§ 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Änderungen, insbesondere zur Anpassung der Gesetzesverweise, erfolgt eine Neufassung von § 61: Die Änderungen in den Nummern 3, 5, 6 und 8 bewirken einen dynamischen Verweis in das jeweilige, dort genannte Gesetz.

Die Änderung in Nummer 1 stellt eine begriffliche Klarstellung im Hinblick auf die Benutzung eines Gewässers dar (bisher: Nutzung). Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Änderungen, insbesondere zur Anpassung der Gesetzesverweise, erfolgt eine Neufassung von § 61: Die Änderungen in den Nummern 3, 5, 6 und 8 bewirken einen dynamischen Verweis in das jeweilige, dort genannte Gesetz.

Die Änderung in Nummer 1 stellt eine begriffliche Klarstellung im Hinblick auf die Benutzung eines Gewässers dar (bisher: Nutzung). Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Stand: 2025

Die Änderung in Nummer 4 ist erforderlich, da mit der Überführung der Regelungen hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem Produktsicherheitsgesetz in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen der bisherige Verweis auf das Produktsicherheitsrecht die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht mehr erfasst. Die Anpassung der Nummer 4 stellt eine Anpassung an die insoweit geänderte Musterbauordnung dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Nummer 4 ist erforderlich, da mit der Überführung der Regelungen hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem Produktsicherheitsgesetz in das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen der bisherige Verweis auf das Produktsicherheitsrecht die überwachungsbedürftigen Anlagen nicht mehr erfasst. Die Anpassung der Nummer 4 stellt eine Anpassung an die insoweit geänderte Musterbauordnung dar.

Stand: 2025

Der bisherige Satz 2 in Absatz 1 kann gestrichen werden: Satz 2 enthält Rechtsverweise auf die Vorschriften der Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Unverändert sind damit auch das Baugenehmigungsverfahren bzw. das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach den Vorgaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das zu genehmigende Vorhaben UVP-pflichtig ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Umweltverträglichkeit bereits Gegenstand der Prüfung und Abwägung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens gewesen ist und die entsprechenden Belange daher schon dort ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Der bisherige Satz 2 in Absatz 1 kann gestrichen werden: Satz 2 enthält Rechtsverweise auf die Vorschriften der Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Unverändert sind damit auch das Baugenehmigungsverfahren bzw. das bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach den Vorgaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das zu genehmigende Vorhaben UVP-pflichtig ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Umweltverträglichkeit bereits Gegenstand der Prüfung und Abwägung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens gewesen ist und die entsprechenden Belange daher schon dort ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.

Stand: 2025

Absatz 2 kann entfallen, da nach § 75 Absatz VwVfG NRW bzw. § 75 Absatz 1 VwVfG die Planfeststellung ohnehin Konzentrationswirkung entfaltet, soweit nicht andere Rechtsvorschriften gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus den genannten Normen. Gleiches gilt für Plangenehmigungen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2 kann entfallen, da nach § 75 Absatz VwVfG NRW bzw. § 75 Absatz 1 VwVfG die Planfeststellung ohnehin Konzentrationswirkung entfaltet, soweit nicht andere Rechtsvorschriften gleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus den genannten Normen. Gleiches gilt für Plangenehmigungen.