§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

Viele Insektenarten erbringen elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen. 1992 wurde von 178 Staaten der UNO ein globales Programm verabschiedet: die „Agenda 21“. Dieses Aktionsprogramm setzte damals bereits Leitlinien für das 21. Jahrhundert, vor allem solche zur nachhaltigen Entwicklung. 1997 bekannte sich die Europäische Union mit dem „Vertrag von Amsterdam“ zum Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. 2001 wurde eine erste europäische Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. 2002 wurde durch die damalige Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet. Grundlage für die heutige Nachhaltigkeitspolitik ist die in 2015 von den Staats- und Regierungschefs der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ mit dem Titel „Die Transformation unserer Welt.“

Bei all diesen weltweiten und nationalen Zielen braucht es die konkrete Umsetzung und die findet überwiegend vor Ort – in der eigenen Kommune oder Region – statt. Seit dem
„Agenda 21“-Prozess gibt es in zahlreichen Städten und Gemeinden eine engagierte Zivilgesellschaft, die zusammen mit Politik und Verwaltung vor Ort dafür Sorge trägt, dass Projekte zum Schutz und Umwelt und Klima Umsetzung finden.

Die Städte und Gemeinden setzen sich mit Klimafolgen-Anpassungskonzepten, dem Niederschlagwasser-Management, mit der Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur unter Aspekten der Minimierung von Treibhaus-Emissionen auseinander, konzipieren Mobilitätskonzepte, beschäftigen sich mit der Strom- und Wärmeversorgung ihrer Bevölkerung, entwickeln Potentialanalysen für den Einsatz erneuerbarer Energien, intensivieren die Freiraum- und Freiflächenplanung, denken bei der Stadtentwicklung nicht nur „eindimensional funktional“, sondern integrieren die verschiedenen Disziplinen wieder: Um Mensch und Umwelt auf ein verlässliches, nachhaltiges Fundament zu stellen.

Bereits heute sieht § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vor, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen und zu bepflanzen sind. Vorrang hiervor haben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 gemeindliche Satzungen.

Mit dem Begriff „Schottergarten“ sind Gartenflächen, zumeist Vorgärten, gemeint, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt, Kies oder Mulchmaterialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder spärliche Bepflanzung aufweisen.

Die so gestalteten Flächen haben mehrere negative Auswirkungen auf unsere Umwelt, insbesondere in der Summe, wenn es innerhalb der Nachbarschaft zunehmend Nachahmer gibt:

a) Versiegelung:

In der Regel werden unter den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folien oder Vliese eingebaut, die verhindern sollen, dass Unkräuter von unten durch- oder von oben einwachsen. Damit einhergehend entsteht jedoch, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine Teilversiegelung der Fläche. Da Niederschlagswasser nur noch zu einem geringen Teil vom Boden aufgenommen wird, kann es zu einer Überlastung der Entwässerungssysteme und – im ungünstigen Fall – zu Schäden am eigenen Gebäude führen. Darüber hinaus kommt Niederschlagswasser nicht dem natürlichen Grundwasserspeicher zugute. Auch wird der Boden geschädigt, indem der Luft- und Nährstoffaustausch nicht mehr stattfindet und die Bodenlebenwesen massiv beeinträchtigt werden, sowohl was deren Menge als auch deren Zusammensetzung und die Möglichkeit der Interaktion betrifft.

b) Mikroklima:

Der Umfang an befestigten, nicht begrünten Flächen beeinträchtigt das Mikroklima von Ortslagen erheblich – insbesondere im Sommer. An heißen Tagen heizen sich Steine stark auf und geben die Hitze nachts ab. Infolge dessen bleiben die Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau. Diese Veränderung bekommen bei zunehmendem Versiegelungsgrad letztlich nicht nur die unmittelbaren Nachbarn zu spüren, sondern kann sich auf gesamte Ortschaften auswirken, wenn die nächtliche Abkühlung nicht mehr wie bisher funktioniert, sondern das Mikroklima sich in Richtung Stadtklima entwickelt.

c) Rückgang der Artenvielfalt:

Unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen sind als Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos. Sie bieten weder Insekten noch Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten.

Darüber hinaus können „Schottergärten“ finanzielle Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer bergen: Die Gebühr für Niederschlagswasser bemisst sich in der Regel am Versiegelungsgrad und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher kann ein geschotterter und somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen. Ferner zu berücksichtigen: Sollte es bei der Zunahme von Starkregenereignissen durch die Versiegelung und die damit verbundene Überlastung der Entwässerung zu Schäden am eigenen Gebäude kommen, sind diese Schäden nicht zwangsläufig durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn festgestellt wird, dass die Grundstücksbesitzer gegen ihre Obliegenheitspflicht der wasserdurchlässigen Herstellung von Gartenflächen nach Landesbauordnung verstoßen haben.

Daher gilt: Jede und jeder Einzelne kann daher – neben den vielfältigen Anstrengungen der öffentlichen Hand – ihren und seinen Beitrag dazu leisten, den Lebensraum für Mensch und Umwelt mitzugestalten.

Daher wird § 8 Absatz 1 BauO NRW in seinen Anforderungen an die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken präzisiert: Mit dem neu gestalteten § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll ein allgemeines bauordnungsrechtliches Grundstücksbegrünungsgebot eingeführt werden, das sich auf eine nachrangige Mindestanforderung beschränkt. § 8 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW 2018 stellt dabei den Vorrang gemeindlicher Satzungen vor § 8 Absatz 1
Satz 1 BauO NRW 2018 her: § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ermöglicht bereits heute Pflanz-, Bindungs- und Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen, § 178 BauGB beinhaltet ein städtebauliches Pflanzgebot. § 89 Absatz 1 Nummer 7 ermöglicht – wie bisher – den Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Begrünung und Bepflanzung.

„Nicht überbaut“ sind alle Flächen eines Grundstücks, die faktisch nicht mit (baulichen) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 bebaut sind. Unter bebauten Grundstücken sind alle (Buch-)Grundstücke zu verstehen, auf denen sich faktisch (bauliche) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 befinden, unbeschadet der Zulässigkeit der Anlagen oder des Verfahrens ihrer Zulassung. Unter Gartenflächen sind gärtnerisch angelegte Flächen oder Rasenflächen zu verstehen (zur Festsetzung „Grünfläche“ im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB). Mit „anderen Verwendungen“ unbebauter Flächen sind nur solche gemeint, die nicht selbst (bauliche) Anlagen darstellen, da in diesem Fall das Begrünungsgebot schon tatbestandlich nicht greift. Durch die Nachrangregelung wird klargestellt, dass die Verwendung von begrünten unbebauten Grundstücksflächen für zulässige und – sofern erforderlich – zugelassene oder zuzulassende anderweitige Verwendungen an der Begrünungspflicht nicht scheitern soll. § 8 Absatz 1 Satz 2 stellt dann insofern auch klar, dass Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie das Aufbringen von Kunstrasen keine andere zulässige Verwendung der nicht überbauten Flächen der unbebauten Grundstücke darstellen.

Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

Im Zuge der Neufassung des § 8 Absatz 1 soll durch den Gesetzentwurf der Landesregierung der derzeit verwendete Begriff „Grünflächen“ durch die Begrifflichkeit „Gartenflächen“ ersetzt werden. Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass der bisherige Begriff beibehalten werden soll.

Aus § 8 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ergibt sich, dass eine Grundstücksbegrünung dann nicht greift, wenn sie unmöglich ist, weil zum Beispiel das Grundstück vollständig überbaut ist, oder aber nur sehr eingeschränkt möglich ist. Für diese Fälle gilt als Substitut allerdings das Gebot der Begrünung (baulicher) Anlagen als „Soll-Vorschrift“. Einschränkungen können sich des Weiteren zum einen aus den Aspekten der Gestaltung, Beschaffenheit und Konstruktion hinsichtlich Tragfähigkeit, Brand-, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz ergeben, zum anderen aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unter Einbeziehung der Folgekosten. Die Begrünung von Dächern, Wänden und Fassaden erfordert eine entsprechende Planung nach den anerkannten Regeln der Technik.

§ 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 ist – wie bereits die heutige geltende Fassung – nicht nachbarschützend, so dass Dritte mit eigenem rechtlich geschützten Interesse die Begrünung von benachbarten Grundstücken oder (baulichen) Anlagen nicht verlangen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtschutz gegen eine bestimmte den Nachbarn beeinträchtigende Begrünung aufgrund anderer Rechtsnormen gegeben sein kann.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Viele Insektenarten erbringen elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen. 1992 wurde von 178 Staaten der UNO ein globales Programm verabschiedet: die „Agenda 21“. Dieses Aktionsprogramm setzte damals bereits Leitlinien für das 21. Jahrhundert, vor allem solche zur nachhaltigen Entwicklung. 1997 bekannte sich die Europäische Union mit dem „Vertrag von Amsterdam“ zum Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. 2001 wurde eine erste europäische Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. 2002 wurde durch die damalige Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet. Grundlage für die heutige Nachhaltigkeitspolitik ist die in 2015 von den Staats- und Regierungschefs der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ mit dem Titel „Die Transformation unserer Welt.“

Bei all diesen weltweiten und nationalen Zielen braucht es die konkrete Umsetzung und die findet überwiegend vor Ort – in der eigenen Kommune oder Region – statt. Seit dem
„Agenda 21“-Prozess gibt es in zahlreichen Städten und Gemeinden eine engagierte Zivilgesellschaft, die zusammen mit Politik und Verwaltung vor Ort dafür Sorge trägt, dass Projekte zum Schutz und Umwelt und Klima Umsetzung finden.

Die Städte und Gemeinden setzen sich mit Klimafolgen-Anpassungskonzepten, dem Niederschlagwasser-Management, mit der Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur unter Aspekten der Minimierung von Treibhaus-Emissionen auseinander, konzipieren Mobilitätskonzepte, beschäftigen sich mit der Strom- und Wärmeversorgung ihrer Bevölkerung, entwickeln Potentialanalysen für den Einsatz erneuerbarer Energien, intensivieren die Freiraum- und Freiflächenplanung, denken bei der Stadtentwicklung nicht nur „eindimensional funktional“, sondern integrieren die verschiedenen Disziplinen wieder: Um Mensch und Umwelt auf ein verlässliches, nachhaltiges Fundament zu stellen.

Bereits heute sieht § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vor, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen und zu bepflanzen sind. Vorrang hiervor haben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 gemeindliche Satzungen.

Mit dem Begriff „Schottergarten“ sind Gartenflächen, zumeist Vorgärten, gemeint, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt, Kies oder Mulchmaterialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder spärliche Bepflanzung aufweisen.

Die so gestalteten Flächen haben mehrere negative Auswirkungen auf unsere Umwelt, insbesondere in der Summe, wenn es innerhalb der Nachbarschaft zunehmend Nachahmer gibt:

a) Versiegelung:

In der Regel werden unter den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folien oder Vliese eingebaut, die verhindern sollen, dass Unkräuter von unten durch- oder von oben einwachsen. Damit einhergehend entsteht jedoch, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine Teilversiegelung der Fläche. Da Niederschlagswasser nur noch zu einem geringen Teil vom Boden aufgenommen wird, kann es zu einer Überlastung der Entwässerungssysteme und – im ungünstigen Fall – zu Schäden am eigenen Gebäude führen. Darüber hinaus kommt Niederschlagswasser nicht dem natürlichen Grundwasserspeicher zugute. Auch wird der Boden geschädigt, indem der Luft- und Nährstoffaustausch nicht mehr stattfindet und die Bodenlebenwesen massiv beeinträchtigt werden, sowohl was deren Menge als auch deren Zusammensetzung und die Möglichkeit der Interaktion betrifft.

b) Mikroklima:

Der Umfang an befestigten, nicht begrünten Flächen beeinträchtigt das Mikroklima von Ortslagen erheblich – insbesondere im Sommer. An heißen Tagen heizen sich Steine stark auf und geben die Hitze nachts ab. Infolge dessen bleiben die Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau. Diese Veränderung bekommen bei zunehmendem Versiegelungsgrad letztlich nicht nur die unmittelbaren Nachbarn zu spüren, sondern kann sich auf gesamte Ortschaften auswirken, wenn die nächtliche Abkühlung nicht mehr wie bisher funktioniert, sondern das Mikroklima sich in Richtung Stadtklima entwickelt.

c) Rückgang der Artenvielfalt:

Unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen sind als Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos. Sie bieten weder Insekten noch Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten.

Darüber hinaus können „Schottergärten“ finanzielle Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer bergen: Die Gebühr für Niederschlagswasser bemisst sich in der Regel am Versiegelungsgrad und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher kann ein geschotterter und somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen. Ferner zu berücksichtigen: Sollte es bei der Zunahme von Starkregenereignissen durch die Versiegelung und die damit verbundene Überlastung der Entwässerung zu Schäden am eigenen Gebäude kommen, sind diese Schäden nicht zwangsläufig durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn festgestellt wird, dass die Grundstücksbesitzer gegen ihre Obliegenheitspflicht der wasserdurchlässigen Herstellung von Gartenflächen nach Landesbauordnung verstoßen haben.

Daher gilt: Jede und jeder Einzelne kann daher – neben den vielfältigen Anstrengungen der öffentlichen Hand – ihren und seinen Beitrag dazu leisten, den Lebensraum für Mensch und Umwelt mitzugestalten.

Daher wird § 8 Absatz 1 BauO NRW in seinen Anforderungen an die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken präzisiert: Mit dem neu gestalteten § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll ein allgemeines bauordnungsrechtliches Grundstücksbegrünungsgebot eingeführt werden, das sich auf eine nachrangige Mindestanforderung beschränkt. § 8 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW 2018 stellt dabei den Vorrang gemeindlicher Satzungen vor § 8 Absatz 1
Satz 1 BauO NRW 2018 her: § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ermöglicht bereits heute Pflanz-, Bindungs- und Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen, § 178 BauGB beinhaltet ein städtebauliches Pflanzgebot. § 89 Absatz 1 Nummer 7 ermöglicht – wie bisher – den Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Begrünung und Bepflanzung.

„Nicht überbaut“ sind alle Flächen eines Grundstücks, die faktisch nicht mit (baulichen) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 bebaut sind. Unter bebauten Grundstücken sind alle (Buch-)Grundstücke zu verstehen, auf denen sich faktisch (bauliche) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 befinden, unbeschadet der Zulässigkeit der Anlagen oder des Verfahrens ihrer Zulassung. Unter Gartenflächen sind gärtnerisch angelegte Flächen oder Rasenflächen zu verstehen (zur Festsetzung „Grünfläche“ im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB). Mit „anderen Verwendungen“ unbebauter Flächen sind nur solche gemeint, die nicht selbst (bauliche) Anlagen darstellen, da in diesem Fall das Begrünungsgebot schon tatbestandlich nicht greift. Durch die Nachrangregelung wird klargestellt, dass die Verwendung von begrünten unbebauten Grundstücksflächen für zulässige und – sofern erforderlich – zugelassene oder zuzulassende anderweitige Verwendungen an der Begrünungspflicht nicht scheitern soll. § 8 Absatz 1 Satz 2 stellt dann insofern auch klar, dass Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie das Aufbringen von Kunstrasen keine andere zulässige Verwendung der nicht überbauten Flächen der unbebauten Grundstücke darstellen.

Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

Im Zuge der Neufassung des § 8 Absatz 1 soll durch den Gesetzentwurf der Landesregierung der derzeit verwendete Begriff „Grünflächen“ durch die Begrifflichkeit „Gartenflächen“ ersetzt werden. Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass der bisherige Begriff beibehalten werden soll.

Aus § 8 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ergibt sich, dass eine Grundstücksbegrünung dann nicht greift, wenn sie unmöglich ist, weil zum Beispiel das Grundstück vollständig überbaut ist, oder aber nur sehr eingeschränkt möglich ist. Für diese Fälle gilt als Substitut allerdings das Gebot der Begrünung (baulicher) Anlagen als „Soll-Vorschrift“. Einschränkungen können sich des Weiteren zum einen aus den Aspekten der Gestaltung, Beschaffenheit und Konstruktion hinsichtlich Tragfähigkeit, Brand-, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz ergeben, zum anderen aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unter Einbeziehung der Folgekosten. Die Begrünung von Dächern, Wänden und Fassaden erfordert eine entsprechende Planung nach den anerkannten Regeln der Technik.

§ 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 ist – wie bereits die heutige geltende Fassung – nicht nachbarschützend, so dass Dritte mit eigenem rechtlich geschützten Interesse die Begrünung von benachbarten Grundstücken oder (baulichen) Anlagen nicht verlangen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtschutz gegen eine bestimmte den Nachbarn beeinträchtigende Begrünung aufgrund anderer Rechtsnormen gegeben sein kann.

Stand: 2025

§ 8 Absatz 2, der für den Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen für Nicht-Wohngebäude eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage beinhaltet, wird in den § 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) versetzt. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Unterscheidung nach der Art der Eigentümerin oder des Eigentümers kennt: Die Rechtsfolgen des § 8 treten unabhängig von ein, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt.

In der Folge werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 2 und 3.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 8 Absatz 2, der für den Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen für Nicht-Wohngebäude eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage beinhaltet, wird in den § 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) versetzt. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Unterscheidung nach der Art der Eigentümerin oder des Eigentümers kennt: Die Rechtsfolgen des § 8 treten unabhängig von ein, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt.

In der Folge werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 2 und 3.