§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 64 sieht für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, die nicht als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 zu qualifizieren sind, ein vereinfachtes, das heißt eingeschränktes Genehmigungsverfahren vor, bei dem nur bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind.

Für die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegenden Vorhaben ist die von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführende bauaufsichtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkt. Die Prüfung erfasst das Bauplanungsrecht, aus dem Bauordnungsrecht die §§ 4 (Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden), 6 (Abstandsflächen), 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) und 49 (Barrierefreies Bauen), die örtlichen Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und im Übrigen sonstiges öffentliches Recht, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Nummer 1 Buchstabe d) bewirkt, dass der Brandschutz bei Klein- und Mittelgaragen nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist. Auch dies stellt eine Verfahrenserleichterung dar. Satz 2 stellt unverändert klar, dass die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes nicht geprüft werden.

Es entfällt damit im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Ausnahme des genannten Bauordnungsrechts und der örtlichen Bauvorschriften das sonstige Bauordnungsrecht sowie auch eine Prüfung der bautechnischen Anforderungen, die die Standsicherheit und den Brandschutz betreffen. Der Brandschutz wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur im Falle von Sonderbauten – mit Ausnahme bestimmter Garagen – durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Mit der enumerativen Aufzählung der zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellt das Gesetz ein beschränktes „Pflichtprüfprogramm“ für die Behörde auf. Während die Musterbauordnung und zahlreiche Bundesländer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Bauordnungsrecht prüfen lassen, stellt eine Rückführung auf die sicherheitsrelevanten Vorschriften eine zielführende Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und damit einen Beitrag zur Beschleunigung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens dar.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 64 sieht für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, die nicht als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 zu qualifizieren sind, ein vereinfachtes, das heißt eingeschränktes Genehmigungsverfahren vor, bei dem nur bestimmte öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind.

Für die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegenden Vorhaben ist die von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführende bauaufsichtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich eingeschränkt. Die Prüfung erfasst das Bauplanungsrecht, aus dem Bauordnungsrecht die §§ 4 (Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden), 6 (Abstandsflächen), 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) und 49 (Barrierefreies Bauen), die örtlichen Bauvorschriften, beantragte Abweichungen und im Übrigen sonstiges öffentliches Recht, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Nummer 1 Buchstabe d) bewirkt, dass der Brandschutz bei Klein- und Mittelgaragen nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist. Auch dies stellt eine Verfahrenserleichterung dar. Satz 2 stellt unverändert klar, dass die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes nicht geprüft werden.

Es entfällt damit im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Ausnahme des genannten Bauordnungsrechts und der örtlichen Bauvorschriften das sonstige Bauordnungsrecht sowie auch eine Prüfung der bautechnischen Anforderungen, die die Standsicherheit und den Brandschutz betreffen. Der Brandschutz wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur im Falle von Sonderbauten – mit Ausnahme bestimmter Garagen – durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Mit der enumerativen Aufzählung der zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellt das Gesetz ein beschränktes „Pflichtprüfprogramm“ für die Behörde auf. Während die Musterbauordnung und zahlreiche Bundesländer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Bauordnungsrecht prüfen lassen, stellt eine Rückführung auf die sicherheitsrelevanten Vorschriften eine zielführende Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und damit einen Beitrag zur Beschleunigung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens dar.

Stand: 2025

Absatz 2 dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ermöglicht die Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung und das Repowering von Anlagen, die der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen dienen. Dies betrifft vorrangig Windenergieanlagen. Nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 stellen Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von mehr als 30 Metern große Sonderbauten dar, die bisher im bauaufsichtlichen Vollverfahren zu prüfen sind.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes für Maschinen, soweit diese nicht bereits mittels EC-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung als den Anforderungen der Richtlinie entsprechend zu behandeln sind, wird die Fortgeltung der zu prüfenden Vorschriften der Bauordnung vereinfacht.

Damit kann im Verfahren nach § 64 das Bauplanungsrecht und das sogenannte aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht ist zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr zu prüfen.

Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der MRL geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bautechnischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:

  • Gondel (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht): bauaufsichtlich sind dann das Fundament und der Turm zu behandeln,
  • Gondel und Turm (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht): bauaufsichtlich ist das Fundament zu behandeln,
  • Gondel, Turm und Fundament (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht)

Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.

Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. die Bauherrschaft bei der Auswahl des Anlagentyps oder ggf. ergänzender Maßnahmen).

Das Abstandflächenrecht wird über § 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) für anwendbar erklärt, da von Windenergieanlagen Auswirklungen wie von Gebäuden ausgehen können und dies nicht davon abhängig ist, auf welcher Grundlage die Anlage in den Verkehr gebracht wird.

Die Regelung ist zulässig, da nach Artikel 15 der Maschinenrichtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird. § 139 des Leitfadens „für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ der Europäischen Kommission nennt als Beispiel Vorschriften über die „Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten“. Daher sind auch bauplanungsrechtliche Regelungen zu Standorten für Windenergieanlagen zulässig und können in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2 dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ermöglicht die Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung und das Repowering von Anlagen, die der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen dienen. Dies betrifft vorrangig Windenergieanlagen. Nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 stellen Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von mehr als 30 Metern große Sonderbauten dar, die bisher im bauaufsichtlichen Vollverfahren zu prüfen sind.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 1 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes für Maschinen, soweit diese nicht bereits mittels EC-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung als den Anforderungen der Richtlinie entsprechend zu behandeln sind, wird die Fortgeltung der zu prüfenden Vorschriften der Bauordnung vereinfacht.

Damit kann im Verfahren nach § 64 das Bauplanungsrecht und das sogenannte aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht ist zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr zu prüfen.

Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der MRL geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bautechnischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:

  • Gondel (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht): bauaufsichtlich sind dann das Fundament und der Turm zu behandeln,
  • Gondel und Turm (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht): bauaufsichtlich ist das Fundament zu behandeln,
  • Gondel, Turm und Fundament (nach MRL in Verkehr gebracht und Zuständigkeit der Marktaufsicht)

Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.

Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. die Bauherrschaft bei der Auswahl des Anlagentyps oder ggf. ergänzender Maßnahmen).

Das Abstandflächenrecht wird über § 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) für anwendbar erklärt, da von Windenergieanlagen Auswirklungen wie von Gebäuden ausgehen können und dies nicht davon abhängig ist, auf welcher Grundlage die Anlage in den Verkehr gebracht wird.

Die Regelung ist zulässig, da nach Artikel 15 der Maschinenrichtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird. § 139 des Leitfadens „für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ der Europäischen Kommission nennt als Beispiel Vorschriften über die „Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten“. Daher sind auch bauplanungsrechtliche Regelungen zu Standorten für Windenergieanlagen zulässig und können in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Stand: 2025

In Absatz 3 ergibt sich in der Folge eine redaktionelle Klarstellung.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In Absatz 3 ergibt sich in der Folge eine redaktionelle Klarstellung.