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Stand: 2025 § 68 wird aus gesetzes-technischen Gründen neu gefasst. Die damit – gegenüber dem geltenden Recht – verbundenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt. |
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(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist zu belegen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 3 anderes bestimmt ist. |
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und |
Stand: 2025 Absatz 1 wird von den Formulierungen her weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst. |
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(2) Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen 1. Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz aufgestellt oder geprüft wurden, 2. Bescheinigungen eines oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und 3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. |
(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen über 1. die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes und 2. die Prüfung des Standsicherheitsnachweises. |
Stand: 2025 Zum Absatz 2: Die Möglichkeit, bautechnische Nachweise und die Bescheinigungen noch nach Erteilung der Baugenehmigung spätestens bis zur Anzeige des Baubeginns einzureichen, sorgt in der Praxis beim Thema Brandschutz für Herausforderungen, da nachträglich eingereichte Nachweise unter anderem nicht mehr Bestandteil der Baugenehmigung werden. Vor diesem Hintergrund wird Satz 1 Nummer 3 herausgelöst und in einen neuen Satz 1 überführt: Satz 1 sieht nun vor, dass Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, vor Erteilung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. In der Folge wird der bisherige Satz 1 zu Satz 2: Dieser wird redaktionell gestrafft. |
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Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde schriftliche Erklärungen staatlich anerkannter Sachverständiger vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. |
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde |
Stand: 2025 In dem neuen Satz 3 wird das Schriftformerfordernis – wie im Übrigen auch – zugunsten der Textform ersetzt. |
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(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen die bautechnischen Nachweise für |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 müssen für |
Stand: 2025 Absatz 3 nimmt Folgeänderungen, die im Zusammenhang mit Absatz 1 und 2 stehen, auf. |
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1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, |
1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, |
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2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und |
2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und |
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3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² |
3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² |
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nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 aufgestellt oder geprüft werden. In dem Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bescheinigt eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Anforderungen des Standsicherheitsnachweises anhand von stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle. |
keine Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2 über die Prüfung der bautechnischen Nachweise ausgestellt werden. Das Erfordernis der Einreichung der bautechnischen Nachweise bei der Bauaufsichtsbehörde bleibt unberührt. In dem Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bescheinigt eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Anforderungen des Standsicherheitsnachweises anhand von stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle. |
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(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für a. Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, b) Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und c) Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m². Für Vorhaben nach Satz 1 Buchstabe a und b ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend |
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für 1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, 2. Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, 3. Kleingaragen bis 100 m², sofern diese nicht verfahrensfrei gestellt sind, und 4. Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m². Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend. |
Stand: 2025 Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 stellt eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 2 (neu) dar: Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und -anlagen (1) , für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (2), für Kleingaragen bis 100 m², sofern diese nicht verfahrensfrei gestellt sind (3) sowie für Sonderbauten – mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² (Mittelgaragen) – bedarf es keiner Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Im Falle der Nummern 1 bis 3 ist eine Erklärung der Entwurfsfassenden über die Entsprechung der Brandschutzanforderungen ausreichend. |
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(5) Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis1 000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. DieBescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen. |
(5) Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis |
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(6) Bei Sonderbauten wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m2. § 69 bleibt unberührt. Die Bauherrschaft kann in den übrigen Fällen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht beantragen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den Brandschutz, soweit hierüber Bescheinigungen nach Absatz 2 vorzulegen sind. Werden bautechnische Nachweise für den Brandschutz durch eine oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 nicht geprüft. Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen |
(6) Bei Sonderbauten wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche bis 1 000 m². § 69 bleibt unberührt. Die Bauherrschaft kann in den übrigen Fällen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht beantragen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den Brandschutz, soweit hierüber Bescheinigungen nach Absatz 2 vorzulegen sind. |
Stand: 2025 Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 dient der Verfahrenserleichterung. Der bisherige Satz 5 wird in den Absatz 7 – in überarbeiteter Form – überführt. Die Sätze 6 und 7 können wegen einer bestehenden Redundanz entfallen. |
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(7) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. |
(7) Werden bautechnische Nachweise für den Brandschutz oder die Standsicherheit durch sachverständige Personen nach § 87 Absatz 2 bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 nicht geprüft. Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. |
Stand: 2025 Absatz 7 sieht im Satz 1 (neu) vor, dass, wenn bautechnische Nachweise durch eine sachverständige Person oder eine sachverständige Stelle nach § 87 Absatz 2 bescheinigt werden, die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 (Abweichungen) nicht geprüft werden. Das Ausstellen einer Bescheinigung setzt eine Prüfung voraus. Damit werden auch die Fälle erfasst, in denen in den bautechnischen Nachweise Abweichungsanträge enthalten sind. Hierüber entscheiden die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2 eigenständig. |