Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

Vorherige Fassung
Aktuelle Fassung (1. Januar 2024)

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich

    Stand: 2025

    Nach § 2 Absatz 1 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Windenergieanlagen sind mithin bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 stellt an Anlagen allgemeine Anforderungen derart, dass diese so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.
    Die Richtlinie 2006/42/EG gilt ausweislich des Artikels 1 Absatz 1 insbesondere für Maschinen und unvollständige Maschinen. Wind-energieanlagen bestehen, vereinfacht dargestellt, aus einem im Boden verankerten Fundament, einem Turm (üblicherweise aus Stahl und/oder Spannboden) und der Gondel (mit unter anderem Nabe und Rotorblättern sowie insbesondere Welle, Getriebe, regelungs- und elektrotechnischen Komponenten, Generator, Lager und Bremsen). In der Praxis werden sowohl Komplettlösungen (Fundament, Turm und Gondel) als auch Teillösungen (zum Bei-spiel nur die Gondel, ggf. mit Turm oder nur dem Stahlteil des Turms) angeboten. Die Türme und Gondeln werden dabei häufig in Serie gefertigt.
    Mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind naturgemäß auch Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne verbunden. Dies betrifft beispielsweise die Frage der Standsicherheit. Windenergieanlagen oder zumindest Teile davon unterfallen als Maschinen dem Anwendungsbereich der europäischen (Maschinen-)Richtlinie 2006/42/EG bzw. deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Die Europäische Kommission hat sich ohne diesbezügliche Differenzierung unter anderem im Rahmen ihrer FAQ zur (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dahingehend geäußert, dass sie davon ausgeht, dass Windenergieanlagen einschließlich ihres Turmes eine Maschine bildeten und mit der CE-Kennzeichnung zu versehen seien.
    Abhängig vom jeweiligen Zuschnitt der Maschine der Windenergieanlage findet das Behinderungsverbot aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG Anwendung. Demnach dürfen Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen. Das Behinderungsverbot ist damit durch die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG bedingt. Die Konformität haben Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG zu unterstellen, wenn eine Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben bei-gefügt ist. Bei Anlagen, die mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung versehen sind, greift dementsprechend das Marktbehinderungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Daher gilt der Grundsatz, dass an eine Maschine, die der Richtlinie 2006/42/EG entspricht, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die eine Anpassung der Maschine erfordern. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationalen Bestimmungen erlassen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, sich hier-mit überschneiden oder diesen widersprechen.
    In § 1 Absatz 1 wird mit Satz 3 nun klargestellt, dass Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit sie nach der Richtlinie 2006/42/EG („Maschinenrichtlinie“) in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich der nicht durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie abgedeckten Angaben dem Anwendungsbereich der Bauordnung einschließlich eines bauaufsichtlichen Verfahrens unterliegen.
    Damit kann im Verfahren nach § 64 das Bau-planungsrecht und das sogenannte aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht kann zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr geprüft werden.
    Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bau-technischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.
    Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.
    Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:

    • Gondel (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht):
    • Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gondel, bau-aufsichtlich sind das Fundament und der Turm zu behandeln
    • Gondel und Turm (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht):
    • Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gondel und den Turm, bauaufsichtlich ist das Fundament zu behandeln
    • Gondel, Turm und Fundament (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht): Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gon-del, Turm und Fundament.

    Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.
    Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. der Bauherrschaft bei der Auswahl des Anlagentyps oder ggf. ergänzender Maßnahmen).
    Die vorgesehene Änderung in § 1 Absatz 1 umfasst neben Windenergieanlagen, die explizit genannt werden, auch Maschinen, soweit sie nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden. Hierunter können beispiels-weise auch Erzeugungsanlagen für Wasserstoff mittels Elektrolyse fallen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Nach § 2 Absatz 1 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Windenergieanlagen sind mithin bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 stellt an Anlagen allgemeine Anforderungen derart, dass diese so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.
    Die Richtlinie 2006/42/EG gilt ausweislich des Artikels 1 Absatz 1 insbesondere für Maschinen und unvollständige Maschinen. Wind-energieanlagen bestehen, vereinfacht dargestellt, aus einem im Boden verankerten Fundament, einem Turm (üblicherweise aus Stahl und/oder Spannboden) und der Gondel (mit unter anderem Nabe und Rotorblättern sowie insbesondere Welle, Getriebe, regelungs- und elektrotechnischen Komponenten, Generator, Lager und Bremsen). In der Praxis werden sowohl Komplettlösungen (Fundament, Turm und Gondel) als auch Teillösungen (zum Bei-spiel nur die Gondel, ggf. mit Turm oder nur dem Stahlteil des Turms) angeboten. Die Türme und Gondeln werden dabei häufig in Serie gefertigt.
    Mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind naturgemäß auch Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinne verbunden. Dies betrifft beispielsweise die Frage der Standsicherheit. Windenergieanlagen oder zumindest Teile davon unterfallen als Maschinen dem Anwendungsbereich der europäischen (Maschinen-)Richtlinie 2006/42/EG bzw. deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Die Europäische Kommission hat sich ohne diesbezügliche Differenzierung unter anderem im Rahmen ihrer FAQ zur (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dahingehend geäußert, dass sie davon ausgeht, dass Windenergieanlagen einschließlich ihres Turmes eine Maschine bildeten und mit der CE-Kennzeichnung zu versehen seien.
    Abhängig vom jeweiligen Zuschnitt der Maschine der Windenergieanlage findet das Behinderungsverbot aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG Anwendung. Demnach dürfen Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen. Das Behinderungsverbot ist damit durch die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG bedingt. Die Konformität haben Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG zu unterstellen, wenn eine Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben bei-gefügt ist. Bei Anlagen, die mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung versehen sind, greift dementsprechend das Marktbehinderungsverbot des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Daher gilt der Grundsatz, dass an eine Maschine, die der Richtlinie 2006/42/EG entspricht, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die eine Anpassung der Maschine erfordern. Die Mitgliedstaaten dürfen also keine nationalen Bestimmungen erlassen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen, sich hier-mit überschneiden oder diesen widersprechen.
    In § 1 Absatz 1 wird mit Satz 3 nun klargestellt, dass Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit sie nach der Richtlinie 2006/42/EG („Maschinenrichtlinie“) in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich der nicht durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie abgedeckten Angaben dem Anwendungsbereich der Bauordnung einschließlich eines bauaufsichtlichen Verfahrens unterliegen.
    Damit kann im Verfahren nach § 64 das Bau-planungsrecht und das sogenannte aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem Bauordnungsrecht kann zum Beispiel die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr geprüft werden.
    Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind. Ein zusätzlicher bau-technischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.
    Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.
    Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind daher folgende Kombinationen denkbar:

    • Gondel (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht):
    • Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gondel, bau-aufsichtlich sind das Fundament und der Turm zu behandeln
    • Gondel und Turm (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht):
    • Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gondel und den Turm, bauaufsichtlich ist das Fundament zu behandeln
    • Gondel, Turm und Fundament (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht): Zuständigkeit der Marktaufsicht für die MRL umfasst die Gon-del, Turm und Fundament.

    Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.
    Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. der Bauherrschaft bei der Auswahl des Anlagentyps oder ggf. ergänzender Maßnahmen).
    Die vorgesehene Änderung in § 1 Absatz 1 umfasst neben Windenergieanlagen, die explizit genannt werden, auch Maschinen, soweit sie nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden. Hierunter können beispiels-weise auch Erzeugungsanlagen für Wasserstoff mittels Elektrolyse fallen.

  • § 2 Begriffe

    Verwaltungsvorschrift

    Test

    Stand: 2025

    In § 2 Absatz 3 werden die Gebäude in Gebäudeklassen unterteilt: Satz 1 Nummer 1 beinhaltet die Definition der Gebäudeklasse 1. Durch die Änderung in Buchstabe b) werden land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung grundsätzlich der Gebäudeklasse 1 zugeordnet und nicht mehr nur dann, wenn sie freistehend sind. Damit werden für diese Gebäude tragende und aussteifende Wände und Stützen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Mit der Änderung werden insbesondere die Errichtung von Scheunen und Ställen in Holzkonstruktion ohne besonderen Nachweis des Brandschutzes sowie von Gewächshäusern in Metall-/Glaskonstruktion erleichtert. In Kellergeschossen sind die tragenden und aussteifenden Wände feuerhemmend auszuführen. Für Trennwände ist § 29 zu beachten.

    In den Fällen, in denen ein Gebäude aus einem für Wohnzwecke genutzten Teil und einem landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Teil besteht, so enthält es zwei Nutzungseinheiten mit verschiedenen Nutzungen: Wenn es freistehend mit einer Höhe bis zu sieben Meter ist und nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche aufweist, unterfällt es der Gebäudeklasse 1 Buchstabe a). In diesem Fall werden an die tragenden Wände keine Anforderungen gestellt. Ist die Brutto-Grundfläche größer als 400 m², kann eine Einstufung in die Gebäudeklasse 1 Buchstabe a) aufgrund der Flächenüberschreitung nicht erfolgen. Auch eine Einstufung in die Gebäudeklasse 1 Buchstabe b) scheidet aufgrund der anteiligen Wohnnutzung aus. Das Gebäude wäre in der Folge in die Gebäudeklasse 3 mit den erhöhten Anforderungen einzustufen. Um die höheren Anforderungen an den land- bzw. forstwirtschaftlichen Teil zu vermeiden, kann es daher zweckmäßig sein, die Anlage als zwei aneinandergebaute Gebäude auszuführen. So könnte ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude an ein Wohngebäude angebaut werden. Das Wohngebäude wäre – je nach Art – der Gebäudeklasse 2 oder 3 zuzuordnen. Im Wohngebäude sind die tragenden Wände feuerhemmend auszuführen; das angebaute Betriebsgebäude fällt in die Gebäudeklasse 1 und die tragenden Wände bleiben ohne Anforderung. Die Gebäudeteile oder die aneinandergebauten Gebäude sind entweder durch eine feuerbeständige Trennwand (§ 30 Absatz 3 Satz 3), ggf. verbunden mit einer feuerbeständigen Decke nach § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder durch eine Brandwand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zu trennen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    In § 2 Absatz 3 werden die Gebäude in Gebäudeklassen unterteilt: Satz 1 Nummer 1 beinhaltet die Definition der Gebäudeklasse 1. Durch die Änderung in Buchstabe b) werden land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung grundsätzlich der Gebäudeklasse 1 zugeordnet und nicht mehr nur dann, wenn sie freistehend sind. Damit werden für diese Gebäude tragende und aussteifende Wände und Stützen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Mit der Änderung werden insbesondere die Errichtung von Scheunen und Ställen in Holzkonstruktion ohne besonderen Nachweis des Brandschutzes sowie von Gewächshäusern in Metall-/Glaskonstruktion erleichtert. In Kellergeschossen sind die tragenden und aussteifenden Wände feuerhemmend auszuführen. Für Trennwände ist § 29 zu beachten.

    In den Fällen, in denen ein Gebäude aus einem für Wohnzwecke genutzten Teil und einem landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Teil besteht, so enthält es zwei Nutzungseinheiten mit verschiedenen Nutzungen: Wenn es freistehend mit einer Höhe bis zu sieben Meter ist und nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche aufweist, unterfällt es der Gebäudeklasse 1 Buchstabe a). In diesem Fall werden an die tragenden Wände keine Anforderungen gestellt. Ist die Brutto-Grundfläche größer als 400 m², kann eine Einstufung in die Gebäudeklasse 1 Buchstabe a) aufgrund der Flächenüberschreitung nicht erfolgen. Auch eine Einstufung in die Gebäudeklasse 1 Buchstabe b) scheidet aufgrund der anteiligen Wohnnutzung aus. Das Gebäude wäre in der Folge in die Gebäudeklasse 3 mit den erhöhten Anforderungen einzustufen. Um die höheren Anforderungen an den land- bzw. forstwirtschaftlichen Teil zu vermeiden, kann es daher zweckmäßig sein, die Anlage als zwei aneinandergebaute Gebäude auszuführen. So könnte ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude an ein Wohngebäude angebaut werden. Das Wohngebäude wäre – je nach Art – der Gebäudeklasse 2 oder 3 zuzuordnen. Im Wohngebäude sind die tragenden Wände feuerhemmend auszuführen; das angebaute Betriebsgebäude fällt in die Gebäudeklasse 1 und die tragenden Wände bleiben ohne Anforderung. Die Gebäudeteile oder die aneinandergebauten Gebäude sind entweder durch eine feuerbeständige Trennwand (§ 30 Absatz 3 Satz 3), ggf. verbunden mit einer feuerbeständigen Decke nach § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder durch eine Brandwand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zu trennen.

    Verwaltungsvorschrift

    Test 2

  • § 3 Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung

  • § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

  • § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

  • § 6 Abstandsflächen

  • § 7 Teilung von Grundstücken

    Stand: 2025

    Das in § 7 vorgesehene Genehmigungsverfahren bei der Teilung von Grundstücken verhindert, dass durch eine Grundstücksteilung bauordnungsrechtswidrige oder dem Bebauungsplan widersprechende Zustände eintreten. Wird ein bebautes Grundstück oder bebaubares Grundstück in zwei Grundstücke geteilt, so können sich daraus Verstöße gegen das Bauordnungsrecht oder den Bebauungsplan ergeben. Zur Vermeidung solcher Verstöße gegen das Bauordnungsrecht stellt § 7 ein präventives Verbot der Grundstücksteilung mit Erlaubnisvorbehalt auf. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

    § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sieht eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis vor, wenn eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes die bauordnungsrechtliche – und neu: bauplanungsrechtliche – Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Grundlage hierfür ist der Amtliche Lageplan: Er zeigt unter anderem die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück und stellt Festsetzungen eines Bebauungsplans wie Baulinien, Baugrenzen oder Art und Maß der baulichen Nutzung sowie für das Grundstück durch Satzung der Gemeinde festgesetzte Planungsinhalte im Gesamtzusammenhang dar. Der Amtliche Lageplan gewinnt auf Basis einer sich verändernden Geodateninfrastruktur und den Möglichkeiten digitaler Bauanträge an Bedeutung. Die Änderung im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche

    Unbedenklichkeit berücksichtigt die Vorgabe des § 7 Absatz 2 nach der eine Grundstücksteilung den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen darf.

    Die weitere Änderung in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das Vermessungs- und Katastergesetz.

    Durch die Änderung in Absatz 3 wird durch das Hinzufügen des Verweises auf § 71 Absatz 1 und 2 die Regelung redaktionell angepasst: Der Verweis stellt klar, dass die Bauaufsichtsbehörde auch einen Antrag auf Teilungsgenehmigung auf Vollständigkeit zu prüfen hat. Ist der Antrag auch nach Aufforderung der Behebung der Mängel unvollständig oder mit erheblichen Mängeln behaftet, greift auch hier die Rücknahmefiktion nach § 71 Absatz 1 Satz 3. Nach § 71 Absatz 2 hat die Bauaufsichtsbehörde, sobald der Antrag auf Teilungsgenehmigung vollständig ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang zu bestätigen und den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung mitzuteilen. Die Gemeinde und berührte Stellen sind zu hören.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Das in § 7 vorgesehene Genehmigungsverfahren bei der Teilung von Grundstücken verhindert, dass durch eine Grundstücksteilung bauordnungsrechtswidrige oder dem Bebauungsplan widersprechende Zustände eintreten. Wird ein bebautes Grundstück oder bebaubares Grundstück in zwei Grundstücke geteilt, so können sich daraus Verstöße gegen das Bauordnungsrecht oder den Bebauungsplan ergeben. Zur Vermeidung solcher Verstöße gegen das Bauordnungsrecht stellt § 7 ein präventives Verbot der Grundstücksteilung mit Erlaubnisvorbehalt auf. Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

    § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 sieht eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis vor, wenn eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes die bauordnungsrechtliche – und neu: bauplanungsrechtliche – Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. Grundlage hierfür ist der Amtliche Lageplan: Er zeigt unter anderem die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück und stellt Festsetzungen eines Bebauungsplans wie Baulinien, Baugrenzen oder Art und Maß der baulichen Nutzung sowie für das Grundstück durch Satzung der Gemeinde festgesetzte Planungsinhalte im Gesamtzusammenhang dar. Der Amtliche Lageplan gewinnt auf Basis einer sich verändernden Geodateninfrastruktur und den Möglichkeiten digitaler Bauanträge an Bedeutung. Die Änderung im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche

    Unbedenklichkeit berücksichtigt die Vorgabe des § 7 Absatz 2 nach der eine Grundstücksteilung den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht zuwiderlaufen darf.

    Die weitere Änderung in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das Vermessungs- und Katastergesetz.

    Durch die Änderung in Absatz 3 wird durch das Hinzufügen des Verweises auf § 71 Absatz 1 und 2 die Regelung redaktionell angepasst: Der Verweis stellt klar, dass die Bauaufsichtsbehörde auch einen Antrag auf Teilungsgenehmigung auf Vollständigkeit zu prüfen hat. Ist der Antrag auch nach Aufforderung der Behebung der Mängel unvollständig oder mit erheblichen Mängeln behaftet, greift auch hier die Rücknahmefiktion nach § 71 Absatz 1 Satz 3. Nach § 71 Absatz 2 hat die Bauaufsichtsbehörde, sobald der Antrag auf Teilungsgenehmigung vollständig ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang zu bestätigen und den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung mitzuteilen. Die Gemeinde und berührte Stellen sind zu hören.

  • § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

    Stand: 2025

    Viele Insektenarten erbringen elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen. 1992 wurde von 178 Staaten der UNO ein globales Programm verabschiedet: die „Agenda 21“. Dieses Aktionsprogramm setzte damals bereits Leitlinien für das 21. Jahrhundert, vor allem solche zur nachhaltigen Entwicklung. 1997 bekannte sich die Europäische Union mit dem „Vertrag von Amsterdam“ zum Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. 2001 wurde eine erste europäische Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. 2002 wurde durch die damalige Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet. Grundlage für die heutige Nachhaltigkeitspolitik ist die in 2015 von den Staats- und Regierungschefs der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ mit dem Titel „Die Transformation unserer Welt.“

    Bei all diesen weltweiten und nationalen Zielen braucht es die konkrete Umsetzung und die findet überwiegend vor Ort – in der eigenen Kommune oder Region – statt. Seit dem
    „Agenda 21“-Prozess gibt es in zahlreichen Städten und Gemeinden eine engagierte Zivilgesellschaft, die zusammen mit Politik und Verwaltung vor Ort dafür Sorge trägt, dass Projekte zum Schutz und Umwelt und Klima Umsetzung finden.

    Die Städte und Gemeinden setzen sich mit Klimafolgen-Anpassungskonzepten, dem Niederschlagwasser-Management, mit der Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur unter Aspekten der Minimierung von Treibhaus-Emissionen auseinander, konzipieren Mobilitätskonzepte, beschäftigen sich mit der Strom- und Wärmeversorgung ihrer Bevölkerung, entwickeln Potentialanalysen für den Einsatz erneuerbarer Energien, intensivieren die Freiraum- und Freiflächenplanung, denken bei der Stadtentwicklung nicht nur „eindimensional funktional“, sondern integrieren die verschiedenen Disziplinen wieder: Um Mensch und Umwelt auf ein verlässliches, nachhaltiges Fundament zu stellen.

    Bereits heute sieht § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vor, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen und zu bepflanzen sind. Vorrang hiervor haben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 gemeindliche Satzungen.

    Mit dem Begriff „Schottergarten“ sind Gartenflächen, zumeist Vorgärten, gemeint, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt, Kies oder Mulchmaterialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder spärliche Bepflanzung aufweisen.

    Die so gestalteten Flächen haben mehrere negative Auswirkungen auf unsere Umwelt, insbesondere in der Summe, wenn es innerhalb der Nachbarschaft zunehmend Nachahmer gibt:

    a) Versiegelung:

    In der Regel werden unter den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folien oder Vliese eingebaut, die verhindern sollen, dass Unkräuter von unten durch- oder von oben einwachsen. Damit einhergehend entsteht jedoch, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine Teilversiegelung der Fläche. Da Niederschlagswasser nur noch zu einem geringen Teil vom Boden aufgenommen wird, kann es zu einer Überlastung der Entwässerungssysteme und – im ungünstigen Fall – zu Schäden am eigenen Gebäude führen. Darüber hinaus kommt Niederschlagswasser nicht dem natürlichen Grundwasserspeicher zugute. Auch wird der Boden geschädigt, indem der Luft- und Nährstoffaustausch nicht mehr stattfindet und die Bodenlebenwesen massiv beeinträchtigt werden, sowohl was deren Menge als auch deren Zusammensetzung und die Möglichkeit der Interaktion betrifft.

    b) Mikroklima:

    Der Umfang an befestigten, nicht begrünten Flächen beeinträchtigt das Mikroklima von Ortslagen erheblich – insbesondere im Sommer. An heißen Tagen heizen sich Steine stark auf und geben die Hitze nachts ab. Infolge dessen bleiben die Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau. Diese Veränderung bekommen bei zunehmendem Versiegelungsgrad letztlich nicht nur die unmittelbaren Nachbarn zu spüren, sondern kann sich auf gesamte Ortschaften auswirken, wenn die nächtliche Abkühlung nicht mehr wie bisher funktioniert, sondern das Mikroklima sich in Richtung Stadtklima entwickelt.

    c) Rückgang der Artenvielfalt:

    Unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen sind als Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos. Sie bieten weder Insekten noch Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten.

    Darüber hinaus können „Schottergärten“ finanzielle Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer bergen: Die Gebühr für Niederschlagswasser bemisst sich in der Regel am Versiegelungsgrad und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher kann ein geschotterter und somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen. Ferner zu berücksichtigen: Sollte es bei der Zunahme von Starkregenereignissen durch die Versiegelung und die damit verbundene Überlastung der Entwässerung zu Schäden am eigenen Gebäude kommen, sind diese Schäden nicht zwangsläufig durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn festgestellt wird, dass die Grundstücksbesitzer gegen ihre Obliegenheitspflicht der wasserdurchlässigen Herstellung von Gartenflächen nach Landesbauordnung verstoßen haben.

    Daher gilt: Jede und jeder Einzelne kann daher – neben den vielfältigen Anstrengungen der öffentlichen Hand – ihren und seinen Beitrag dazu leisten, den Lebensraum für Mensch und Umwelt mitzugestalten.

    Daher wird § 8 Absatz 1 BauO NRW in seinen Anforderungen an die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken präzisiert: Mit dem neu gestalteten § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll ein allgemeines bauordnungsrechtliches Grundstücksbegrünungsgebot eingeführt werden, das sich auf eine nachrangige Mindestanforderung beschränkt. § 8 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW 2018 stellt dabei den Vorrang gemeindlicher Satzungen vor § 8 Absatz 1
    Satz 1 BauO NRW 2018 her: § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ermöglicht bereits heute Pflanz-, Bindungs- und Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen, § 178 BauGB beinhaltet ein städtebauliches Pflanzgebot. § 89 Absatz 1 Nummer 7 ermöglicht – wie bisher – den Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Begrünung und Bepflanzung.

    „Nicht überbaut“ sind alle Flächen eines Grundstücks, die faktisch nicht mit (baulichen) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 bebaut sind. Unter bebauten Grundstücken sind alle (Buch-)Grundstücke zu verstehen, auf denen sich faktisch (bauliche) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 befinden, unbeschadet der Zulässigkeit der Anlagen oder des Verfahrens ihrer Zulassung. Unter Gartenflächen sind gärtnerisch angelegte Flächen oder Rasenflächen zu verstehen (zur Festsetzung „Grünfläche“ im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB). Mit „anderen Verwendungen“ unbebauter Flächen sind nur solche gemeint, die nicht selbst (bauliche) Anlagen darstellen, da in diesem Fall das Begrünungsgebot schon tatbestandlich nicht greift. Durch die Nachrangregelung wird klargestellt, dass die Verwendung von begrünten unbebauten Grundstücksflächen für zulässige und – sofern erforderlich – zugelassene oder zuzulassende anderweitige Verwendungen an der Begrünungspflicht nicht scheitern soll. § 8 Absatz 1 Satz 2 stellt dann insofern auch klar, dass Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie das Aufbringen von Kunstrasen keine andere zulässige Verwendung der nicht überbauten Flächen der unbebauten Grundstücke darstellen.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

    Im Zuge der Neufassung des § 8 Absatz 1 soll durch den Gesetzentwurf der Landesregierung der derzeit verwendete Begriff „Grünflächen“ durch die Begrifflichkeit „Gartenflächen“ ersetzt werden. Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass der bisherige Begriff beibehalten werden soll.

    Aus § 8 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ergibt sich, dass eine Grundstücksbegrünung dann nicht greift, wenn sie unmöglich ist, weil zum Beispiel das Grundstück vollständig überbaut ist, oder aber nur sehr eingeschränkt möglich ist. Für diese Fälle gilt als Substitut allerdings das Gebot der Begrünung (baulicher) Anlagen als „Soll-Vorschrift“. Einschränkungen können sich des Weiteren zum einen aus den Aspekten der Gestaltung, Beschaffenheit und Konstruktion hinsichtlich Tragfähigkeit, Brand-, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz ergeben, zum anderen aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unter Einbeziehung der Folgekosten. Die Begrünung von Dächern, Wänden und Fassaden erfordert eine entsprechende Planung nach den anerkannten Regeln der Technik.

    § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 ist – wie bereits die heutige geltende Fassung – nicht nachbarschützend, so dass Dritte mit eigenem rechtlich geschützten Interesse die Begrünung von benachbarten Grundstücken oder (baulichen) Anlagen nicht verlangen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtschutz gegen eine bestimmte den Nachbarn beeinträchtigende Begrünung aufgrund anderer Rechtsnormen gegeben sein kann.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Viele Insektenarten erbringen elementare Ökosystemleistungen, zum Beispiel für die Bestäubung von Pflanzen, als Nahrungsgrundlage für andere Insekten und weitere Tiergruppen, für den Abbau organischer Masse, die biologische Kontrolle von Schadorganismen, die Gewässerreinigung oder die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Der Rückgang dieser Insekten und ihrer Ökosystemleistungen hat damit nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch auf uns Menschen. 1992 wurde von 178 Staaten der UNO ein globales Programm verabschiedet: die „Agenda 21“. Dieses Aktionsprogramm setzte damals bereits Leitlinien für das 21. Jahrhundert, vor allem solche zur nachhaltigen Entwicklung. 1997 bekannte sich die Europäische Union mit dem „Vertrag von Amsterdam“ zum Prinzip der nachhaltigen Entwicklung. 2001 wurde eine erste europäische Nachhaltigkeitsstrategie vorgelegt. 2002 wurde durch die damalige Bundesregierung die erste nationale Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet. Grundlage für die heutige Nachhaltigkeitspolitik ist die in 2015 von den Staats- und Regierungschefs der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verabschiedete „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ mit dem Titel „Die Transformation unserer Welt.“

    Bei all diesen weltweiten und nationalen Zielen braucht es die konkrete Umsetzung und die findet überwiegend vor Ort – in der eigenen Kommune oder Region – statt. Seit dem
    „Agenda 21“-Prozess gibt es in zahlreichen Städten und Gemeinden eine engagierte Zivilgesellschaft, die zusammen mit Politik und Verwaltung vor Ort dafür Sorge trägt, dass Projekte zum Schutz und Umwelt und Klima Umsetzung finden.

    Die Städte und Gemeinden setzen sich mit Klimafolgen-Anpassungskonzepten, dem Niederschlagwasser-Management, mit der Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur unter Aspekten der Minimierung von Treibhaus-Emissionen auseinander, konzipieren Mobilitätskonzepte, beschäftigen sich mit der Strom- und Wärmeversorgung ihrer Bevölkerung, entwickeln Potentialanalysen für den Einsatz erneuerbarer Energien, intensivieren die Freiraum- und Freiflächenplanung, denken bei der Stadtentwicklung nicht nur „eindimensional funktional“, sondern integrieren die verschiedenen Disziplinen wieder: Um Mensch und Umwelt auf ein verlässliches, nachhaltiges Fundament zu stellen.

    Bereits heute sieht § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vor, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen und zu bepflanzen sind. Vorrang hiervor haben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 gemeindliche Satzungen.

    Mit dem Begriff „Schottergarten“ sind Gartenflächen, zumeist Vorgärten, gemeint, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt, Kies oder Mulchmaterialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder spärliche Bepflanzung aufweisen.

    Die so gestalteten Flächen haben mehrere negative Auswirkungen auf unsere Umwelt, insbesondere in der Summe, wenn es innerhalb der Nachbarschaft zunehmend Nachahmer gibt:

    a) Versiegelung:

    In der Regel werden unter den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folien oder Vliese eingebaut, die verhindern sollen, dass Unkräuter von unten durch- oder von oben einwachsen. Damit einhergehend entsteht jedoch, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine Teilversiegelung der Fläche. Da Niederschlagswasser nur noch zu einem geringen Teil vom Boden aufgenommen wird, kann es zu einer Überlastung der Entwässerungssysteme und – im ungünstigen Fall – zu Schäden am eigenen Gebäude führen. Darüber hinaus kommt Niederschlagswasser nicht dem natürlichen Grundwasserspeicher zugute. Auch wird der Boden geschädigt, indem der Luft- und Nährstoffaustausch nicht mehr stattfindet und die Bodenlebenwesen massiv beeinträchtigt werden, sowohl was deren Menge als auch deren Zusammensetzung und die Möglichkeit der Interaktion betrifft.

    b) Mikroklima:

    Der Umfang an befestigten, nicht begrünten Flächen beeinträchtigt das Mikroklima von Ortslagen erheblich – insbesondere im Sommer. An heißen Tagen heizen sich Steine stark auf und geben die Hitze nachts ab. Infolge dessen bleiben die Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau. Diese Veränderung bekommen bei zunehmendem Versiegelungsgrad letztlich nicht nur die unmittelbaren Nachbarn zu spüren, sondern kann sich auf gesamte Ortschaften auswirken, wenn die nächtliche Abkühlung nicht mehr wie bisher funktioniert, sondern das Mikroklima sich in Richtung Stadtklima entwickelt.

    c) Rückgang der Artenvielfalt:

    Unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen sind als Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos. Sie bieten weder Insekten noch Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten.

    Darüber hinaus können „Schottergärten“ finanzielle Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer bergen: Die Gebühr für Niederschlagswasser bemisst sich in der Regel am Versiegelungsgrad und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher kann ein geschotterter und somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen. Ferner zu berücksichtigen: Sollte es bei der Zunahme von Starkregenereignissen durch die Versiegelung und die damit verbundene Überlastung der Entwässerung zu Schäden am eigenen Gebäude kommen, sind diese Schäden nicht zwangsläufig durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn festgestellt wird, dass die Grundstücksbesitzer gegen ihre Obliegenheitspflicht der wasserdurchlässigen Herstellung von Gartenflächen nach Landesbauordnung verstoßen haben.

    Daher gilt: Jede und jeder Einzelne kann daher – neben den vielfältigen Anstrengungen der öffentlichen Hand – ihren und seinen Beitrag dazu leisten, den Lebensraum für Mensch und Umwelt mitzugestalten.

    Daher wird § 8 Absatz 1 BauO NRW in seinen Anforderungen an die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken präzisiert: Mit dem neu gestalteten § 8 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll ein allgemeines bauordnungsrechtliches Grundstücksbegrünungsgebot eingeführt werden, das sich auf eine nachrangige Mindestanforderung beschränkt. § 8 Absatz 1 Satz 4 BauO NRW 2018 stellt dabei den Vorrang gemeindlicher Satzungen vor § 8 Absatz 1
    Satz 1 BauO NRW 2018 her: § 9 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ermöglicht bereits heute Pflanz-, Bindungs- und Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen, § 178 BauGB beinhaltet ein städtebauliches Pflanzgebot. § 89 Absatz 1 Nummer 7 ermöglicht – wie bisher – den Erlass örtlicher Bauvorschriften zur Begrünung und Bepflanzung.

    „Nicht überbaut“ sind alle Flächen eines Grundstücks, die faktisch nicht mit (baulichen) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 bebaut sind. Unter bebauten Grundstücken sind alle (Buch-)Grundstücke zu verstehen, auf denen sich faktisch (bauliche) Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW 2018 befinden, unbeschadet der Zulässigkeit der Anlagen oder des Verfahrens ihrer Zulassung. Unter Gartenflächen sind gärtnerisch angelegte Flächen oder Rasenflächen zu verstehen (zur Festsetzung „Grünfläche“ im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB). Mit „anderen Verwendungen“ unbebauter Flächen sind nur solche gemeint, die nicht selbst (bauliche) Anlagen darstellen, da in diesem Fall das Begrünungsgebot schon tatbestandlich nicht greift. Durch die Nachrangregelung wird klargestellt, dass die Verwendung von begrünten unbebauten Grundstücksflächen für zulässige und – sofern erforderlich – zugelassene oder zuzulassende anderweitige Verwendungen an der Begrünungspflicht nicht scheitern soll. § 8 Absatz 1 Satz 2 stellt dann insofern auch klar, dass Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie das Aufbringen von Kunstrasen keine andere zulässige Verwendung der nicht überbauten Flächen der unbebauten Grundstücke darstellen.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

    Im Zuge der Neufassung des § 8 Absatz 1 soll durch den Gesetzentwurf der Landesregierung der derzeit verwendete Begriff „Grünflächen“ durch die Begrifflichkeit „Gartenflächen“ ersetzt werden. Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass der bisherige Begriff beibehalten werden soll.

    Aus § 8 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ergibt sich, dass eine Grundstücksbegrünung dann nicht greift, wenn sie unmöglich ist, weil zum Beispiel das Grundstück vollständig überbaut ist, oder aber nur sehr eingeschränkt möglich ist. Für diese Fälle gilt als Substitut allerdings das Gebot der Begrünung (baulicher) Anlagen als „Soll-Vorschrift“. Einschränkungen können sich des Weiteren zum einen aus den Aspekten der Gestaltung, Beschaffenheit und Konstruktion hinsichtlich Tragfähigkeit, Brand-, Feuchtigkeits- und Korrosionsschutz ergeben, zum anderen aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unter Einbeziehung der Folgekosten. Die Begrünung von Dächern, Wänden und Fassaden erfordert eine entsprechende Planung nach den anerkannten Regeln der Technik.

    § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 ist – wie bereits die heutige geltende Fassung – nicht nachbarschützend, so dass Dritte mit eigenem rechtlich geschützten Interesse die Begrünung von benachbarten Grundstücken oder (baulichen) Anlagen nicht verlangen können. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtschutz gegen eine bestimmte den Nachbarn beeinträchtigende Begrünung aufgrund anderer Rechtsnormen gegeben sein kann.

    Stand: 2025

    § 8 Absatz 2, der für den Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen für Nicht-Wohngebäude eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage beinhaltet, wird in den § 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) versetzt. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Unterscheidung nach der Art der Eigentümerin oder des Eigentümers kennt: Die Rechtsfolgen des § 8 treten unabhängig von ein, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt.

    In der Folge werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 2 und 3.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 8 Absatz 2, der für den Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen für Nicht-Wohngebäude eine Pflicht zur Installation einer Photovoltaik-Anlage beinhaltet, wird in den § 48 (Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze) versetzt. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Unterscheidung nach der Art der Eigentümerin oder des Eigentümers kennt: Die Rechtsfolgen des § 8 treten unabhängig von ein, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt.

    In der Folge werden die bisherigen Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 2 und 3.

Dritter Teil
Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt
Gestaltung

  • § 9 Gestaltung

  • § 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

  • § 11 Baustelle

    Stand: 2025

    Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung

  • § 12 Standsicherheit

  • § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

    Stand: 2025

    § 13 Satz 1 wird um die Aggregatzustände von Wasser in Form von Schnee und Eis ergänzt. § 32 Absatz 8 führt bisher die Vorschrift, nach der Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben müssen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. An der bisherigen Stelle war die Regelung unter „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer“ geführt, so dass es sich bei der Änderung lediglich um eine gesetzessystematische handelt.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 13 Satz 1 wird um die Aggregatzustände von Wasser in Form von Schnee und Eis ergänzt. § 32 Absatz 8 führt bisher die Vorschrift, nach der Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben müssen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. An der bisherigen Stelle war die Regelung unter „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer“ geführt, so dass es sich bei der Änderung lediglich um eine gesetzessystematische handelt.

  • § 14 Brandschutz

  • § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

  • § 16 Verkehrssicherheit

Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte

  • § 17 Bauarten

  • § 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

  • § 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

  • § 20 Verwendbarkeitsnachweise

  • § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

    Stand: 2025

    In § 21 Absatz 4 erfolgt eine Anpassung an die Musterbauordnung: Das bisherige Schriftformerfordernis wird durch einen Antrag in Textform ersetzt. Die Zulassung einer Antragstellung in Textform (§ 126b BGB) eröffnet die Möglichkeit zur Nutzung auch einfacher elektronischer Kommunikation (zum Beispiel E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur). Wegen des Verständnisses des Begriffs „Textform“ wird auf den Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Bezug genommen, wo er in § 126b BGB wie folgt definiert ist:

    „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    In § 21 Absatz 4 erfolgt eine Anpassung an die Musterbauordnung: Das bisherige Schriftformerfordernis wird durch einen Antrag in Textform ersetzt. Die Zulassung einer Antragstellung in Textform (§ 126b BGB) eröffnet die Möglichkeit zur Nutzung auch einfacher elektronischer Kommunikation (zum Beispiel E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur). Wegen des Verständnisses des Begriffs „Textform“ wird auf den Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Bezug genommen, wo er in § 126b BGB wie folgt definiert ist:

    „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

    1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

    2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“

  • § 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 Satz 4 bewirkt einen dynamischen Verweis in das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 Satz 4 bewirkt einen dynamischen Verweis in das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

  • § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 bewirkt einen dynamischen Verweis in das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz.

  • § 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung

  • § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer

  • § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

    Stand: 2025

    Die Änderung des § 26 Absatz 3 bewirkt eine Anpassung an die Musterbauordnung und erleichtert das „Bauen mit Holz“: Am 21. Juni 2021 hat das Deutsche Institut für Bautechnik die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“ veröffentlicht. Diese hat die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR (Fassung Juli 2004)“ abgelöst und findet dort Anwendung, wo bauordnungsrechtliche Landesregelungen dies gestatten. Mit dem Runderlass vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 444, geändert durch Runderlass vom 17. Juli 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 654)) über die „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW
    (VV TB NRW)“ nach § 88 ist die neue Holzbau-Richtlinie im Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Der Runderlass trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

    In der neuen MHolzBauRL werden Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 sowie an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 beschrieben. Neben den neu hinzu gekommenen Anforderungen an Massivbauteile wurden auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ergänzt. Bei der Errichtung dieser feuerwiderstandsfähigen Bauteile handelt es sich um Bauarten, für die eine Übereinstimmungserklärung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer) nach § 17 Absatz 4 gefordert wird.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung des § 26 Absatz 3 bewirkt eine Anpassung an die Musterbauordnung und erleichtert das „Bauen mit Holz“: Am 21. Juni 2021 hat das Deutsche Institut für Bautechnik die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“ veröffentlicht. Diese hat die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR (Fassung Juli 2004)“ abgelöst und findet dort Anwendung, wo bauordnungsrechtliche Landesregelungen dies gestatten. Mit dem Runderlass vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 444, geändert durch Runderlass vom 17. Juli 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 654)) über die „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW
    (VV TB NRW)“ nach § 88 ist die neue Holzbau-Richtlinie im Land Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Der Runderlass trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

    In der neuen MHolzBauRL werden Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 sowie an feuerwiderstandsfähige Bauteile in Massivholzbauweise für Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 beschrieben. Neben den neu hinzu gekommenen Anforderungen an Massivbauteile wurden auch Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ergänzt. Bei der Errichtung dieser feuerwiderstandsfähigen Bauteile handelt es sich um Bauarten, für die eine Übereinstimmungserklärung durch den Anwender der Bauart (Unternehmer) nach § 17 Absatz 4 gefordert wird.

  • § 27 Tragende Wände, Stützen

  • § 28 Außenwände

    Stand: 2025

    In § 28 Absatz 5 wird Satz 3 neu aufgenommen: Dies dient zur Anpassung an die Musterbauordnung und steht im Zusammenhang mit der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“, die über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW eingeführt ist.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    In § 28 Absatz 5 wird Satz 3 neu aufgenommen: Dies dient zur Anpassung an die Musterbauordnung und steht im Zusammenhang mit der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL – Fassung: Oktober 2020)“, die über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW eingeführt ist.

  • § 29 Trennwände

  • § 30 Brandwände

    Stand: 2025

    Regelhaft ist nach Absatz 5 Satz 1 eine Brandwand in der Gebäudeklasse 4 30 cm über Dach zu führen. Im Zuge der Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss (Satz 4) und im Zusammenhang mit den in § 32 vorgesehenen Erleichterungen für die Belegung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen, sind wirksame Löscharbeiten im Dachbereich nicht mehr möglich. Der Schutz der Nachbarbebauung wird dadurch erheblich erschwert.

    Satz 4 des geltenden Gesetzes sieht vor, dass bei Gebäuden, die zulässigerweise vor dem
    1. Januar 2019 errichtet worden sind, und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, die Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind. Durch das Anfügen des neuen Satzes 5 wird insofern neu geregelt, dass die Dämmung im Dach dann nichtbrennbar auszuführen ist.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Regelhaft ist nach Absatz 5 Satz 1 eine Brandwand in der Gebäudeklasse 4 30 cm über Dach zu führen. Im Zuge der Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss (Satz 4) und im Zusammenhang mit den in § 32 vorgesehenen Erleichterungen für die Belegung von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen, sind wirksame Löscharbeiten im Dachbereich nicht mehr möglich. Der Schutz der Nachbarbebauung wird dadurch erheblich erschwert.

    Satz 4 des geltenden Gesetzes sieht vor, dass bei Gebäuden, die zulässigerweise vor dem
    1. Januar 2019 errichtet worden sind, und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, die Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind. Durch das Anfügen des neuen Satzes 5 wird insofern neu geregelt, dass die Dämmung im Dach dann nichtbrennbar auszuführen ist.

  • § 31 Decken

  • § 32 Dächer

    Stand: 2025

    § 32 Absatz 5 dient vorrangig dem Schutz angrenzender Gebäude in giebelständiger Bauweise: In Satz 1 ist der Grundsatz geregelt, dass Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte so anzuordnen und herzustellen sind, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. In der bisherigen Fassung waren von dem Satz 1 auch Solaranlagen erfasst. Da der bisherige, in § 32 Absatz 5 enthaltene, Mindestabstand von Solaranlagen aufgegeben werden soll, ist gleichsam eine Streichung in Satz 1 erforderlich.

    Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sieht daher vor, dass Abstände für die dort genannten Bauteile von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände nicht einzuhalten sind, wenn

    • diese Wände 0,30 m über die Dachhaut geführt werden,
    • die genannten Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei Öffnungen innerhalb der vorgegebenen Abstände nicht zulässig sind, oder
    • die genannten Bauteile durch aufsteigende Brandwände oder anstelle von Brandwänden zulässigen Wänden mit ausreichender Höhe so geschützt sind, dass eine Brandübertragung nicht zu befürchten ist.

    Die Anforderungen nach Teil A 2.1.9 VV TB NRW an Anschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, sind zu beachten.

    Die in Absatz 5 Satz 2 bisher geforderten Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden von 0,50 m (bei Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen) bzw. 1,25 m (in den übrigen Fällen) haben mitunter dafür gesorgt, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Solaranlagen auf Dächern von schmalen Gebäuden (Reihen- und Doppelhäusern) nicht möglich ist und eine Investition deshalb ausblieb: Beispielsweise sind bei einem Abstand von 1,25 m und einer Breite eines Reihenhauses von 6 m rund 40 % der Fläche und bei einem Abstand von 50 cm immerhin noch ca. 20 % der Dachfläche nicht nutzbar.

    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte bereits am 16. Dezember 2022 – im Vorgriff auf die nun vorliegende gesetzliche Änderung – auf dem Erlasswege Regelungen für Solaranlagen im Hinblick auf die Abstände zu Brandwänden getroffen, um den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Land Nordrhein-Westfalen zu befördern: Die Gefahr eines Brandübertrags auf benachbarte Gebäude wird durch Solaranlagen nicht wie durch Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten erhöht. Die Wandbreite der Brandwand oder der Wand anstelle einer Brandwand darf von Solaranlagen nicht überbaut werden. Insbesondere dürfen Solaranlagen nicht über Brandwände hinweg durchlaufen oder auch nur durch Leitungen verbunden sein. Nach bisherigen Erfahrungen gehen von Solaranlagen bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nur geringe Brandgefahren aus. Löscharbeiten der Feuerwehr sind auch bei auf Dächern installierten Solaranlagen weiterhin möglich. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen zu stellen: Dies gilt auch für Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden oder auch zu Rauchableitungsöffnungen.

    Der neue Satz 2 sieht mithin keine Abstände von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bzw. einer solarthermischen Anlage auf Dachflächen mehr vor: Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung stellen keine ähnlichen Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 dar. Der neue Regelungsinhalt geht damit über die zuletzt beschlossene Änderung der Musterbauordnung hinaus.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 32 Absatz 5 dient vorrangig dem Schutz angrenzender Gebäude in giebelständiger Bauweise: In Satz 1 ist der Grundsatz geregelt, dass Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte so anzuordnen und herzustellen sind, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. In der bisherigen Fassung waren von dem Satz 1 auch Solaranlagen erfasst. Da der bisherige, in § 32 Absatz 5 enthaltene, Mindestabstand von Solaranlagen aufgegeben werden soll, ist gleichsam eine Streichung in Satz 1 erforderlich.

    Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sieht daher vor, dass Abstände für die dort genannten Bauteile von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände nicht einzuhalten sind, wenn

    • diese Wände 0,30 m über die Dachhaut geführt werden,
    • die genannten Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei Öffnungen innerhalb der vorgegebenen Abstände nicht zulässig sind, oder
    • die genannten Bauteile durch aufsteigende Brandwände oder anstelle von Brandwänden zulässigen Wänden mit ausreichender Höhe so geschützt sind, dass eine Brandübertragung nicht zu befürchten ist.

    Die Anforderungen nach Teil A 2.1.9 VV TB NRW an Anschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, sind zu beachten.

    Die in Absatz 5 Satz 2 bisher geforderten Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden von 0,50 m (bei Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen) bzw. 1,25 m (in den übrigen Fällen) haben mitunter dafür gesorgt, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von Solaranlagen auf Dächern von schmalen Gebäuden (Reihen- und Doppelhäusern) nicht möglich ist und eine Investition deshalb ausblieb: Beispielsweise sind bei einem Abstand von 1,25 m und einer Breite eines Reihenhauses von 6 m rund 40 % der Fläche und bei einem Abstand von 50 cm immerhin noch ca. 20 % der Dachfläche nicht nutzbar.

    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte bereits am 16. Dezember 2022 – im Vorgriff auf die nun vorliegende gesetzliche Änderung – auf dem Erlasswege Regelungen für Solaranlagen im Hinblick auf die Abstände zu Brandwänden getroffen, um den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien im Land Nordrhein-Westfalen zu befördern: Die Gefahr eines Brandübertrags auf benachbarte Gebäude wird durch Solaranlagen nicht wie durch Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten erhöht. Die Wandbreite der Brandwand oder der Wand anstelle einer Brandwand darf von Solaranlagen nicht überbaut werden. Insbesondere dürfen Solaranlagen nicht über Brandwände hinweg durchlaufen oder auch nur durch Leitungen verbunden sein. Nach bisherigen Erfahrungen gehen von Solaranlagen bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nur geringe Brandgefahren aus. Löscharbeiten der Feuerwehr sind auch bei auf Dächern installierten Solaranlagen weiterhin möglich. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei Gebäuden besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen zu stellen: Dies gilt auch für Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden oder auch zu Rauchableitungsöffnungen.

    Der neue Satz 2 sieht mithin keine Abstände von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bzw. einer solarthermischen Anlage auf Dachflächen mehr vor: Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung stellen keine ähnlichen Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 dar. Der neue Regelungsinhalt geht damit über die zuletzt beschlossene Änderung der Musterbauordnung hinaus.

    Stand: 2025

    Absatz 8 wird aus den Vorschriften des Dritten Teils (Bauliche Anlagen), Vierter Abschnitt „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“ in die Vorschriften des Dritten Teils, Zweiter Abschnitt „Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ versetzt. Auf die Erläuterungen zu § 13 wird verwiesen.
    In der Folge wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 8.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 8 wird aus den Vorschriften des Dritten Teils (Bauliche Anlagen), Vierter Abschnitt „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer“ in die Vorschriften des Dritten Teils, Zweiter Abschnitt „Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ versetzt. Auf die Erläuterungen zu § 13 wird verwiesen.
    In der Folge wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 8.

Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

  • § 33 Erster und zweiter Rettungsweg

    Stand: 2025

    Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Änderung dient der Klarstellung: Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 enthaltende Anforderung gilt für Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Für Räume, welche nicht als Aufenthaltsraum einzustufen sind (zum Beispiel Technikräume oder Kellergeschosse ohne Aufenthaltsräume), gilt die Anforderung nach zwei voneinander unabhängiger Rettungswege nicht.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Änderung dient der Klarstellung: Die in § 33 Absatz 1 Satz 1 enthaltende Anforderung gilt für Geschosse mit Aufenthaltsräumen. Für Räume, welche nicht als Aufenthaltsraum einzustufen sind (zum Beispiel Technikräume oder Kellergeschosse ohne Aufenthaltsräume), gilt die Anforderung nach zwei voneinander unabhängiger Rettungswege nicht.

  • § 34 Treppen

  • § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

  • § 36 Notwendige Flure, offene Gänge

  • § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

  • § 38 Umwehrungen

Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung

  • § 39 Aufzüge

    Stand: 2025

    § 39 Absatz 4 wird an die zuletzt beschlossene Änderung der Musterbauordnung angepasst: Satz 1 sieht vor, dass in Gebäuden Aufzüge in ausreichender Anzahl einzubauen sind. Hiervon sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit mehr als drei oberirdischen Geschossen ausgenommen.

    Satz 2 wird neugefasst, inhaltlich gestrafft und damit die Regelung der Musterbauordnung übernommen: Bei bestehenden Gebäuden ist der Einbau eines Aufzuges regelmäßig mit sehr großem Aufwand verbunden, sofern er sich überhaupt realisieren lässt. Oftmals liegen die baulichen Voraussetzungen für die nachträgliche Ausstattung mit einem Aufzug nicht vor, so zum Beispiel, weil der Treppenraum zu klein ist und wegen fehlenden Platzes auch die Anordnung eines Aufzugs an der Außenseite des Gebäudes ausscheidet. Die Pflicht zur Schaffung oder zur Erweiterung eines Aufzugs kann darüber hinaus wirtschaftlich unzumutbar sein und damit das Vorhaben insgesamt in Frage stellen. Daher sieht § 39 Absatz 4 Satz 2 vor, dass die Pflicht zur Herstellung von Aufzügen entfällt, wenn beispielsweise bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Aufstockung um zusätzliche Geschosse geschaffen wird. Die Privilegierung gilt auch für bestehende Gebäude mit vorhandenen Aufzügen, die zum Beispiel bei einer Aufstockung nicht höher geführt werden müssen.

    Mit der Neuregelung ist auch künftig ein Abweichungsantrag nach § 69 für den Verzicht auf einen Aufzug nicht mehr erforderlich, der für jeden Einzelfall gesondert zu begründen war.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

    Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sach-verständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass die bisherige Formulierung beibehalten werden soll. Lediglich das Bezugsdatum des Inkrafttretens der Landesbauordnung 2018 wird gestrichen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 39 Absatz 4 wird an die zuletzt beschlossene Änderung der Musterbauordnung angepasst: Satz 1 sieht vor, dass in Gebäuden Aufzüge in ausreichender Anzahl einzubauen sind. Hiervon sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit mehr als drei oberirdischen Geschossen ausgenommen.

    Satz 2 wird neugefasst, inhaltlich gestrafft und damit die Regelung der Musterbauordnung übernommen: Bei bestehenden Gebäuden ist der Einbau eines Aufzuges regelmäßig mit sehr großem Aufwand verbunden, sofern er sich überhaupt realisieren lässt. Oftmals liegen die baulichen Voraussetzungen für die nachträgliche Ausstattung mit einem Aufzug nicht vor, so zum Beispiel, weil der Treppenraum zu klein ist und wegen fehlenden Platzes auch die Anordnung eines Aufzugs an der Außenseite des Gebäudes ausscheidet. Die Pflicht zur Schaffung oder zur Erweiterung eines Aufzugs kann darüber hinaus wirtschaftlich unzumutbar sein und damit das Vorhaben insgesamt in Frage stellen. Daher sieht § 39 Absatz 4 Satz 2 vor, dass die Pflicht zur Herstellung von Aufzügen entfällt, wenn beispielsweise bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Aufstockung um zusätzliche Geschosse geschaffen wird. Die Privilegierung gilt auch für bestehende Gebäude mit vorhandenen Aufzügen, die zum Beispiel bei einer Aufstockung nicht höher geführt werden müssen.

    Mit der Neuregelung ist auch künftig ein Abweichungsantrag nach § 69 für den Verzicht auf einen Aufzug nicht mehr erforderlich, der für jeden Einzelfall gesondert zu begründen war.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4):

    Die am 17. August 2023 im Landtag Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sach-verständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat nahegelegt, dass die bisherige Formulierung beibehalten werden soll. Lediglich das Bezugsdatum des Inkrafttretens der Landesbauordnung 2018 wird gestrichen.

  • § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

  • § 41 Lüftungsanlagen

  • § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung

    Stand: 2025

    Feuerstätten sind nach § 2 Absatz 9 in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Die Anforderungen des § 42 werden durch die Feuerungsverordnung konkretisiert. Die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) vom
    26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bleiben unberührt.

    Durch die Änderung der Überschrift des § 42 mit dem Begriff „Energiebereitstellung“ wird über die Erzeugung von Wärme hinaus auch die Gewinnung von Brennstoffen wie Wasserstoff sowie die generelle Versorgung und Lagerung von Brennstoffen erfasst.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Feuerstätten sind nach § 2 Absatz 9 in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Die Anforderungen des § 42 werden durch die Feuerungsverordnung konkretisiert. Die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts, insbesondere der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) vom
    26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bleiben unberührt.

    Durch die Änderung der Überschrift des § 42 mit dem Begriff „Energiebereitstellung“ wird über die Erzeugung von Wärme hinaus auch die Gewinnung von Brennstoffen wie Wasserstoff sowie die generelle Versorgung und Lagerung von Brennstoffen erfasst.

    Stand: 2025

    § 42 Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Damit die Feuerstätten eines Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können, sieht Satz 2 vor, dass die Abgasanlagen in entsprechender Anzahl und Lage herzustellen sind. Im Zuge des Austausches von Feuerungsanlagen hin zu einer CO2-ärmeren Versorgung werden zunehmend Gas-Absorptions-Wärmepumpen verbaut: Bei einer Gas-Absorptions-Wärmepumpe handelt es sich um eine Feuerstätte im Sinne des Absatzes 1 bzw. § 2 Absatz 9. Hierbei handelt es sich um gasbetriebene Wärmepumpen ohne (elektrische) Verdichtung, bei denen das Abgas derart verdünnt wird, dass die Wärmepumpen hinsichtlich des Umfangs der Belästigungen vergleichbar mit Elektrowärmepumpen sind.

    Satz 4 beinhaltet insofern eine Erleichterung für diese Feuerungsanlagen, da für sie – aufgrund der Abgasverdünnung – die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 keine Geltung entfalten sollen. Eine dem neuen Satz 4 vergleichbare Freistellung enthält § 1 Absatz 2 Nummer 1 der 1. BImSchV.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 42 Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen sind, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Damit die Feuerstätten eines Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können, sieht Satz 2 vor, dass die Abgasanlagen in entsprechender Anzahl und Lage herzustellen sind. Im Zuge des Austausches von Feuerungsanlagen hin zu einer CO2-ärmeren Versorgung werden zunehmend Gas-Absorptions-Wärmepumpen verbaut: Bei einer Gas-Absorptions-Wärmepumpe handelt es sich um eine Feuerstätte im Sinne des Absatzes 1 bzw. § 2 Absatz 9. Hierbei handelt es sich um gasbetriebene Wärmepumpen ohne (elektrische) Verdichtung, bei denen das Abgas derart verdünnt wird, dass die Wärmepumpen hinsichtlich des Umfangs der Belästigungen vergleichbar mit Elektrowärmepumpen sind.

    Satz 4 beinhaltet insofern eine Erleichterung für diese Feuerungsanlagen, da für sie – aufgrund der Abgasverdünnung – die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 keine Geltung entfalten sollen. Eine dem neuen Satz 4 vergleichbare Freistellung enthält § 1 Absatz 2 Nummer 1 der 1. BImSchV.

    Stand: 2025

    Absatz 6 regelt bisher, dass für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend gelten. In diese Regelung werden nun auch Elektrolyseure für die Gewinnung von Wasserstoff einbezogen. Da Elektrolyseure keine Verbrennungsgase, sondern Prozessgase, erzeugen, wird die bisher auf Verbrennungsgase bezogene Ableitung um Prozessgase erweitert.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 6 regelt bisher, dass für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend gelten. In diese Regelung werden nun auch Elektrolyseure für die Gewinnung von Wasserstoff einbezogen. Da Elektrolyseure keine Verbrennungsgase, sondern Prozessgase, erzeugen, wird die bisher auf Verbrennungsgase bezogene Ableitung um Prozessgase erweitert.

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 7 Satz 1 ist redaktioneller Art.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 7 Satz 1 ist redaktioneller Art.

  • § 42a Solaranlagen

    Stand: 2025

    § 42a (Solaranlagen) wird neu in die Landesbauordnung eingefügt und innerhalb der Vorschriften über die „Technische Gebäudeausrüstung“ – nach den Vorschriften über die „Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung“ – sachlogisch verortet.
    Mit § 42a wird eine Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf geeigneten Dachflächen im Land Nordrhein-Westfalen etabliert: Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Eine Dachfläche ist die Summe aller Einzeldachflächen eines Gebäudes. Einzeldachflächen bilden hierbei die zusammenhängenden Teilflächen einer Gesamtdachfläche, die durch sie umschließende Dachkanten voneinander abgrenzbar sind.
    Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag ab einem im Gesetz näher bestimmten Zeitpunkt gestellt wird, eine Pflicht zur Installation und zum Betrieb entsprechender Anlagen besteht. Dabei wird eine gestaffelte Einführung einer entsprechenden Ausstattung im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung vorgesehen: Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag im Falle von Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2024 bzw. für Wohngebäude nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, gilt die Verpflichtung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Satz 2 sieht vor, dass die Installation und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auch für solche Gebäude gilt, die nach § 63 unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sind und deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 (bei Nichtwohngebäuden) bzw. 1. Januar 2025 (bei Wohngebäuden) liegt. Die Unterscheidung ist insofern erforderlich, da ansonsten ausschließlich baugenehmigungspflichtige Gebäude von der Verpflichtung erfasst wären. Da Satz 1 und 2 keine Unterscheidung zwischen öffentlicher oder privater Bauherrschaft trifft, gelten die Zeitpunkte unabhängig davon, ob ein Gebäude durch das Land Nordrhein-Westfalen, eine Kommune, eine Privatperson oder durch juristische Personen errichtet wird.
    Des Weiteren kann eine Bauherrschaft sich zur Erfüllung der Verpflichtung auch eines Dritten bedienen – Absatz 1 regelt nur die Pflicht, aber nicht wer letztlich eine entsprechende Anlage installiert und betreibt.
    Satz 3 sieht allgemeingültig vor, dass bei der Installation der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils das technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen auszuschöpfen ist. Das Nähere zur Ausgestaltung der Verpflichtung erfolgt in einer Rechtsverordnung.
    Satz 5 regelt, wie auch an anderen Stellen in dem Gesetz, dass, wenn Kommunen, beispielsweise in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen, Festlegungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie getroffen haben, diese maßgeblich sind. Damit unterliegen entsprechende Beschlusslagen in Kommunen einem Bestandsschutz. Sofern örtliche Bestimmungen Regelungen derart beinhalten, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ausgeschlossen sind, genießen diese hingegen keinen Bestandsschutz, denn es werden nur solche Festlegungen erfasst, die Satz 1 entsprechen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 42a (Solaranlagen) wird neu in die Landesbauordnung eingefügt und innerhalb der Vorschriften über die „Technische Gebäudeausrüstung“ – nach den Vorschriften über die „Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung“ – sachlogisch verortet.
    Mit § 42a wird eine Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf geeigneten Dachflächen im Land Nordrhein-Westfalen etabliert: Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Eine Dachfläche ist die Summe aller Einzeldachflächen eines Gebäudes. Einzeldachflächen bilden hierbei die zusammenhängenden Teilflächen einer Gesamtdachfläche, die durch sie umschließende Dachkanten voneinander abgrenzbar sind.
    Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag ab einem im Gesetz näher bestimmten Zeitpunkt gestellt wird, eine Pflicht zur Installation und zum Betrieb entsprechender Anlagen besteht. Dabei wird eine gestaffelte Einführung einer entsprechenden Ausstattung im Rahmen der Technischen Gebäudeausrüstung vorgesehen: Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag im Falle von Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2024 bzw. für Wohngebäude nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, gilt die Verpflichtung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Satz 2 sieht vor, dass die Installation und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auch für solche Gebäude gilt, die nach § 63 unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sind und deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 (bei Nichtwohngebäuden) bzw. 1. Januar 2025 (bei Wohngebäuden) liegt. Die Unterscheidung ist insofern erforderlich, da ansonsten ausschließlich baugenehmigungspflichtige Gebäude von der Verpflichtung erfasst wären. Da Satz 1 und 2 keine Unterscheidung zwischen öffentlicher oder privater Bauherrschaft trifft, gelten die Zeitpunkte unabhängig davon, ob ein Gebäude durch das Land Nordrhein-Westfalen, eine Kommune, eine Privatperson oder durch juristische Personen errichtet wird.
    Des Weiteren kann eine Bauherrschaft sich zur Erfüllung der Verpflichtung auch eines Dritten bedienen – Absatz 1 regelt nur die Pflicht, aber nicht wer letztlich eine entsprechende Anlage installiert und betreibt.
    Satz 3 sieht allgemeingültig vor, dass bei der Installation der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils das technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen auszuschöpfen ist. Das Nähere zur Ausgestaltung der Verpflichtung erfolgt in einer Rechtsverordnung.
    Satz 5 regelt, wie auch an anderen Stellen in dem Gesetz, dass, wenn Kommunen, beispielsweise in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen, Festlegungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie getroffen haben, diese maßgeblich sind. Damit unterliegen entsprechende Beschlusslagen in Kommunen einem Bestandsschutz. Sofern örtliche Bestimmungen Regelungen derart beinhalten, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ausgeschlossen sind, genießen diese hingegen keinen Bestandsschutz, denn es werden nur solche Festlegungen erfasst, die Satz 1 entsprechen.

    Stand: 2025

    Absatz 2 regelt die grundsätzliche Verpflichtung, dass auf geeignete Dachflächen von Landes- und Bundesliegenschaften möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben werden. Damit kommt die öffentliche Hand ihrer Vorbildwirkung nach.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 2 regelt die grundsätzliche Verpflichtung, dass auf geeignete Dachflächen von Landes- und Bundesliegenschaften möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert und betrieben werden. Damit kommt die öffentliche Hand ihrer Vorbildwirkung nach.

    Stand: 2025

    Absatz 3 weitet den Anwendungsumfang zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Bestandsgebäude im Falle einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut aus. Für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden, wird der Erfüllungszeitpunkt bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut auf den 1. Juli 2024 vorgezogen. Damit wird der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand Rechnung getragen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 3 weitet den Anwendungsumfang zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Bestandsgebäude im Falle einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut aus. Für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden, wird der Erfüllungszeitpunkt bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut auf den 1. Juli 2024 vorgezogen. Damit wird der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand Rechnung getragen.

    Stand: 2025

    In Absatz 4 werden Arten von Anlagen aufgezählt, für die die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gelten: Hierzu gehören Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m², die im Land Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei errichtet werden können, sowie Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nebst Fliegenden Bauten. Bei einer Ausnahme nach Absatz 4 bedarf es keiner Abweichungsentscheidung nach § 69 durch die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    In Absatz 4 werden Arten von Anlagen aufgezählt, für die die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gelten: Hierzu gehören Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m², die im Land Nordrhein-Westfalen verfahrensfrei errichtet werden können, sowie Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nebst Fliegenden Bauten. Bei einer Ausnahme nach Absatz 4 bedarf es keiner Abweichungsentscheidung nach § 69 durch die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Stand: 2025

    Absatz 5 regelt sodann tatbestandsausschließende Ausnahmen von der Pflicht der Absätze 1 bis 3 und mit der Folge, dass die Vorschrift in den dort genannten Fällen nicht anzuwenden ist und eine Installationspflicht nicht besteht: Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wiederspricht (Nummer 1 Buchstabe a). Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn städtebauliche Satzungen, bauleitplanerische Festsetzungen oder andere Rechtsvorschriften dem Vollzug der Regelung entgegenstehen. Ein Widerspruch zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflicht ist aber nur dann gegeben, wenn mit der Erfüllung der Pflicht aus § 42a ein Verstoß gegen eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift einhergehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflicht aus § 42a und die öffentlich-rechtliche Vorschrift gleichsam erfüllt werden können.
    Nach Nummer 1 Buchstabe b) können die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist. Technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die nicht für eine Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Hierzu gehören beispielsweise nicht plane Dachflächen, mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen, Dachflächen, die der Belichtung oder der Be- und Entlüftung dienen oder das die jeweilige Dachfläche tragende Gebäudeteil keine ausreichende Standsicherheit zur Aufnahme von zusätzlichen Lasten einer entsprechenden Anlage zulässt. Zur technischen Unmöglichkeit zählt auch der Umstand, dass eine Einspeisung des mittels solarer Strahlungsenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nach einer Netzverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.
    Nummer 1 Buchstabe c) umfasst eine fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit, die zu einem Entfall der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 führen kann: Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn die Verpflichteten bei der Errichtung einer entsprechenden Anlage erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstige Geschäftstätigkeit erfahren würden.

    In Nummer 1 Buchstabe d) wird ein Auffangtatbestand angelegt, der einen Entfall der Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 für den Fall vorsieht, dass die Pflichterfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
    Nummer 2 lässt die Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn das wirtschaftliche Flächenpotential für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits durch die Errichtung und den Betrieb von solarthermischen Anlagen ausgeschöpft ist.
    Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen aus § 42a wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anforderungen per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 87 Absatz 1 Nummer 1).
     
    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4f.):
    Mit der Aufnahme von § 42a soll im Land Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie normiert werden.
    Die Rechtsverordnung soll in der Folge auch Vorgaben über die Belegung von Dachflächen zur Erfüllung des § 42a umfassen. Dachflächen sollen unter Berücksichtigung der Nutzung grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Photovoltaiknutzung so weit wie möglich eignen. Durch eine umfassende Rechtsverordnung ist der derzeit im Gesetzentwurf enthaltene Regelungsinhalt in § 42a Absatz 1 Satz 3 verzichtbar. Damit wird § 42a Absatz 1 auf den wesentlichen Inhalt der Solaranlagen-Pflicht zurückgeführt.
    In Absatz 2 wird der Bezug zu den Bundesliegenschaften gestrichen: Hintergrund ist, dass der Bundesgesetzgeber in Artikel 1 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in § 4 („Vorbild-funktion der öffentlichen Hand“) mit einem neuen Absatz 4 wie folgt geregelt: „Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
    Somit ist bundesgesetzlich eine Inbezugnahme von Bundesliegenschaften im Hinblick auf die Solaranlagenverpflichtung durch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug zu den Bundesliegenschaften aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu streichen.
    Absatz 5 in der vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfes beinhaltet derzeit verschiedene Tatbestandsausschlüsse, bei deren Eintritt die Solaranlagen-Pflicht entfällt. Des Weiteren beinhaltet Absatz 5 derzeit die Benennung einer Erfüllungsoption.
    Im Zuge der Sachverständigenanhörung im Landtag Nordrhein-Westfalen wurde ein intensiver Austausch über die Solaranlagen-Pflicht geführt. Vor diesem Hintergrund wird Absatz 5 einer stärkeren Differenzierung zugeführt:
    Absatz 5 (neu) nimmt ausschließlich die Tatbestandsausschlüsse auf.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 5 regelt sodann tatbestandsausschließende Ausnahmen von der Pflicht der Absätze 1 bis 3 und mit der Folge, dass die Vorschrift in den dort genannten Fällen nicht anzuwenden ist und eine Installationspflicht nicht besteht: Die Pflicht entfällt, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wiederspricht (Nummer 1 Buchstabe a). Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn städtebauliche Satzungen, bauleitplanerische Festsetzungen oder andere Rechtsvorschriften dem Vollzug der Regelung entgegenstehen. Ein Widerspruch zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflicht ist aber nur dann gegeben, wenn mit der Erfüllung der Pflicht aus § 42a ein Verstoß gegen eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift einhergehen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflicht aus § 42a und die öffentlich-rechtliche Vorschrift gleichsam erfüllt werden können.
    Nach Nummer 1 Buchstabe b) können die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich ist. Technische Unmöglichkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die nicht für eine Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geeignet sind. Hierzu gehören beispielsweise nicht plane Dachflächen, mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen, Dachflächen, die der Belichtung oder der Be- und Entlüftung dienen oder das die jeweilige Dachfläche tragende Gebäudeteil keine ausreichende Standsicherheit zur Aufnahme von zusätzlichen Lasten einer entsprechenden Anlage zulässt. Zur technischen Unmöglichkeit zählt auch der Umstand, dass eine Einspeisung des mittels solarer Strahlungsenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Netz nach einer Netzverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.
    Nummer 1 Buchstabe c) umfasst eine fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit, die zu einem Entfall der Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 führen kann: Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn die Verpflichteten bei der Errichtung einer entsprechenden Anlage erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstige Geschäftstätigkeit erfahren würden.

    In Nummer 1 Buchstabe d) wird ein Auffangtatbestand angelegt, der einen Entfall der Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 3 für den Fall vorsieht, dass die Pflichterfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
    Nummer 2 lässt die Verpflichtung aus den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn das wirtschaftliche Flächenpotential für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits durch die Errichtung und den Betrieb von solarthermischen Anlagen ausgeschöpft ist.
    Zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen aus § 42a wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anforderungen per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 87 Absatz 1 Nummer 1).
     
    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 4f.):
    Mit der Aufnahme von § 42a soll im Land Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie normiert werden.
    Die Rechtsverordnung soll in der Folge auch Vorgaben über die Belegung von Dachflächen zur Erfüllung des § 42a umfassen. Dachflächen sollen unter Berücksichtigung der Nutzung grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Photovoltaiknutzung so weit wie möglich eignen. Durch eine umfassende Rechtsverordnung ist der derzeit im Gesetzentwurf enthaltene Regelungsinhalt in § 42a Absatz 1 Satz 3 verzichtbar. Damit wird § 42a Absatz 1 auf den wesentlichen Inhalt der Solaranlagen-Pflicht zurückgeführt.
    In Absatz 2 wird der Bezug zu den Bundesliegenschaften gestrichen: Hintergrund ist, dass der Bundesgesetzgeber in Artikel 1 zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in § 4 („Vorbild-funktion der öffentlichen Hand“) mit einem neuen Absatz 4 wie folgt geregelt: „Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.“
    Somit ist bundesgesetzlich eine Inbezugnahme von Bundesliegenschaften im Hinblick auf die Solaranlagenverpflichtung durch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug zu den Bundesliegenschaften aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu streichen.
    Absatz 5 in der vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfes beinhaltet derzeit verschiedene Tatbestandsausschlüsse, bei deren Eintritt die Solaranlagen-Pflicht entfällt. Des Weiteren beinhaltet Absatz 5 derzeit die Benennung einer Erfüllungsoption.
    Im Zuge der Sachverständigenanhörung im Landtag Nordrhein-Westfalen wurde ein intensiver Austausch über die Solaranlagen-Pflicht geführt. Vor diesem Hintergrund wird Absatz 5 einer stärkeren Differenzierung zugeführt:
    Absatz 5 (neu) nimmt ausschließlich die Tatbestandsausschlüsse auf.

    Stand: 2025

    Absatz 6 nimmt (neu) die Erfüllungsoptionen auf: Nach Nummer 1 kann die Solaranlagen-Pflicht dadurch erfüllt werden, dass das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird. Nummer 2 wird als Erfüllungsoption neu aufgenommen: Auch in dem Bereich der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entwickeln sich die technologischen Möglichkeiten stetig weiter, so dass hier mit der Aufnahme der Nummer 2 eine zusätzliche Erfüllungsoption in das Gesetz aufgenommen wird.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 6 nimmt (neu) die Erfüllungsoptionen auf: Nach Nummer 1 kann die Solaranlagen-Pflicht dadurch erfüllt werden, dass das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird. Nummer 2 wird als Erfüllungsoption neu aufgenommen: Auch in dem Bereich der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entwickeln sich die technologischen Möglichkeiten stetig weiter, so dass hier mit der Aufnahme der Nummer 2 eine zusätzliche Erfüllungsoption in das Gesetz aufgenommen wird.

    Stand: 2025

    Absatz 7 (neu) übernimmt die bisherige Regelung aus Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und wandelt diese in einen Befreiungstatbestand um. Der zuständigen Behörde kommt damit die Möglichkeit der Überprüfung dieses subjektiven Tatbestandes zu. Eine Befreiung soll nur in den Fällen erteilt werden, in denen die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 7 (neu) übernimmt die bisherige Regelung aus Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe d und wandelt diese in einen Befreiungstatbestand um. Der zuständigen Behörde kommt damit die Möglichkeit der Überprüfung dieses subjektiven Tatbestandes zu. Eine Befreiung soll nur in den Fällen erteilt werden, in denen die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

    Stand: 2025

    Absatz 8 nimmt die bisher in § 42a Absatz 1 Satz 4 geregelte Ermächtigung auf. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage auf den § 42a insgesamt bezieht.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 8 nimmt die bisher in § 42a Absatz 1 Satz 4 geregelte Ermächtigung auf. Dadurch wird klargestellt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage auf den § 42a insgesamt bezieht.

  • § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

    Stand: 2025

    Der Musterbauordnung folgend, werden die bisherigen Sätze 1 bis 3 aus Absatz 1 in den
    § 47 (Wohnungen) überführt. Es handelt sich um eine gesetzessystematische Änderung.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Der Musterbauordnung folgend, werden die bisherigen Sätze 1 bis 3 aus Absatz 1 in den
    § 47 (Wohnungen) überführt. Es handelt sich um eine gesetzessystematische Änderung.

  • § 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

  • § 45 Blitzschutzanlagen

Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen

  • § 46 Aufenthaltsräume

    Stand: 2025

    § 46 Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,40 Meter aufweisen müssen. Die Änderung der Sätze 2 bis 5 bewirkt eine inhaltliche Straffung gegenüber dem geltenden Gesetz.

    Im Hinblick auf die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume im Dachraum und in Kellergeschossen führt die neue Regelung zu keiner inhaltlichen Änderung. Bei diesen genügt eine lichte Höhe von 2,20 m (Satz 2). Eine gesonderte Abweichungsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 69 ist hierfür nicht erforderlich. Halbsatz 2 im Satz 2 stellt klar, dass Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter außer Betracht bleiben.

    Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Satz 2 auf und sieht insofern abweichend zu Satz 1 vor, dass für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter gestattet werden kann.

    Im § 46 wird sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 auf den Begriff der „Netto-Raumfläche“ abgestellt (Neufassung der DIN 277 1:2016 01). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 46 Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von 2,40 Meter aufweisen müssen. Die Änderung der Sätze 2 bis 5 bewirkt eine inhaltliche Straffung gegenüber dem geltenden Gesetz.

    Im Hinblick auf die Mindesthöhe für Aufenthaltsräume im Dachraum und in Kellergeschossen führt die neue Regelung zu keiner inhaltlichen Änderung. Bei diesen genügt eine lichte Höhe von 2,20 m (Satz 2). Eine gesonderte Abweichungsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 69 ist hierfür nicht erforderlich. Halbsatz 2 im Satz 2 stellt klar, dass Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter außer Betracht bleiben.

    Satz 3 nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus Satz 2 auf und sieht insofern abweichend zu Satz 1 vor, dass für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter gestattet werden kann.

    Im § 46 wird sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 auf den Begriff der „Netto-Raumfläche“ abgestellt (Neufassung der DIN 277 1:2016 01). Materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

  • § 47 Wohnungen

    Stand: 2025

    § 47 Absatz 2 sieht in der geltenden Gesetzesfassung vor, dass eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume unzulässig ist. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird diese Vorgabe im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben. Die Vorschrift findet sich in keinem anderen Bundesland wider, so dass diese auch im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden kann. In der Folge werden die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den Absätzen 2 und 3.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    § 47 Absatz 2 sieht in der geltenden Gesetzesfassung vor, dass eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume unzulässig ist. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird diese Vorgabe im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben. Die Vorschrift findet sich in keinem anderen Bundesland wider, so dass diese auch im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden kann. In der Folge werden die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den Absätzen 2 und 3.

    Stand: 2025

    Mit Absatz 4 wird der Regelungsinhalt aus § 43 (Sanitäre Anlagen, Wasserzähler) in § 47 – gekürzt – überführt. Satz 1 entspricht der Musterbauordnung und nimmt den bisherigen Regelungstatbestand aus § 43 Absatz Satz 1 und 2 auf. Auf eine Vorgabe, dass jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mindestens eine Toilette haben muss, kann insoweit verzichtet werden, als dass sich entsprechende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (beispielsweise Arbeitsstättenverordung, § 49 Absatz 2 (Barrierefreies Bauen – öffentlich zugängliche Anlagen), Sonderbauverordnung u.a.). § 43 Absatz 1 Satz 3 ist des Weiteren entbehrlich. Um die Vermietbarkeit einer Wohnung zu gewährleisten, werden Toiletten(räume) für Wohnungen heute per se in den Wohnungen selbst errichtet.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Mit Absatz 4 wird der Regelungsinhalt aus § 43 (Sanitäre Anlagen, Wasserzähler) in § 47 – gekürzt – überführt. Satz 1 entspricht der Musterbauordnung und nimmt den bisherigen Regelungstatbestand aus § 43 Absatz Satz 1 und 2 auf. Auf eine Vorgabe, dass jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mindestens eine Toilette haben muss, kann insoweit verzichtet werden, als dass sich entsprechende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (beispielsweise Arbeitsstättenverordung, § 49 Absatz 2 (Barrierefreies Bauen – öffentlich zugängliche Anlagen), Sonderbauverordnung u.a.). § 43 Absatz 1 Satz 3 ist des Weiteren entbehrlich. Um die Vermietbarkeit einer Wohnung zu gewährleisten, werden Toiletten(räume) für Wohnungen heute per se in den Wohnungen selbst errichtet.

    Stand: 2025

    Absatz 5 regelt, in Abgrenzung zu § 50 Absatz 2 Nummer 8 (großer Sonderbau), dass an Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, keine Anforderungen wie an Sonderbauten zu stellen sind, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für bis zu sechs Personen, nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind. Durch die Änderungen wird die „sechste“ Person (Nummer 1) bzw. die „zwölfte“ Person (Nummer 3) jeweils miterfasst. Für diese Nutzungseinheiten gelten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 5 regelt, in Abgrenzung zu § 50 Absatz 2 Nummer 8 (großer Sonderbau), dass an Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, keine Anforderungen wie an Sonderbauten zu stellen sind, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für bis zu sechs Personen, nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu zwölf Personen bestimmt sind. Durch die Änderungen wird die „sechste“ Person (Nummer 1) bzw. die „zwölfte“ Person (Nummer 3) jeweils miterfasst. Für diese Nutzungseinheiten gelten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen.

  • § 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

    Stand: 2025

    Die „Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW)“ vom 14. März 2022 (GV. NRW. 2022
    S. 287) regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. § 48 Absatz 1 beinhaltet Tatbestände zur Erfüllung der mit einem Bauvorhaben einhergehenden Stellplatzpflichten. Der Gesetzeswortlaut wird dahingehend vervollständigt, dass die Stellplatzpflicht – nach örtlicher Bauvorschrift – auch durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Bauherrschaft gegenüber der Gemeinde erfüllt – sprich: abgelöst – werden kann.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die „Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW)“ vom 14. März 2022 (GV. NRW. 2022
    S. 287) regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. § 48 Absatz 1 beinhaltet Tatbestände zur Erfüllung der mit einem Bauvorhaben einhergehenden Stellplatzpflichten. Der Gesetzeswortlaut wird dahingehend vervollständigt, dass die Stellplatzpflicht – nach örtlicher Bauvorschrift – auch durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Bauherrschaft gegenüber der Gemeinde erfüllt – sprich: abgelöst – werden kann.

    Stand: 2025

    Absatz 1a nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus § 8 Absatz 2 in geänderter Form auf: Satz 1 sieht – wie bisher – vor, dass bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über dieser Fläche eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten ist. Die Stellplatzfläche hat – wie bisher – einem Nichtwohngebäude zu dienen. Nach § 2 Absatz 8 sind „Stellplätze [..] Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen“. Satz 2 nimmt tatbestandliche Ausnahmen von der Pflicht auf: Wie bisher entfällt die Pflicht, wenn die Stellplatzfläche unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet wird. Satz 2 Nummer 2 entspricht inhaltlich
    § 42a Absatz 5 Nummer 1. Damit wird für Bauherrschaften ein Gleichklang der Vorschriften bzw. der Ausnahmetatbestände erreicht. Satz 3 sieht vor, dass, wenn die Pflicht nach Satz 2 entfällt, der Bauherrschaft die Anpflanzung und die Unterhaltung geeigneter Laubbäume als Pflicht aufzuerlegen ist.

    Ziel von Satz 1 oder 3 ist es, wenn die Befestigung von großen Grundstücksflächen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr nicht zu vermeiden ist, zumindest die negativen Auswirkungen von großen, befestigten Grundstücken auf das Mikroklima in einem Wohnviertel oder in einer Stadt abzumildern.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 5f.):

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass die bisherige Verpflichtung aus § 8 Absatz 2 sachlogisch in § 48 Absatz 1a (neu) umgesetzt wird.

    Nach der bisher vorgesehenen Formulierung in § 48 Absatz 1a Satz 3 besteht eine zusätzliche Verpflichtung durch die Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes nur bei dem Entfall der Verpflichtung nach Absatz 1a Satz 2. Die Bauherrschaft wäre demnach zum Beispiel in den Fällen, in denen die Erfüllung der Verpflichtung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wider-spricht, zwar von der Verpflichtung gemäß Absatz 1a Satz 1 befreit, müsste aber die Verpflichtung zur Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes erfüllen.

    Die am 17. August 2023 im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung des Landtags Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat aufgezeigt, dass die Regelung zugunsten einer grundsätzlichen Erfüllungsoption zu ändern ist. Diese nimmt Satz 3 (neu) nun auf: Zur Erfüllung der Pflicht kann je fünf Stellplätzen auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unter-halten werden, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird. Hintergrund ist, dass gerade große versiegelte Flächen das Mikroklima („Hitzeinseln“) nachteilig beeinflussen.

    Satz 4 (neu) nimmt den Umstand auf, dass, wenn die Pflicht nach Satz 2 entfällt, im Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft Satz 3 als Pflicht aufzuerlegen ist.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Absatz 1a nimmt den bisherigen Regelungsinhalt aus § 8 Absatz 2 in geänderter Form auf: Satz 1 sieht – wie bisher – vor, dass bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über dieser Fläche eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten ist. Die Stellplatzfläche hat – wie bisher – einem Nichtwohngebäude zu dienen. Nach § 2 Absatz 8 sind „Stellplätze [..] Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen“. Satz 2 nimmt tatbestandliche Ausnahmen von der Pflicht auf: Wie bisher entfällt die Pflicht, wenn die Stellplatzfläche unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet wird. Satz 2 Nummer 2 entspricht inhaltlich
    § 42a Absatz 5 Nummer 1. Damit wird für Bauherrschaften ein Gleichklang der Vorschriften bzw. der Ausnahmetatbestände erreicht. Satz 3 sieht vor, dass, wenn die Pflicht nach Satz 2 entfällt, der Bauherrschaft die Anpflanzung und die Unterhaltung geeigneter Laubbäume als Pflicht aufzuerlegen ist.

    Ziel von Satz 1 oder 3 ist es, wenn die Befestigung von großen Grundstücksflächen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr nicht zu vermeiden ist, zumindest die negativen Auswirkungen von großen, befestigten Grundstücken auf das Mikroklima in einem Wohnviertel oder in einer Stadt abzumildern.

    Ergänzend hierzu LT-Drs. 18/6555 (S. 5f.):

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass die bisherige Verpflichtung aus § 8 Absatz 2 sachlogisch in § 48 Absatz 1a (neu) umgesetzt wird.

    Nach der bisher vorgesehenen Formulierung in § 48 Absatz 1a Satz 3 besteht eine zusätzliche Verpflichtung durch die Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes nur bei dem Entfall der Verpflichtung nach Absatz 1a Satz 2. Die Bauherrschaft wäre demnach zum Beispiel in den Fällen, in denen die Erfüllung der Verpflichtung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wider-spricht, zwar von der Verpflichtung gemäß Absatz 1a Satz 1 befreit, müsste aber die Verpflichtung zur Pflanzung eines geeigneten Laubbaumes erfüllen.

    Die am 17. August 2023 im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung des Landtags Nordrhein-Westfalen durchgeführte Anhörung von Sachverständigen (Ausschussprotokoll 18/307) hat aufgezeigt, dass die Regelung zugunsten einer grundsätzlichen Erfüllungsoption zu ändern ist. Diese nimmt Satz 3 (neu) nun auf: Zur Erfüllung der Pflicht kann je fünf Stellplätzen auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unter-halten werden, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird. Hintergrund ist, dass gerade große versiegelte Flächen das Mikroklima („Hitzeinseln“) nachteilig beeinflussen.

    Satz 4 (neu) nimmt den Umstand auf, dass, wenn die Pflicht nach Satz 2 entfällt, im Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft Satz 3 als Pflicht aufzuerlegen ist.

  • § 49 Barrierefreies Bauen

    Stand: 2025

    Die Anpassungen in Absatz 1 und 2 im Hinblick auf den Umfang der Barrierefreiheit sind redaktioneller Art: Der Umfang der Barrierefreiheit von Wohnungen (Absatz 1) ergibt sich in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/3, der von baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (Absatz 2) in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/2. Mit den genannten Anlagen wurde die DIN 18040-2 im Land Nordrhein-Westfalen als technisches Regelwerk (§ 3 Absatz 2 Satz 3) eingeführt und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Anpassungen in Absatz 1 und 2 im Hinblick auf den Umfang der Barrierefreiheit sind redaktioneller Art: Der Umfang der Barrierefreiheit von Wohnungen (Absatz 1) ergibt sich in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/3, der von baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (Absatz 2) in Verbindung mit der VV TB NRW Anlage A 4.2/2. Mit den genannten Anlagen wurde die DIN 18040-2 im Land Nordrhein-Westfalen als technisches Regelwerk (§ 3 Absatz 2 Satz 3) eingeführt und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beruht auf einer entsprechenden Änderung der Musterbauordnung. Die Streichung des Satzes 5, wonach Wohngebäude nicht öffentlich zugänglich sind, kann ersatzlos entfallen, da sich der Umstand bereits aus Absatz 2 Satz 2 ergibt.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 beruht auf einer entsprechenden Änderung der Musterbauordnung. Die Streichung des Satzes 5, wonach Wohngebäude nicht öffentlich zugänglich sind, kann ersatzlos entfallen, da sich der Umstand bereits aus Absatz 2 Satz 2 ergibt.

  • § 50 Sonderbauten

    Stand: 2025

    Zur Beschleunigung des weiteren Mobilfunkausbaus im Land Nordrhein-Westfalen wird bei den verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 62) vorgesehen, dass im Außenbereich die Höhenbegrenzung entfallen soll. Ungeachtet dessen, wären bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 als große Sonderbauten zu behandeln. Aus dem Anwendungsbereich der Sonderbauten sollen daher die Anlagen ausgenommen werden, die unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa fallen.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Zur Beschleunigung des weiteren Mobilfunkausbaus im Land Nordrhein-Westfalen wird bei den verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 62) vorgesehen, dass im Außenbereich die Höhenbegrenzung entfallen soll. Ungeachtet dessen, wären bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 als große Sonderbauten zu behandeln. Aus dem Anwendungsbereich der Sonderbauten sollen daher die Anlagen ausgenommen werden, die unter die Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa fallen.

    Stand: 2025

    Die Änderung in § 50 Absatz 2 Nummer 11 resultiert aus einer Änderung der Musterbauordnung und ist redaktioneller Art.

    Begründung der Gesetzesänderung

    Stand: 2025

    Die Änderung in § 50 Absatz 2 Nummer 11 resultiert aus einer Änderung der Musterbauordnung und ist redaktioneller Art.

  • § 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten

Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden

Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren

Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen

Fünfter Abschnitt
Bauüberwachung

Sechster Abschnitt
Baulasten

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften