§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 79 Absatz 1 wird redaktionell geändert.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 79 Absatz 1 wird redaktionell geändert.

Stand: 2025

Die Änderungen in Absatz 3 stellen Folgeänderungen innerhalb dieses Gesetzentwurfes dar. In Satz 1 erfolgt eine Korrektur der Terminologie, die redaktioneller Art ist. Satz 2 bestimmt – wie bisher – die obere Bauaufsichtsbehörde als zuständige Behörde für die Durchführung der nach Artikel 15 Seveso-III-Richtlinie erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Das ist auch deswegen sachgerecht, da die Öffentlichkeitsbeteiligung Erkenntnisse für die nach Satz 1 Nummer 1 erforderliche bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens liefern kann. In Satz 3 erfolgt eine Anpassung an die Änderungen in
§ 72.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Die Änderungen in Absatz 3 stellen Folgeänderungen innerhalb dieses Gesetzentwurfes dar. In Satz 1 erfolgt eine Korrektur der Terminologie, die redaktioneller Art ist. Satz 2 bestimmt – wie bisher – die obere Bauaufsichtsbehörde als zuständige Behörde für die Durchführung der nach Artikel 15 Seveso-III-Richtlinie erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Das ist auch deswegen sachgerecht, da die Öffentlichkeitsbeteiligung Erkenntnisse für die nach Satz 1 Nummer 1 erforderliche bauplanungsrechtliche Bewertung des Vorhabens liefern kann. In Satz 3 erfolgt eine Anpassung an die Änderungen in
§ 72.

Stand: 2025

Über die Änderung in Absatz 6 wird klargestellt, dass das Kenntnisgabeverfahren entfällt, wenn die Gemeinde der Errichtung der genannten Anlagen nicht widerspricht. Eine Nachbarbeteiligung findet nicht statt. Der Umfang der zur Kenntnis zu bringenden Unterlagen muss eine Beurteilung der baurechtlichen Tragweite und Bedeutung des Bauvorhabens erlauben. Insbesondere haben daraus die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Bauplanungsrecht und das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens hervorzugehen. Die Beachtlichkeit des materiellen (Bauordnungs-) Rechts bleibt unberührt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Über die Änderung in Absatz 6 wird klargestellt, dass das Kenntnisgabeverfahren entfällt, wenn die Gemeinde der Errichtung der genannten Anlagen nicht widerspricht. Eine Nachbarbeteiligung findet nicht statt. Der Umfang der zur Kenntnis zu bringenden Unterlagen muss eine Beurteilung der baurechtlichen Tragweite und Bedeutung des Bauvorhabens erlauben. Insbesondere haben daraus die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Bauplanungsrecht und das Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens hervorzugehen. Die Beachtlichkeit des materiellen (Bauordnungs-) Rechts bleibt unberührt.