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(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist. |
(1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. |
Stand: 2025 Das Schriftlichkeits- bzw. Unterschriftserfordernis soll für den Bauantrag und die Bauvorlagen zur Erleichterung der Digitalisierung des bauaufsichtlichen Verfahrens entfallen. Daher wird Absatz 1 vollständig an die Musterbauordnung angepasst: Die Änderung hat zur Folge, dass eine schriftliche Antragstellung nicht mehr erforderlich ist. Der Bauantrag kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die Möglichkeit, den Bauantrag und die erforderlichen Bauvorlagen papierbasiert bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, bleibt weiterhin bestehen. |
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(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen(Bauvorlagen) einzureichen. § 68 bleibt unberührt. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. |
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen |
Stand: 2025 Einzureichen sind die alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die zur Bearbeitung des Bauantrages, also insbesondere die nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen, einzureichen (Absatz 2 Satz 1). Im Übrigen sind Bauvorlagen nur dann erforderlich, soweit die betreffenden Anforderungen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt. |
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(3) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanerinnen oder Fachplanern nach § 54 Absatz 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. |
(3) Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. |
Stand: 2025 Absatz 3 wird an die Musterbauordnung infolge des Entfalls des Schriftformerfordernisses angepasst. |