§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Einleitend zu den verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1: Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden (unberührt bleiben besondere Genehmigungserfordernisse wie zum Beispiel nach §§ 144, 173 des Baugesetzbuchs). Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet nicht von der Einhaltung der berührten bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 2) etwa des Umweltrechtes oder beispielsweise des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes, die im Ergebnis ein verfahrensfreies Vorhaben auch unzulässig machen können.

Lässt ein Bebauungsplan zum Beispiel Garagen nicht oder nur auf bestimmten Flächen zu, ändert sich an dieser Beschränkung durch die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts. Die Garage darf dann nicht bzw. nur auf der im Bebauungsplan zugelassenen Fläche gebaut werden.

Ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben darf nicht in einen genehmigungsbedürftigen und einen verfahrensfreien Teil aufgespalten werden. Ist ein (an sich) verfahrensfreies Bauvorhaben Teil des genehmigten Bauvorhabens (zum Beispiel im Falle der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage), unterfällt es als dessen unselbständiger Teil dem dafür erforderlichen bauaufsichtlichen Verfahren (OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2019 – 1 LB 6/ 15 –, juris, Rn. 40). Anlagen, die isoliert betrachtet verfahrensfrei wären, werden von der Genehmigungspflicht für ein Bauvorhaben nur dann erfasst, wenn sie nach der Konzeption der Bauherrschaft und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen (OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 1988 – 2 S 7.88 –, juris). Ein einheitliches Baugeschehen darf also nicht künstlich in isoliert betrachtet verfahrensfreie Teile bzw. Einzelarbeiten aufgeteilt werden. Enthält eine Baugenehmigung zum Gesamtvorhaben Nebenbestimmungen zu Anlagen oder Bauteilen aus dem Katalog des § 62 Absatz 1, sind diese zu erfüllen, da sie materielle Anforderungen an die Gesamtanlage darstellen.

Soll bei verfahrensfreien Vorhaben von Bestimmungen der Landesbauordnung oder von aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften (ausgenommen örtliche Bauvorschriften aufgrund des § 89) abgewichen werden, ist eine isolierte Abweichung nach § 69 erforderlich, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Soll von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 oder nach dem Baugesetzbuch abgewichen werden, erteilt die Gemeinde nach § 69 Absatz 3 die Abweichung. Soll sowohl von einer Bestimmung der Landesbauordnung als auch von einer gemeindlichen Satzung abgewichen werden, sind zwei Abweichungen zu beantragen.

Sollen im räumlichen Zusammenhang mehrere verfahrensfreie Bauvorhaben (zum Beispiel Garagen, Ladestationen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts, solange es sich um selbstständige Einzelvorhaben handelt und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Mehrere für sich gesehen verfahrensfreie Bauvorhaben unterliegen jedoch dann einem bauaufsichtlichen Verfahren, wenn sie baulich eine Einheit bilden bzw. in einem oder als ein Vorhaben ausgeführt werden sollen und zusammen genommen die Grenzen der Verfahrensfreiheit (§ 62) überschreiten. Die Abgrenzung von Einzel- und Gesamtvorhaben erfolgt unter entsprechender Anwendung der obenstehenden Ausführungen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Einleitend zu den verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 Absatz 1: Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden (unberührt bleiben besondere Genehmigungserfordernisse wie zum Beispiel nach §§ 144, 173 des Baugesetzbuchs). Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet nicht von der Einhaltung der berührten bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 2) etwa des Umweltrechtes oder beispielsweise des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes, die im Ergebnis ein verfahrensfreies Vorhaben auch unzulässig machen können.

Lässt ein Bebauungsplan zum Beispiel Garagen nicht oder nur auf bestimmten Flächen zu, ändert sich an dieser Beschränkung durch die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts. Die Garage darf dann nicht bzw. nur auf der im Bebauungsplan zugelassenen Fläche gebaut werden.

Ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben darf nicht in einen genehmigungsbedürftigen und einen verfahrensfreien Teil aufgespalten werden. Ist ein (an sich) verfahrensfreies Bauvorhaben Teil des genehmigten Bauvorhabens (zum Beispiel im Falle der Errichtung eines Wohnhauses mit Garage), unterfällt es als dessen unselbständiger Teil dem dafür erforderlichen bauaufsichtlichen Verfahren (OVG Schleswig, Urteil vom 12. September 2019 – 1 LB 6/ 15 –, juris, Rn. 40). Anlagen, die isoliert betrachtet verfahrensfrei wären, werden von der Genehmigungspflicht für ein Bauvorhaben nur dann erfasst, wenn sie nach der Konzeption der Bauherrschaft und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen (OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 1988 – 2 S 7.88 –, juris). Ein einheitliches Baugeschehen darf also nicht künstlich in isoliert betrachtet verfahrensfreie Teile bzw. Einzelarbeiten aufgeteilt werden. Enthält eine Baugenehmigung zum Gesamtvorhaben Nebenbestimmungen zu Anlagen oder Bauteilen aus dem Katalog des § 62 Absatz 1, sind diese zu erfüllen, da sie materielle Anforderungen an die Gesamtanlage darstellen.

Soll bei verfahrensfreien Vorhaben von Bestimmungen der Landesbauordnung oder von aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften (ausgenommen örtliche Bauvorschriften aufgrund des § 89) abgewichen werden, ist eine isolierte Abweichung nach § 69 erforderlich, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Soll von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 oder nach dem Baugesetzbuch abgewichen werden, erteilt die Gemeinde nach § 69 Absatz 3 die Abweichung. Soll sowohl von einer Bestimmung der Landesbauordnung als auch von einer gemeindlichen Satzung abgewichen werden, sind zwei Abweichungen zu beantragen.

Sollen im räumlichen Zusammenhang mehrere verfahrensfreie Bauvorhaben (zum Beispiel Garagen, Ladestationen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts, solange es sich um selbstständige Einzelvorhaben handelt und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Mehrere für sich gesehen verfahrensfreie Bauvorhaben unterliegen jedoch dann einem bauaufsichtlichen Verfahren, wenn sie baulich eine Einheit bilden bzw. in einem oder als ein Vorhaben ausgeführt werden sollen und zusammen genommen die Grenzen der Verfahrensfreiheit (§ 62) überschreiten. Die Abgrenzung von Einzel- und Gesamtvorhaben erfolgt unter entsprechender Anwendung der obenstehenden Ausführungen.

Stand: 2025

In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird klargestellt, dass die bisher unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verfahrensfreien Gewächshäuser, auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese mit Solaranlagen ausgestattet sind.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird klargestellt, dass die bisher unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verfahrensfreien Gewächshäuser, auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese mit Solaranlagen ausgestattet sind.

Stand: 2025

Die Anpassung der Begrifflichkeit in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) ist erforderlich, da, statt dem Begriff „Gebäudetrennwände“ in
§ 30, der Begriff „innere Brandwände“ Verwendung findet.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Anpassung der Begrifflichkeit in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) ist erforderlich, da, statt dem Begriff „Gebäudetrennwände“ in
§ 30, der Begriff „innere Brandwände“ Verwendung findet.

Stand: 2025

Für die Verbändeanhörung: In Nummer 3 Buchstabe b werden zwei Gestaltungsvarianten zur Verbändeanhörung vorgetragen.

In Nummer 3 Buchstabe b wird die bisherige Begrenzung je Grundstücksgrenze durch eine flächenmäßige Begrenzung von bis zu 100 m² ersetzt. Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit von gebäudeunabhängigen Solaranlagen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Für die Verbändeanhörung: In Nummer 3 Buchstabe b werden zwei Gestaltungsvarianten zur Verbändeanhörung vorgetragen.

In Nummer 3 Buchstabe b wird die bisherige Begrenzung je Grundstücksgrenze durch eine flächenmäßige Begrenzung von bis zu 100 m² ersetzt. Durch die Änderung erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit von gebäudeunabhängigen Solaranlagen.

Stand: 2025

Nummer 3 Buchstabe d) wird – inhaltlich geändert – in die Nummer 4 versetzt. Es wird auf die zugehörigen Erläuterungen verwiesen.

In der Folge wird der bisherige Buchstabe e), in welchem die Verfahrensfreiheit von Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen geregelt ist, zu dem Buchstaben d).

In Nummer 4 werden mehrere Tatbestände, die der Verfahrensfreiheit unterliegen sollen, neu aufgenommen:

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 3 Buchstabe d) wird – inhaltlich geändert – in die Nummer 4 versetzt. Es wird auf die zugehörigen Erläuterungen verwiesen.

In der Folge wird der bisherige Buchstabe e), in welchem die Verfahrensfreiheit von Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen geregelt ist, zu dem Buchstaben d).

In Nummer 4 werden mehrere Tatbestände, die der Verfahrensfreiheit unterliegen sollen, neu aufgenommen:

Stand: 2025

Buchstabe c) sieht die Verfahrensfreiheit für Anlagen zur vorübergehenden Sicherstellung der energetischen Versorgung (einschließlich der Wärmeversorgung) von gewerblich und industriell genutzten Gebäuden für einen Zeitraum von 24 Monaten vor. Voraussetzung ist, dass der Bauherrschaft vor der Benutzung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigt wird, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Wegen der Lage auf den Energiemärkten sind Unternehmen, vor allem in Industriebereichen, gezwungen, auf der einen Seite Erdgas durch Brennstoff-Substitution von anderen Brennstoffen einzusparen und auf der anderen Seite so die Produktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Für den Fall eines Brennstoffwechsels („Fuel-Switch“) wurden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bereits Erleichterungen, zum Beispiel befristete Abweichungen der Emissionsgrenzwerte, in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen.

Nach § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV bedarf unter anderem die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Befeuerung von Erdgas auf Erdöl bei Dampfkesselanlagen wurden auch im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV Erleichterungen im Erlasswege getroffen.

Möglichkeiten für einen kurzfristigen Brennstoffwechsel bieten unter anderem (mobile) Anlagen zur Wärmeerzeugung in Form von Dampferzeugern und Lagertanks. Mobile Wärmeerzeuger, die nicht länger als zwölf Monate am gleichen Ort errichtet und betrieben werden, unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Solche Anlagen bedürfen hingegen nach dem geltenden Recht regelmäßig einer Baugenehmigung, soweit keine Verfahrensfreiheit in Betracht kam. Nach der Vorgängerregelung waren lediglich singulär (auch im Freien) aufgestellte Feuerstätten, die schnell von den angeschlossenen Leitungen getrennt werden konnten, von der Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Anlage der technischen Gebäudeausrüstung) oder Nummer 4 (Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger) erfasst. Darunter fallen grundsätzlich auch mobile und stationäre Wärmeerzeuger, die – wenn auch nur vorübergehend – ortsfest an oder in einem Gebäude errichtet werden. Ausgenommen von der Verfahrensfreiheit sind jedoch unter anderem solche freistehenden Abgasanlagen, die eine Höhe von 10 Metern überschreiten (Nummer 2).

Fertig konfektionierte Teile einer Wärmeversorgungsanlage (bestehend aus Feuerstätte, Regelungstechnik und Schaltschränken, (ggf. getrennt aufzustellender und anzuschließender) Abgasanlage und (ggf. getrennt aufzustellendem) Brennstoffversorgungstank), die zum Beispiel in einem transportablen Container eingebaut werden, bedurften bislang einer Baugenehmigung. Fertig konfektioniert bedeutet hierbei, dass die auch nachträglich vorzunehmenden Installationen (Aufstellen der Feuerstätte, des Schaltschrankes, innere Verkabelungen, Not-Aus-Schalter etc.) bereits vorhanden sind und nur noch das äußere Anschließen an die Leitungen der baulichen Anlage, Abgasanlage und Brennstofflagertanks notwendig wird.

Bauordnungsrechtlich werden die Feuerstätten durch die Verbindung mit den Heizungs- bzw. Wärmeversorgungs- oder Dampfleitungen der baulichen Anlage zu einem Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der baulichen Anlagen.

Durch die Aufnahme in den Katalog der Verfahrensfreiheit wird eine erhebliche Verfahrenserleichterung bei Vorhaben im bauordnungsrechtlichen Verfahren geschaffen. Auch die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung wird nunmehr nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren geprüft (vgl. § 63 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz).

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Buchstabe c) sieht die Verfahrensfreiheit für Anlagen zur vorübergehenden Sicherstellung der energetischen Versorgung (einschließlich der Wärmeversorgung) von gewerblich und industriell genutzten Gebäuden für einen Zeitraum von 24 Monaten vor. Voraussetzung ist, dass der Bauherrschaft vor der Benutzung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigt wird, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Wegen der Lage auf den Energiemärkten sind Unternehmen, vor allem in Industriebereichen, gezwungen, auf der einen Seite Erdgas durch Brennstoff-Substitution von anderen Brennstoffen einzusparen und auf der anderen Seite so die Produktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Für den Fall eines Brennstoffwechsels („Fuel-Switch“) wurden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bereits Erleichterungen, zum Beispiel befristete Abweichungen der Emissionsgrenzwerte, in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen.

Nach § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV bedarf unter anderem die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Befeuerung von Erdgas auf Erdöl bei Dampfkesselanlagen wurden auch im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV Erleichterungen im Erlasswege getroffen.

Möglichkeiten für einen kurzfristigen Brennstoffwechsel bieten unter anderem (mobile) Anlagen zur Wärmeerzeugung in Form von Dampferzeugern und Lagertanks. Mobile Wärmeerzeuger, die nicht länger als zwölf Monate am gleichen Ort errichtet und betrieben werden, unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Solche Anlagen bedürfen hingegen nach dem geltenden Recht regelmäßig einer Baugenehmigung, soweit keine Verfahrensfreiheit in Betracht kam. Nach der Vorgängerregelung waren lediglich singulär (auch im Freien) aufgestellte Feuerstätten, die schnell von den angeschlossenen Leitungen getrennt werden konnten, von der Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Anlage der technischen Gebäudeausrüstung) oder Nummer 4 (Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger) erfasst. Darunter fallen grundsätzlich auch mobile und stationäre Wärmeerzeuger, die – wenn auch nur vorübergehend – ortsfest an oder in einem Gebäude errichtet werden. Ausgenommen von der Verfahrensfreiheit sind jedoch unter anderem solche freistehenden Abgasanlagen, die eine Höhe von 10 Metern überschreiten (Nummer 2).

Fertig konfektionierte Teile einer Wärmeversorgungsanlage (bestehend aus Feuerstätte, Regelungstechnik und Schaltschränken, (ggf. getrennt aufzustellender und anzuschließender) Abgasanlage und (ggf. getrennt aufzustellendem) Brennstoffversorgungstank), die zum Beispiel in einem transportablen Container eingebaut werden, bedurften bislang einer Baugenehmigung. Fertig konfektioniert bedeutet hierbei, dass die auch nachträglich vorzunehmenden Installationen (Aufstellen der Feuerstätte, des Schaltschrankes, innere Verkabelungen, Not-Aus-Schalter etc.) bereits vorhanden sind und nur noch das äußere Anschließen an die Leitungen der baulichen Anlage, Abgasanlage und Brennstofflagertanks notwendig wird.

Bauordnungsrechtlich werden die Feuerstätten durch die Verbindung mit den Heizungs- bzw. Wärmeversorgungs- oder Dampfleitungen der baulichen Anlage zu einem Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der baulichen Anlagen.

Durch die Aufnahme in den Katalog der Verfahrensfreiheit wird eine erhebliche Verfahrenserleichterung bei Vorhaben im bauordnungsrechtlichen Verfahren geschaffen. Auch die Feststellung der wasserrechtlichen Eignung wird nunmehr nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren geprüft (vgl. § 63 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz).

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe d) nimmt den bisher unter Nummer 3 Buchstabe d) geregelten Sachverhalt in geänderter Form auf: Demnach sind Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt. Die Bauherrschaft hat sich bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder an Abgasleitungen von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor der Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Blockheizkraftwerke und Brennstoffzellenheizungen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt haben. Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. § 42 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 gelten nicht für Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und ein gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen.

Eine Brennstoffzelle wandelt die eingesetzte Energie in einem elektrochemischen Prozess hocheffizient in Elektrizität und Wärme um. Dies im Unterschied zu herkömmlichen Heizgeräten, die auf Basis von emissionsintensiven Verbrennungsprozessen arbeiten. Für den Umwandlungsprozess benötigt die Brennstoffzelle Wasserstoff, den sie selbst mit Erdgas erzeugen kann. Eine Voraussetzung für den Einbau einer Brennstoffenzellenheizung kann also ein Erdgas-Anschluss im Gebäude sein. Als „Nebenprodukt“ der Stromgewinnung entsteht Wärme, die für Heizzwecke und die Warmwasseraufbereitung genutzt werden kann. Steigt der Bedarf an Wärme oder Brauch-Warmwasser im Gebäude kurzfristig an, wird die integrierte Gas-Brennwert-Zusatzheizung zugeschaltet.

Eine weitere Möglichkeit der Brennstoffzellennutzung in Gebäuden stellt die direkte Wasserstoffversorgung der Brennstoffzelle durch ein Gasnetz da. Auch hierbei steht die Stromproduktion im Vordergrund und die Wärme wird in das Gebäude oder die Warmwasserversorgung integriert.

Mit der Aufnahme von Brennstoffzellen in den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben soll dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und der Technologie-Offenheit Rechnung getragen werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe d) nimmt den bisher unter Nummer 3 Buchstabe d) geregelten Sachverhalt in geänderter Form auf: Demnach sind Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt. Die Bauherrschaft hat sich bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder an Abgasleitungen von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor der Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Blockheizkraftwerke und Brennstoffzellenheizungen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt haben. Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. § 42 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 gelten nicht für Abgasanlagen, die gemeinsam mit der Feuerstätte in Verkehr gebracht werden und ein gemeinsames CE-Zeichen tragen dürfen.

Eine Brennstoffzelle wandelt die eingesetzte Energie in einem elektrochemischen Prozess hocheffizient in Elektrizität und Wärme um. Dies im Unterschied zu herkömmlichen Heizgeräten, die auf Basis von emissionsintensiven Verbrennungsprozessen arbeiten. Für den Umwandlungsprozess benötigt die Brennstoffzelle Wasserstoff, den sie selbst mit Erdgas erzeugen kann. Eine Voraussetzung für den Einbau einer Brennstoffenzellenheizung kann also ein Erdgas-Anschluss im Gebäude sein. Als „Nebenprodukt“ der Stromgewinnung entsteht Wärme, die für Heizzwecke und die Warmwasseraufbereitung genutzt werden kann. Steigt der Bedarf an Wärme oder Brauch-Warmwasser im Gebäude kurzfristig an, wird die integrierte Gas-Brennwert-Zusatzheizung zugeschaltet.

Eine weitere Möglichkeit der Brennstoffzellennutzung in Gebäuden stellt die direkte Wasserstoffversorgung der Brennstoffzelle durch ein Gasnetz da. Auch hierbei steht die Stromproduktion im Vordergrund und die Wärme wird in das Gebäude oder die Warmwasserversorgung integriert.

Mit der Aufnahme von Brennstoffzellen in den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben soll dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und der Technologie-Offenheit Rechnung getragen werden.

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe e) sieht vor, dass die Wasserstofferzeugung in den Fällen, in denen der erzeugte Wasserstoff in den versorgten Gebäuden genutzt wird, verfahrensfrei gestellt werden soll. Der Tatbestand umfasst auch Erzeugungsanlagen für eine Quartiersversorgung

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe e) sieht vor, dass die Wasserstofferzeugung in den Fällen, in denen der erzeugte Wasserstoff in den versorgten Gebäuden genutzt wird, verfahrensfrei gestellt werden soll. Der Tatbestand umfasst auch Erzeugungsanlagen für eine Quartiersversorgung

Stand: 2025

Über Nummer 4 Buchstabe f) sollen integrierte Wasserstoffanlagen (beispielsweise Solar-Wasserstoff-Systeme oder Brennstoffzellenheizgeräte mit Reformer) einschließlich ihrer Speicher verfahrensfrei gestellt werden. Dabei bezieht sich die Speichermenge von bis zu 20 Kilogramm auf ein Gerät. Werden mehrere einzelne Module der Wasserstoffanlagen aufgestellt, bezieht sich die Speichermenge jeweils auf ein Modul.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Über Nummer 4 Buchstabe f) sollen integrierte Wasserstoffanlagen (beispielsweise Solar-Wasserstoff-Systeme oder Brennstoffzellenheizgeräte mit Reformer) einschließlich ihrer Speicher verfahrensfrei gestellt werden. Dabei bezieht sich die Speichermenge von bis zu 20 Kilogramm auf ein Gerät. Werden mehrere einzelne Module der Wasserstoffanlagen aufgestellt, bezieht sich die Speichermenge jeweils auf ein Modul.

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe g) sieht vor, dass Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggasbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Versorgung von Kraftfahrzeugen verfahrensfreie Bauvorhaben darstellen. Mit der Aufnahme des Buchstabens wird eine bestehende Lücke zwischen Nummer 6 Buchstabe a) und Nummer 15 Buchstabe b) geschlossen und insoweit eine Klarstellung erreicht.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe g) sieht vor, dass Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggasbehälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen für die Versorgung von Kraftfahrzeugen verfahrensfreie Bauvorhaben darstellen. Mit der Aufnahme des Buchstabens wird eine bestehende Lücke zwischen Nummer 6 Buchstabe a) und Nummer 15 Buchstabe b) geschlossen und insoweit eine Klarstellung erreicht.

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe h) nimmt die bisherige Regelung aus der Nummer 4 Buchstabe c), erster Teil, auf und verweist auf die Erforderlichkeit einer Bescheinigung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegermeister (§ 42 Absatz 7).

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe h) nimmt die bisherige Regelung aus der Nummer 4 Buchstabe c), erster Teil, auf und verweist auf die Erforderlichkeit einer Bescheinigung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegermeister (§ 42 Absatz 7).

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe i) nimmt den übrigen Regelungsinhalt aus der bisherigen Nummer 4 Buchstabe c) unverändert auf.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 4 Buchstabe i) nimmt den übrigen Regelungsinhalt aus der bisherigen Nummer 4 Buchstabe c) unverändert auf.

Stand: 2025

Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) bewirkt klarstellend und regelungserweiternd, dass Antennen und Antennen tragende Masten auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, 20 Meter (bisher: 15 Meter) hoch sein dürfen. Zugleich entfällt die Höhenbeschränkung für den Außenbereich. Die Änderungen sollen insbesondere den weiteren Ausbau des Mobilfunks, auch in den ländlichen Räumen im Land Nordrhein-Westfalen, bauordnungsrechtlich erleichtern. In beiden Fällen bleibt es bei der Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit, dass eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit zu bescheinigen hat.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) bewirkt klarstellend und regelungserweiternd, dass Antennen und Antennen tragende Masten auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, 20 Meter (bisher: 15 Meter) hoch sein dürfen. Zugleich entfällt die Höhenbeschränkung für den Außenbereich. Die Änderungen sollen insbesondere den weiteren Ausbau des Mobilfunks, auch in den ländlichen Räumen im Land Nordrhein-Westfalen, bauordnungsrechtlich erleichtern. In beiden Fällen bleibt es bei der Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit, dass eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit zu bescheinigen hat.

Stand: 2025

Durch die verstärkte Kooperation zwischen den Mobilfunkbetreibern, zum Beispiel entlang von Bahnstrecken, kommt es dazu, dass zugehörige Versorgungseinheiten gemeinsam in einem Container untergebracht werden, da an solchen Stellen nur wenig Aufstellfläche besteht. Der verfahrensfreie Brutto-Rauminhalt von zugehörigen Versorgungseinheiten beträgt derzeit
10 m³ und wird über die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) auf 30 m³ erhöht. Dies erleichtert die Unterbringung der Versorgungseinheiten mehrerer Netzbetreiber in einem Funkcontainer. Ansonsten kann es sein, dass sich eine Genehmigungspflicht aus der Versorgungseinheit ergibt, obwohl die zulässige Höhe der Antennenanlage nicht überschritten wird.

Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 6):

Die vorgesehene Änderung in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bewirkt, dass nunmehr eine Höhenbegrenzung von 20 Metern sowohl für Antennen als auch für die tragenden Masten gilt. Die Höhenbegrenzung von 20 Metern umfasst hierbei frei-stehende Anlagen im Innenbereich sowie Anlagen auf Gebäuden im Innen- wie auch im Außenbereich. Für freistehende Anlagen im Außenbereich entfällt die Höhenbegrenzung mit der Folge, dass diese unabhängig Ihrer Höhe verfahrensfrei errichtet werden können. Jeweilige Voraussetzung ist, dass eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Durch die verstärkte Kooperation zwischen den Mobilfunkbetreibern, zum Beispiel entlang von Bahnstrecken, kommt es dazu, dass zugehörige Versorgungseinheiten gemeinsam in einem Container untergebracht werden, da an solchen Stellen nur wenig Aufstellfläche besteht. Der verfahrensfreie Brutto-Rauminhalt von zugehörigen Versorgungseinheiten beträgt derzeit
10 m³ und wird über die Änderung in Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) auf 30 m³ erhöht. Dies erleichtert die Unterbringung der Versorgungseinheiten mehrerer Netzbetreiber in einem Funkcontainer. Ansonsten kann es sein, dass sich eine Genehmigungspflicht aus der Versorgungseinheit ergibt, obwohl die zulässige Höhe der Antennenanlage nicht überschritten wird.

Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 6):

Die vorgesehene Änderung in § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bewirkt, dass nunmehr eine Höhenbegrenzung von 20 Metern sowohl für Antennen als auch für die tragenden Masten gilt. Die Höhenbegrenzung von 20 Metern umfasst hierbei frei-stehende Anlagen im Innenbereich sowie Anlagen auf Gebäuden im Innen- wie auch im Außenbereich. Für freistehende Anlagen im Außenbereich entfällt die Höhenbegrenzung mit der Folge, dass diese unabhängig Ihrer Höhe verfahrensfrei errichtet werden können. Jeweilige Voraussetzung ist, dass eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit der Bauherrschaft bescheinigt hat.

Stand: 2025

In Nummer 5 Buchstabe b) wird klargestellt, dass ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate vorübergehend aufgestellt werden, verfahrensfrei nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Nummer 5 Buchstabe b) wird klargestellt, dass ortsveränderliche Antennenträger, die bis zu 48 Monate vorübergehend aufgestellt werden, verfahrensfrei nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind.

Stand: 2025

In Nummer 7 Buchstabe a und b wird jeweils klargestellt, dass die dort genannten – auch bisher – verfahrensfreien Anlagen auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese jeweils mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bestückt werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Nummer 7 Buchstabe a und b wird jeweils klargestellt, dass die dort genannten – auch bisher – verfahrensfreien Anlagen auch dann verfahrensfrei bleiben, wenn diese jeweils mit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bestückt werden.

Stand: 2025

In Nummer 10 Buchstabe a) erfolgt eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu
100 m³ (einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen): Die bisherige Regelung sah eine Baugenehmigungspflicht im Außenbereich vor. Die neugestaltete Vorschrift sieht hingegen eine Verfahrensfreiheit im Außenbereich dann vor, wenn das Schwimmbecken eine Nebenanlage eines in höchstens
50 Metern Entfernung liegenden Gebäudes mit Aufenthaltsräumen darstellt. Dies führt einerseits zu einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und stellt andererseits eine bürgerfreundliche Regelung für in den ländlichen Räumen im Land Nordrhein-Westfalen lebenden Menschen dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Nummer 10 Buchstabe a) erfolgt eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu
100 m³ (einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen): Die bisherige Regelung sah eine Baugenehmigungspflicht im Außenbereich vor. Die neugestaltete Vorschrift sieht hingegen eine Verfahrensfreiheit im Außenbereich dann vor, wenn das Schwimmbecken eine Nebenanlage eines in höchstens
50 Metern Entfernung liegenden Gebäudes mit Aufenthaltsräumen darstellt. Dies führt einerseits zu einer Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und stellt andererseits eine bürgerfreundliche Regelung für in den ländlichen Räumen im Land Nordrhein-Westfalen lebenden Menschen dar.

Stand: 2025

In Nummer 11 Buchstabe g) wird klargestellt, dass die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bei der Erneuerung von Balkonen oder bei dem Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück durch eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person zu bescheinigen ist.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Nummer 11 Buchstabe g) wird klargestellt, dass die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bei der Erneuerung von Balkonen oder bei dem Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück durch eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person zu bescheinigen ist.

Stand: 2025

Nummer 15 Buchstabe a) wird redaktionell gestrafft: Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m² stellen – überdacht oder nicht überdacht – verfahrensfreie Bauvorhaben dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 15 Buchstabe a) wird redaktionell gestrafft: Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m² stellen – überdacht oder nicht überdacht – verfahrensfreie Bauvorhaben dar.

Stand: 2025

Nummer 15 Buchstabe b) wird an die Musterbauordnung angepasst und um Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung erweitert. Zu unterscheiden ist zwischen der Verfahrensfreiheit von Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 der Betriebssicherheitsverordnung) und von Ladestationen für Elektromobilität. Die Verfahrensfreiheit von Füllanlagen bzw. der Ladestationen umfasst auch eine ggf. damit verbundene Nutzungsänderung, so zum Beispiel eine hinzutretende gewerbliche Nutzung.

Es muss sich insoweit allerdings um selbstständige Vorhaben handeln. Das heißt im Falle von freistehenden öffentlichen oder privaten Ladestationen für Elektromobilität, dass diese zwar mehrere Ladeanschlüsse („Steckdosen“) haben können, dies aber nur an einem Standort.

Die Verfahrensfreiheit umfasst nicht die Errichtung einer E-Tankstelle mit mehreren Ladesäulen auf einer genehmigten Tankstelle: Soll eine Ladestation für Elektromobilität auf einer genehmigten Tankstelle errichtet werden, kann dies die Genehmigungsfrage nach (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV) erneut aufwerfen, insbesondere wenn die Ladestation für Elektromobilität im Explosionsbereich der Tankstelle errichtet wird. Tankstellen sind nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit § 2 Absatz 13 BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen und nach § 18 BetrSichV erlaubnispflichtig (§ 61 Nummer 5).

Ladestationen für Elektromobilität in oder an Gebäuden, dazu zählen Garagen, Parkdecks oder Tiefgaragen, sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 verfahrensfrei sind.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Nummer 15 Buchstabe b) wird an die Musterbauordnung angepasst und um Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung erweitert. Zu unterscheiden ist zwischen der Verfahrensfreiheit von Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 der Betriebssicherheitsverordnung) und von Ladestationen für Elektromobilität. Die Verfahrensfreiheit von Füllanlagen bzw. der Ladestationen umfasst auch eine ggf. damit verbundene Nutzungsänderung, so zum Beispiel eine hinzutretende gewerbliche Nutzung.

Es muss sich insoweit allerdings um selbstständige Vorhaben handeln. Das heißt im Falle von freistehenden öffentlichen oder privaten Ladestationen für Elektromobilität, dass diese zwar mehrere Ladeanschlüsse („Steckdosen“) haben können, dies aber nur an einem Standort.

Die Verfahrensfreiheit umfasst nicht die Errichtung einer E-Tankstelle mit mehreren Ladesäulen auf einer genehmigten Tankstelle: Soll eine Ladestation für Elektromobilität auf einer genehmigten Tankstelle errichtet werden, kann dies die Genehmigungsfrage nach (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV) erneut aufwerfen, insbesondere wenn die Ladestation für Elektromobilität im Explosionsbereich der Tankstelle errichtet wird. Tankstellen sind nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit § 2 Absatz 13 BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen und nach § 18 BetrSichV erlaubnispflichtig (§ 61 Nummer 5).

Ladestationen für Elektromobilität in oder an Gebäuden, dazu zählen Garagen, Parkdecks oder Tiefgaragen, sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung, die nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 verfahrensfrei sind.

Stand: 2025

Mit Nummer 15 Buchstabe e) wird ein neuer Tatbestand im Zusammenhang mit verfahrensfrei errichtungsfähigen Anlagen aufgenommen: Eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslaufflächen für Nutztiere sollen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sein. Im Zuge der Umgestaltung der Nutztierhaltung wird in mehreren verbesserten Haltungsformen gewünscht, Tieren einen Auslauf anzubieten. Von derartigen Ausläufen gehen, bauordnungsrechtlich betrachtet, keine baulichen Gefahren aus, so dass diese bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt werden können.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Mit Nummer 15 Buchstabe e) wird ein neuer Tatbestand im Zusammenhang mit verfahrensfrei errichtungsfähigen Anlagen aufgenommen: Eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise mit einem Dach versehene Auslaufflächen für Nutztiere sollen bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sein. Im Zuge der Umgestaltung der Nutztierhaltung wird in mehreren verbesserten Haltungsformen gewünscht, Tieren einen Auslauf anzubieten. Von derartigen Ausläufen gehen, bauordnungsrechtlich betrachtet, keine baulichen Gefahren aus, so dass diese bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt werden können.

Stand: 2025

Satz 2 wird entsprechend der vorstehenden Erläuterungen angepasst: In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Bescheinigungen, die vor der Benutzung der Anlagen auszustellen sind, im Nachhinein Herausforderungen mit sich bringen. Daher wird für die genannten Anlagen nunmehr gefordert, dass diese vor der Errichtung einzuholen sind. Damit gelangt der Bauherrschaft rechtzeitig vor dem Bau einer dieser verfahrensfreien Anlagen zur Kenntnis, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (können).

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Satz 2 wird entsprechend der vorstehenden Erläuterungen angepasst: In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Bescheinigungen, die vor der Benutzung der Anlagen auszustellen sind, im Nachhinein Herausforderungen mit sich bringen. Daher wird für die genannten Anlagen nunmehr gefordert, dass diese vor der Errichtung einzuholen sind. Damit gelangt der Bauherrschaft rechtzeitig vor dem Bau einer dieser verfahrensfreien Anlagen zur Kenntnis, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (können).

Stand: 2025

Absatz 3 Satz 3 wird an die Musterbauordnung angepasst; das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die Änderung in Satz 6 behebt einen Verweisfehler infolge der Änderung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (Drs.-Nr. 17/14088). Satz 7 wird an die Musterbauordnung angepasst und sieht vor, dass die Bauherrschaft den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60
Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen hat (Baubeginnsanzeige).

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 Satz 3 wird an die Musterbauordnung angepasst; das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die Änderung in Satz 6 behebt einen Verweisfehler infolge der Änderung des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (Drs.-Nr. 17/14088). Satz 7 wird an die Musterbauordnung angepasst und sieht vor, dass die Bauherrschaft den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60
Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen hat (Baubeginnsanzeige).