§ 77 Vorbescheid

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

In § 77 Absatz 1 wird – neben einer redaktionellen Änderung – das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt. Auch die Änderung in Absatz 2 hängt mit der Umstellung des Schriftformerfordernisses zusammen. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Genehmigung. Er kann daher grundsätzlich nur für solche Bauvorhaben beantragt und erteilt werden, für die ein Baugenehmigungsverfahren nach
§ 64 oder § 65 vorgesehen ist. Entsprechend kann sich der Vorbescheid auch nur auf Fragen beziehen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Möglich ist auch ein Vorbescheid über die Zulassung von Abweichungen für Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen, da Abweichungen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Prüfumfang gehören.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

In § 77 Absatz 1 wird – neben einer redaktionellen Änderung – das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt. Auch die Änderung in Absatz 2 hängt mit der Umstellung des Schriftformerfordernisses zusammen. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Genehmigung. Er kann daher grundsätzlich nur für solche Bauvorhaben beantragt und erteilt werden, für die ein Baugenehmigungsverfahren nach
§ 64 oder § 65 vorgesehen ist. Entsprechend kann sich der Vorbescheid auch nur auf Fragen beziehen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Möglich ist auch ein Vorbescheid über die Zulassung von Abweichungen für Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen, da Abweichungen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Prüfumfang gehören.