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(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Fahrradabstellplätze (§ 87 Absatz 1 Nummer 7) sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. |
(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind die notwendigen Stellplätze, Garagen sowie Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen oder nach örtlicher Bauvorschrift durch Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Bauherrschaft gegenüber der Gemeinde abzulösen. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4), sind diese maßgeblich. |
Stand: 2025 Die „Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW)“ vom 14. März 2022 (GV. NRW. 2022 |
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(1a) Bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die einem Nichtwohngebäude dient, ist über diese eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, soweit 1. die Stellplatzfläche unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet ist, oder 2. ihre Erfüllung a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, b) im Einzelfall technisch unmöglich ist, c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist, oder d) im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Im Falle des Satzes 1 kann zur Erfüllung der Pflicht je fünf Stellplätzen auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unterhalten werden, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird. Sofern die Pflicht nach Satz 2 entfällt, ist im Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft Satz 3 als Pflicht aufzuerlegen. |
Stand: 2025 Absatz 1a nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus § 8 Absatz 2 in geänderter Form auf: Satz 1 sieht – wie bisher – vor, dass bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über dieser Fläche eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten ist. Die Stellplatzfläche hat – wie bisher – einem Nichtwohngebäude zu dienen. Nach § 2 Absatz 8 sind „Stellplätze [..] Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen“. Satz 2 nimmt tatbestandliche Ausnahmen von der Pflicht auf: Wie bisher entfällt die Pflicht, wenn die Stellplatzfläche unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet wird. Satz 2 Nummer 2 entspricht inhaltlich Ziel von Satz 1 oder 3 ist es, wenn die Befestigung von großen Grundstücksflächen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr nicht zu vermeiden ist, zumindest die negativen Auswirkungen von großen, befestigten Grundstücken auf das Mikroklima in einem Wohnviertel oder in einer Stadt abzumildern. Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 5f.): Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass die bisherige Verpflichtung aus § 8 Absatz 2 sachlogisch in § 48 Absatz 1a (neu) umgesetzt wird. Nach der bisher vorgesehenen Formulierung in § 48 Absatz 1a Satz 3 besteht eine zusätzliche Verpflichtung durch die Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes nur bei dem Entfall der Verpflichtung nach Absatz 1a Satz 2. Die Bauherrschaft wäre demnach zum Beispiel in den Fällen, in denen die Erfüllung der Verpflichtung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wider-spricht, zwar von der Verpflichtung gemäß Absatz 1a Satz 1 befreit, müsste aber die Verpflichtung zur Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes erfüllen. Die am 17. August 2023 im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung des Landtags Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat aufgezeigt, dass die Regelung zugunsten einer grundsätzlichen Erfüllungsoption zu ändern ist. Diese nimmt Satz 3 (neu) nun auf: Zur Erfüllung der Pflicht kann je fünf Stellplätzen auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unter-halten werden, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird. Hintergrund ist, dass gerade große versiegelte Flächen das Mikroklima („Hitzeinseln“) nachteilig beeinflussen. Satz 4 (neu) nimmt den Umstand auf, dass, wenn die Pflicht nach Satz 2 entfällt, im Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft Satz 3 als Pflicht aufzuerlegen ist. |
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(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, 2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder 3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind. |
(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, 2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder 3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind. |