der Solaranlagen-Pflicht zurückgeführt.
In Absatz 2 wird der Bezug zu den Bundesliegenschaften gestrichen: Hintergrund ist, dass der Bundesgesetzgeber in Artikel 1 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in § 4 („Vorbild-funktion der öffentlichen Hand“) mit einem neuen Absatz 4 wie folgt geregelt: „Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
Somit ist bundesgesetzlich eine Inbezugnahme von Bundesliegenschaften im Hinblick auf die Solaranlagenverpflichtung durch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug zu den Bundesliegenschaften aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu streichen.
Absatz 5 in der vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfes beinhaltet derzeit verschiedene Tatbestandsausschlüsse, bei deren Eintritt die Solaranlagen-Pflicht entfällt. Des Weiteren beinhaltet Absatz 5 derzeit die Benennung einer Erfüllungsoption.
Im Zuge der Sachverständigenanhörung im Landtag Nordrhein-Westfalen wurde ein intensiver Austausch über die Solaranlagen-Pflicht geführt. Vor diesem Hintergrund wird Absatz 5 einer stärkeren Differenzierung zugeführt:
Absatz 5 (neu) nimmt ausschließlich die Tatbestandsausschlüsse auf.

Stand: 2025

Absatz 6 nimmt (neu) die Erfüllungsoptionen auf: Nach Nummer 1 kann die Solaranlagen-Pflicht dadurch erfüllt werden, dass das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird. Nummer 2 wird als Erfüllungsoption neu aufgenommen: Auch in dem Bereich der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entwickeln sich die technologischen Möglichkeiten stetig weiter, so dass hier mit der Aufnahme der Nummer 2 eine zusätzliche Erfüllungsoption in das Gesetz aufgenommen wird.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 6 nimmt (neu) die Erfüllungsoptionen auf: Nach Nummer 1 kann die Solaranlagen-Pflicht dadurch erfüllt werden, dass das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird. Nummer 2 wird als Erfüllungsoption neu aufgenommen: Auch in dem Bereich der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entwickeln sich die technologischen Möglichkeiten stetig weiter, so dass hier mit der Aufnahme der Nummer 2 eine zusätzliche Erfüllungsoption in das Gesetz aufgenommen wird.

Stand: 2025

Absatz 7 (neu) übernimmt die bisherige Regelung aus Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und wandelt diese in einen Befreiungstatbestand um. Der zuständigen Behörde kommt damit die Möglichkeit der Überprüfung dieses subjektiven Tatbestandes zu. Eine Befreiung soll nur in den Fällen erteilt werden, in denen die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 7 (neu) übernimmt die bisherige Regelung aus Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und wandelt diese in einen Befreiungstatbestand um. Der zuständigen Behörde kommt damit die Möglichkeit der Überprüfung dieses subjektiven Tatbestandes zu. Eine Befreiung soll nur in den Fällen erteilt werden, in denen die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Stand: 2025

Absatz 8 nimmt die bisher in § 42a Absatz 1 Satz 4 geregelte Ermächtigung auf. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage auf den § 42a insgesamt bezieht.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 8 nimmt die bisher in § 42a Absatz 1 Satz 4 geregelte Ermächtigung auf. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage auf den § 42a insgesamt bezieht.