§ 68 Bautechnische Nachweise

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 68 wird aus gesetzes-technischen Gründen neu gefasst. Die damit – gegenüber dem geltenden Recht – verbundenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 68 wird aus gesetzes-technischen Gründen neu gefasst. Die damit – gegenüber dem geltenden Recht – verbundenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Stand: 2025

Absatz 1 wird von den Formulierungen her weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 1 wird von den Formulierungen her weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst.

Stand: 2025

Zum Absatz 2: Die Möglichkeit, bautechnische Nachweise und die Bescheinigungen noch nach Erteilung der Baugenehmigung spätestens bis zur Anzeige des Baubeginns einzureichen, sorgt in der Praxis beim Thema Brandschutz für Herausforderungen, da nachträglich eingereichte Nachweise unter anderem nicht mehr Bestandteil der Baugenehmigung werden.

Vor diesem Hintergrund wird Satz 1 Nummer 3 herausgelöst und in einen neuen Satz 1 überführt: Satz 1 sieht nun vor, dass Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, vor Erteilung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. In der Folge wird der bisherige Satz 1 zu Satz 2:

Dieser wird redaktionell gestrafft.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Zum Absatz 2: Die Möglichkeit, bautechnische Nachweise und die Bescheinigungen noch nach Erteilung der Baugenehmigung spätestens bis zur Anzeige des Baubeginns einzureichen, sorgt in der Praxis beim Thema Brandschutz für Herausforderungen, da nachträglich eingereichte Nachweise unter anderem nicht mehr Bestandteil der Baugenehmigung werden.

Vor diesem Hintergrund wird Satz 1 Nummer 3 herausgelöst und in einen neuen Satz 1 überführt: Satz 1 sieht nun vor, dass Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, vor Erteilung der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. In der Folge wird der bisherige Satz 1 zu Satz 2:

Dieser wird redaktionell gestrafft.

Stand: 2025

In dem neuen Satz 3 wird das Schriftformerfordernis – wie im Übrigen auch – zugunsten der Textform ersetzt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In dem neuen Satz 3 wird das Schriftformerfordernis – wie im Übrigen auch – zugunsten der Textform ersetzt.

Stand: 2025

Absatz 3 nimmt Folgeänderungen, die im Zusammenhang mit Absatz 1 und 2 stehen, auf.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 nimmt Folgeänderungen, die im Zusammenhang mit Absatz 1 und 2 stehen, auf.

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 stellt eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 2 (neu) dar: Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und -anlagen (1) , für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (2), für Kleingaragen bis 100 m², sofern diese nicht verfahrensfrei gestellt sind (3) sowie für Sonderbauten – mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² (Mittelgaragen) – bedarf es keiner Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Im Falle der Nummern 1 bis 3 ist eine Erklärung der Entwurfsfassenden über die Entsprechung der Brandschutzanforderungen ausreichend.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 stellt eine Folgeänderung zu Absatz 1 Satz 2 (neu) dar: Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und -anlagen (1) , für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (2), für Kleingaragen bis 100 m², sofern diese nicht verfahrensfrei gestellt sind (3) sowie für Sonderbauten – mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² (Mittelgaragen) – bedarf es keiner Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Im Falle der Nummern 1 bis 3 ist eine Erklärung der Entwurfsfassenden über die Entsprechung der Brandschutzanforderungen ausreichend.

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 dient der Verfahrenserleichterung. Der bisherige Satz 5 wird in den Absatz 7 – in überarbeiteter Form – überführt. Die Sätze 6 und 7 können wegen einer bestehenden Redundanz entfallen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 dient der Verfahrenserleichterung. Der bisherige Satz 5 wird in den Absatz 7 – in überarbeiteter Form – überführt. Die Sätze 6 und 7 können wegen einer bestehenden Redundanz entfallen.

Stand: 2025

Absatz 7 sieht im Satz 1 (neu) vor, dass, wenn bautechnische Nachweise durch eine sachverständige Person oder eine sachverständige Stelle nach § 87 Absatz 2 bescheinigt werden, die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 (Abweichungen) nicht geprüft werden. Das Ausstellen einer Bescheinigung setzt eine Prüfung voraus. Damit werden auch die Fälle erfasst, in denen in den bautechnischen Nachweise Abweichungsanträge enthalten sind. Hierüber entscheiden die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2 eigenständig.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 7 sieht im Satz 1 (neu) vor, dass, wenn bautechnische Nachweise durch eine sachverständige Person oder eine sachverständige Stelle nach § 87 Absatz 2 bescheinigt werden, die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 (Abweichungen) nicht geprüft werden. Das Ausstellen einer Bescheinigung setzt eine Prüfung voraus. Damit werden auch die Fälle erfasst, in denen in den bautechnischen Nachweise Abweichungsanträge enthalten sind. Hierüber entscheiden die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2 eigenständig.