§ 46 Aufenthaltsräume

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 46 Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,40 Meter aufweisen müssen. Die Änderung der Sätze 2 bis 5 bewirkt eine inhaltliche Straffung gegenüber dem geltenden Gesetz.

Im Hinblick auf die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume im Dachraum und in Kellergeschossen führt die neue Regelung zu keiner inhaltlichen Änderung. Bei diesen genügt eine lichte Höhe von 2,20 m (Satz 2). Eine gesonderte Abweichungsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 69 ist hierfür nicht erforderlich. Halbsatz 2 im Satz 2 stellt klar, dass Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter außer Betracht bleiben.

Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Satz 2 auf und sieht insofern abweichend zu Satz 1 vor, dass für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter gestattet werden kann.

Im § 46 wird sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 auf den Begriff der „Netto-Raumfläche“ abgestellt (Neufassung der DIN 277 1:2016 01). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 46 Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,40 Meter aufweisen müssen. Die Änderung der Sätze 2 bis 5 bewirkt eine inhaltliche Straffung gegenüber dem geltenden Gesetz.

Im Hinblick auf die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume im Dachraum und in Kellergeschossen führt die neue Regelung zu keiner inhaltlichen Änderung. Bei diesen genügt eine lichte Höhe von 2,20 m (Satz 2). Eine gesonderte Abweichungsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 69 ist hierfür nicht erforderlich. Halbsatz 2 im Satz 2 stellt klar, dass Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter außer Betracht bleiben.

Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Satz 2 auf und sieht insofern abweichend zu Satz 1 vor, dass für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter gestattet werden kann.

Im § 46 wird sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 auf den Begriff der „Netto-Raumfläche“ abgestellt (Neufassung der DIN 277 1:2016 01). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.