§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Das Schriftlichkeits- bzw. Unterschriftserfordernis soll für den Bauantrag und die Bauvorlagen zur Erleichterung der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens entfallen. Daher wird Absatz 1 vollständig an die Musterbauordnung angepasst: Die Änderung hat zur Folge, dass eine schriftliche Antragstellung nicht mehr erforderlich ist. Der Bauantrag kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die Möglichkeit, den Bauantrag und die erforderlichen Bauvorlagen papierbasiert bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, bleibt weiterhin bestehen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Das Schriftlichkeits- bzw. Unterschriftserfordernis soll für den Bauantrag und die Bauvorlagen zur Erleichterung der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens entfallen. Daher wird Absatz 1 vollständig an die Musterbauordnung angepasst: Die Änderung hat zur Folge, dass eine schriftliche Antragstellung nicht mehr erforderlich ist. Der Bauantrag kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die Möglichkeit, den Bauantrag und die erforderlichen Bauvorlagen papierbasiert bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, bleibt weiterhin bestehen.

Stand: 2025

Einzureichen sind die alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die zur Bearbeitung des Bauantrages, also insbesondere die nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen, einzureichen (Absatz 2 Satz 1). Im Übrigen sind Bauvorlagen nur dann erforderlich, soweit die betreffenden Anforderungen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Einzureichen sind die alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die zur Bearbeitung des Bauantrages, also insbesondere die nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen, einzureichen (Absatz 2 Satz 1). Im Übrigen sind Bauvorlagen nur dann erforderlich, soweit die betreffenden Anforderungen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt.

Stand: 2025

Absatz 3 wird an die Musterbauordnung infolge des Entfalls des Schriftformerfordernisses angepasst.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 wird an die Musterbauordnung infolge des Entfalls des Schriftformerfordernisses angepasst.