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Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. |
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. |
Stand: 2025 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. |
§ 52 Grundpflichten
Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)