§ 76 Teilbaugenehmigung

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 76 wird an die Musterbauordnung angepasst: Zum einen wird auch hier das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform geändert. Zum anderen wird Absatz 2 aufgegeben: Eine Teilbaugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage feststeht. Insofern müssen für eine Teilbaugenehmigung die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Es ist jedenfalls einer Bauherrschaft nicht zuzumuten, dass diese auf Basis einer Teilbaugenehmigung ein Vorhaben beginnt und mit der späteren Baugenehmigung an diese in Erstellung befindlichen Bauteile oder Bauabschnitte bzw. bereits erstellen Bauteile oder -abschnitte des Vorhabens nachträgliche Anforderungen gestellt werden.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 76 wird an die Musterbauordnung angepasst: Zum einen wird auch hier das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform geändert. Zum anderen wird Absatz 2 aufgegeben: Eine Teilbaugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage feststeht. Insofern müssen für eine Teilbaugenehmigung die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Es ist jedenfalls einer Bauherrschaft nicht zuzumuten, dass diese auf Basis einer Teilbaugenehmigung ein Vorhaben beginnt und mit der späteren Baugenehmigung an diese in Erstellung befindlichen Bauteile oder Bauabschnitte bzw. bereits erstellen Bauteile oder -abschnitte des Vorhabens nachträgliche Anforderungen gestellt werden.