§ 50 Sonderbauten

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Zur Beschleunigung des weiteren Mobilfunkausbaus im Land Nordrhein-Westfalen wird bei den verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 62) vorgesehen, dass im Außenbereich die Höhenbegrenzung entfallen soll. Ungeachtet dessen, wären bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 als große Sonderbauten zu behandeln. Aus dem Anwendungsbereich der Sonderbauten sollen daher die Anlagen ausgenommen werden, die unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa fallen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Zur Beschleunigung des weiteren Mobilfunkausbaus im Land Nordrhein-Westfalen wird bei den verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 62) vorgesehen, dass im Außenbereich die Höhenbegrenzung entfallen soll. Ungeachtet dessen, wären bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 als große Sonderbauten zu behandeln. Aus dem Anwendungsbereich der Sonderbauten sollen daher die Anlagen ausgenommen werden, die unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa fallen.

Stand: 2025

Die Änderung in § 50 Absatz 2 Nummer 11 resultiert aus einer Änderung der Musterbauordnung und ist redaktioneller Art.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in § 50 Absatz 2 Nummer 11 resultiert aus einer Änderung der Musterbauordnung und ist redaktioneller Art.