§ 87 Rechtsverordnungen

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Stand: 2025

§ 87 wird weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst: Absatz 1 Satz 1 umfasst für die oberste Bauaufsicht Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen Bestimmungen und Anforderungen für die dort genannten Tatbestände zu erlassen. Gegenüber dem geltenden Gesetz erfolgt eine Straffung.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

§ 87 wird weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst: Absatz 1 Satz 1 umfasst für die oberste Bauaufsicht Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen Bestimmungen und Anforderungen für die dort genannten Tatbestände zu erlassen. Gegenüber dem geltenden Gesetz erfolgt eine Straffung.

Stand: 2025

Satz 2 sieht vor, dass in diesen Rechtsverordnungen wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden kann. Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 8 auf und sieht vor, dass die oberste Bauaufsicht die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Satz 2 sieht vor, dass in diesen Rechtsverordnungen wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonders sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden kann. Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 8 auf und sieht vor, dass die oberste Bauaufsicht die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt.

Stand: 2025

Absatz 2 nimmt der Musterbauordnung und den rechtlichen Vorschriften anderer Länder Ermächtigungen für Rechtsverordnungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden (1), sowie für Sachverständige oder sachverständige Stellen, die im Auftrag der Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen (2), auf. Satz 2 bestimmt sodann den Umfang der Rechtsverordnungen.
 
Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 6f.):
§ 87 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes beinhaltet eine Ermächtigung, Vorschriften per Rechtsverordnung über Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfämter sowie über Sachverständige zu erlassen (zum Umfang: siehe Gesetzentwurf und Gesetzesbegründung). In § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden der Vollständigkeit halber die Sachverständigen einbezogen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2 nimmt der Musterbauordnung und den rechtlichen Vorschriften anderer Länder Ermächtigungen für Rechtsverordnungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden (1), sowie für Sachverständige oder sachverständige Stellen, die im Auftrag der Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen (2), auf. Satz 2 bestimmt sodann den Umfang der Rechtsverordnungen.
 
Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 6f.):
§ 87 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes beinhaltet eine Ermächtigung, Vorschriften per Rechtsverordnung über Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfämter sowie über Sachverständige zu erlassen (zum Umfang: siehe Gesetzentwurf und Gesetzesbegründung). In § 87 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 werden der Vollständigkeit halber die Sachverständigen einbezogen.

Stand: 2025

Des Weiteren werden zwei Verordnungsermächtigungen ergänzt: Mit Absatz 2a wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um die „kleine Bauvorlage“ nach § 67 Absatz 4a weiter untergesetzlich unterlegen zu können. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren selbst, über die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Des Weiteren werden zwei Verordnungsermächtigungen ergänzt: Mit Absatz 2a wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um die „kleine Bauvorlage“ nach § 67 Absatz 4a weiter untergesetzlich unterlegen zu können. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren selbst, über die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung.

Stand: 2025

Absatz 2b schafft die weiteren Voraussetzungen, um die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABI. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, erlassen zu können.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 2b schafft die weiteren Voraussetzungen, um die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABI. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, erlassen zu können.

Stand: 2025

Absatz 3 nimmt im Wesentlichen den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 2 auf.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 3 nimmt im Wesentlichen den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 2 auf.

Stand: 2025

Absatz 4 wird an die Musterbauordnung angepasst und in Satz 1 um die neue Nummer 3 ergänzt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben zum Gegenstand hat. Da Absatz 4 vollumfänglich regelt, kann der bisherige in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthaltene Regelungsinhalt entfallen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 4 wird an die Musterbauordnung angepasst und in Satz 1 um die neue Nummer 3 ergänzt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben zum Gegenstand hat. Da Absatz 4 vollumfänglich regelt, kann der bisherige in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthaltene Regelungsinhalt entfallen.

Stand: 2025

Der neue Absatz 5 führt Inhalte der Musterbauordnung mit den bisher geltenden Absätzen 5 und 6 zusammen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Der neue Absatz 5 führt Inhalte der Musterbauordnung mit den bisher geltenden Absätzen 5 und 6 zusammen.

Stand: 2025

Absatz 6 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 7 auf.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 6 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 7 auf.

Stand: 2025

Absatz 7 (bisher: Absatz 8) wird gesetzestechnisch angepasst: Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Absatz 7 (bisher: Absatz 8) wird gesetzestechnisch angepasst: Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Stand: 2025

Der Wegfall des Absatzes 8 (bisher: Absatz 9) stellt eine Anpassung an die Musterbauordnung dar und wird zu einer zeitlichen Beschleunigung im Hinblick auf die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Rechtsverordnungen beitragen. Der bisherige Absatz 10 ist – neu – in Absatz 1 Satz 3 aufgegangen und kann daher entfallen.

Begründung der Gesetzesänderung

Stand: 2025

Der Wegfall des Absatzes 8 (bisher: Absatz 9) stellt eine Anpassung an die Musterbauordnung dar und wird zu einer zeitlichen Beschleunigung im Hinblick auf die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Rechtsverordnungen beitragen. Der bisherige Absatz 10 ist – neu – in Absatz 1 Satz 3 aufgegangen und kann daher entfallen.